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September 2023


Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen. Vielmehr müssen die Betriebsveranstaltungen durch die besonderen Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers bedingt sein.
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen liegen im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten.
Bei einem Betrag bis zu einer Höhe von 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung ist nach wie vor von einer üblichen Zuwendung auszugehen.
Das gilt nicht bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr (die dritte und jede weitere Veranstaltung ist unüblich). Bei unüblichen Zuwendungen entfällt der Vorsteuerabzug insgesamt.
Außerdem lässt sich die Leistung nicht aufteilen. Die Zuwendungen (Betriebsveranstaltung) sind entweder insgesamt nicht steuerbar oder insgesamt steuerbar.
Zuwendungen des Arbeitgebers werden gemäß Abschnitt 1.8. Abs. 3 UStAE als Aufmerksamkeiten eingestuft, wenn sie üblich sind und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wie beispielsweise gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, z. B. zum Geburtstag oder Jubiläum.
Negative Einkünfte sind, soweit sie nach § 10d Absatz 1 EstG zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen. Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr ist nach Durchführung des Verlustrücktrages um den Betrag der zurückgetragenen Einkünfte zu erhöhen.
Der durch den Verlustabzug modifizierte Gesamtbetrag der Einkünfte bildet die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens, so der BFH in seinem Urteil vom 3. Mai 2023, IX R 6/21.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) teilt mit, dass die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen vom 31. August 2023 auf den 31. Oktober 2023 verlängert wurde. Die Fristen gelten für die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis III und der November-/ Dezemberhilfe sowie für die Überbrückungshilfe III Plus / IV.
Insbesondere findet die Fristverlängerung keine Anwendung für die Endabrechnung der Neustarthilfen.
Mit Urteil vom 12. Juli 2023 beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit den Themen Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten, Zurechnung der Verzehrvorrichtungen des Biergartens, Ausgabe von Mehrweg-Geschirr und -Besteck und Schätzung der Umsätze, die Speisen zum Mitnehmen betreffen.
Der Bundesfinanzhof hatte die Revision des Inhabers eines Grillstands in einem Biergarten zur Frage von dem Regelsteuersatz unterliegenden sonstigen Leistungen abgelehnt.
Mit der Frage, ob vor Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in einem Biergarten Umsätze zum Regelsteuersatz ausgeführt werden, hatte sich der BFH bereits mehrfach befasst und entschieden, dass der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen erbringt, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen.
Ebenso erbringt der Inhaber einer Fischbraterei in einem Biergarten dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen (Restaurationsumsätze), wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt gegrillte Fische abgibt und er aufgrund von ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen, und dies auch tatsächlich so geschieht. Ebenso kann die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist, wofür es ausreicht, dass im Innenverhältnis vom Vermieter die Nutzungsmöglichkeit an den Einrichtungen eingeräumt wird.
Daraus ergibt sich, dass in solchen Fällen ein Vertrag mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens oder Food-Courts ausreicht, so dass sich die Frage der Zurechnung von Leistungen Dritter nicht stellt.
Schon die Bereitstellung und Rücknahme von Mehrweg-Geschirr und -Besteck sowie dessen Reinigung kann ausreichen, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen.
Quelle: BFH
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, bei der Einkommensteuer nicht steuermindernd geltend gemacht werden können. Eine Berücksichtigung der Rentenbeträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs oder des Progressionsvorbehalts ist ausgeschlossen.
Sachverhalt:
Die Klägerin erhielt im Streitjahr Arbeitslohn und Krankengeld. Von dem Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Das Finanzamt behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem sogenannten Progressionsvorbehalt, was zu einer Erhöhung der zu zahlenden Einkommensteuer für den Arbeitslohn führte. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden nicht steuermindernd berücksichtigt.
Dagegen klagte die Frau und verlangte den Abzug der vom Krankengeld einbehaltenen Beiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und hilfsweise den Abzug der Beiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Wenn die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge nicht steuermindernd berücksichtigt würden, trete eine Doppelbesteuerung ein.
Das Finanzgericht Köln folgt der Argumentation der Klägerin nicht. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es handelt sich nicht um einen Sonderausgabenabzug. Denn die Pflichtbeiträge stehen ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld.
Die Beitragszahlung löst dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (z. B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzukommen. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Quelle: FG Köln
Mehraufwendungen für Verpflegung sind grundsätzlich für drei Monate mit gesetzlichen Pauschalen ansetzbar, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Von der ersten Tätigkeitsstätte ist immer dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist.
Das Finanzgericht Münster bezog Stellung zu der Frage, wo sich bei einer Soldatin auf Zeit die erste Tätigkeitsstätte befindet.
Bei einer Soldatin auf Zeit, welche sich in der Freistellung vom aktiven militärischen Dienst für eine Bildungsmaßnahme befindet, ist nicht mehr der letzte militärische Dienstort, sondern der Sitz der Bildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte anzusehen.
Aufgrund der fehlenden Auswärtstätigkeit können die Fahrtkosten von der Wohnung zur Bildungsstätte lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EstG berücksichtigt werden. Ein Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen ist ausgeschlossen, da die Arbeitnehmerin nicht außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.
Tritt der Arbeitnehmer eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (Dienstreise) mit dem Fahrrad an, so kann er die entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz uneingeschränkt als Werbungskosten steuerlich ansetzen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 1 EstG).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Juni 2023 entschieden, dass ein Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann beibehält, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt sind unerheblich.
Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, stellt dies eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres dar.
Für Bauherren und Vermieter
Mit Urteil vom 24. Mai 2023, X R 22/30, hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgelegt, dass die in § 10f Absatz 3 Satz 1 EstG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur „bei einem Objekt“ bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann.
Die Vorschrift verhindert die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander.
Für Heilberufe
Für die Authentifizierung unbekannter Patienten vor Videosprechstunden erhalten Ärzte und Psychotherapeuten weiterhin einen Zuschlag. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jetzt hingewiesen.
Demnach hat der Bewertungsausschuss die zum Jahresende auslaufende Regelung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Ab dem 1. Januar 2026 sollen digitale Identitäten den Versicherten genauso wie die elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis dienen. Dann soll der Zuschlag nicht mehr greifen.
Bis dahin müssen Praxen die Stammdaten der elektronischen Gesundheitskarte weiterhin händisch erfassen, wenn ein Patient in dem Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich in der Praxis gewesen ist.
Die KBV teilte mit, dass Praxen in diesen Fällen weiterhin die Gebührenordnungsposition (GOP) 01444 (10 Punkte/1,15 EUR) als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abrechnen. Der Zuschlag sei einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 30. September 2025, ob eine weitere Verlängerung der Befristung für die GOP 01444 erforderlich ist. Die GOP war 2019 zeitlich befristet in den EBM aufgenommen und seitdem bereits zweimal verlängert worden.
Quelle: aerzteblatt.de
Für Sparer und Kapitalanleger
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Mithaftung für einen Kredit als sittenwidrig eingestuft, weil für die Bank, die damit verbundene finanzielle Überforderung der unterzeichnenden Person klar erkennbar war.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall hatte eine 20-jährige Bäckereiverkäuferin mit einem monatlichen Nettoverdienst von 1.300 EUR den Darlehensvertrag ihres Freundes über rund 90.000 EUR mit einer monatlichen Rate von knapp über 1.000 EUR mitunterzeichnet. Die finanziellen Verhältnisse der jungen Frau waren der Bank durch eingeholte Auskünfte und Einkommensnachweise bekannt.
Der Freund wollte mit dem Geld alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen. Nach zwei Jahren kündigte die Bank den Kreditvertrag, weil der Mann die Raten nicht mehr bediente. Eine Restforderung von 50.000 EUR blieb offen. In der Zwischenzeit hatten sich die Beklagte und ihr Lebensgefährte getrennt. Die Restforderung der Bank konnte der Ex-Freund nicht abzahlen. Vor dem Landgericht Osnabrück verklagte die Bank die Frau zur Zahlung des Betrages. Hiergegen wandte sie sich an das Oberlandesgericht Oldenburg.
Das OLG gab der Frau mit Urteil vom 29. Juni 2023 (Az. 8 U 172/22) Recht und wies die Klage der Bank ab, weil die Frau keine echte Darlehensnehmerin sei, sondern lediglich eine Mithaftung übernommen habe.
Zwar habe sie den Darlehensvertrag eigenhändig unterzeichnet, sie habe aus Sicht der Bank jedoch erkennbar kein eigenes Interesse am Abschluss des Darlehensvertrages gehabt.
Es handele sich in diesem Fall um eine einseitig belastende Vertragsabrede. Eine solche Abrede sei zwar möglich, im konkreten Falle aber wegen der Gesamtkonstellation und der offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Frau sittenwidrig und damit nichtig. Die Bank habe die emotionale Verbundenheit der Frau zu ihrem Freund ausgenutzt. Der Bank waren die prekären finanziellen Verhältnisse bekannt und sie habe gewusst, dass die Haftung die Frau finanziell ruinieren könne. Das Verhalten der Bank widersprach damit nach Auffassung des OLG dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden im Sinne von § 138 BGB.
Quelle: OLG Oldenburg
Lesezeichen
Das BMF hat zur ertragsteuerlichen Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung Stellung bezogen: https://www.tinyurl.com/yc4jrfpx
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer:
11.09.2023 (14.09.2023)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.09.2023 (Beitragsnachweis)
27.09.2023 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Gesundheitsrecht, Steuern, Honorar und Praxisführung für Ärzte und Heilberufe.

Vorsprung durch optimale Beratung

Der ständige politische und wirtschaftliche Wandel im Gesundheitsmarkt fordert den Arzt auch in seiner Rolle als Unternehmer. Die wirtschaftlichen und unternehmerischen Anforderungen an Praxisgründer steigen.

Die ganzheitliche Beratung von Ärzten, Zahnärzten und Heilberufen ist ein Schwerpunkt unserer Arbeit. Wir begleiten Sie von der Praxisgründung bis zur Praxisnachfolge mit einem umfangreichen Angebot an Beratungs- und Serviceleistungen. Unsere Leistungen im Überblick:


Der erfolgreiche Praxisstart - Existenzgründung und Niederlassung:

  • Planung einer Niederlassung mit einer Standortanalyse
  • Erstellung eines Businessplans
  • Praxisbewertung bei Eintritt in bestehende Praxis
  • Aufstellung eines Investitions- und Finanzierungsplans und eines Rentabilitätsplans
  • Auswahl und Beantragung von Fördermitteln
  • Beratung bei der Wahl der Rechtsform
  • Unterstützung und Begleitung bei Bankgesprächen

Laufender Service zu Ihrer Entlastung:

  • Übernahme der laufenden Buchführung und der Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Die Erstellung der laufenden betrieblichen und privaten Steuererklärungen
  • Beratung bei allen Fragen zur Umsatzsteuer
  • Die Unterstützung bei Betriebsprüfungen und Rechtsstreit mit der Finanzverwaltung
  • Die rechtzeitige Steuerzahlungsplanung und Rücklagenbildung

Betriebswirtschaftliche Beratung für Ihren wirtschaftlichen Erfolg:

  • Regelmäßiger Report über Ihre Praxisergebnisse durch aktuelle Analyse der Praxiseinnahmen und der Kosten
  • Beratung zur Umsetzung wirtschaftlicher Praxisziele durch nachhaltige Strategien zur Ertragssteigerung
  • Vorbereitung und Unterstützung bei allen Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen
  • Sie sind frühzeitig informiert über anstehende Steuerzahlungen, privaten Vorsorgeaufwendungen und Entnahmen

Beratung bei Verkauf und Abgabe einer Praxis:

  • steuerschonende Konzepte und Begleitung beim Praxisverkauf oder der Praxisaufgabe
  • Praxisbewertung und Anteilsbewertung
  • Begleitung der Verkaufsgespräche
  • Steuerliche Optimierung und Unterstützung beim Ablauf
  • Konzeption von Gestaltungen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Praxisführung

Zur Führung einer eigenen Arztpraxis gehört viel unternehmerisches und organisatorisches Engagement. An der wirtschaftlichen Seite orientieren sich alle Behörden, Standesorganisationen, Banken und andere Geldgeber, deren Überzeugung man bereits in der Gründungsphase gewinnen muss. Erfolgreich ist man im Wettbewerb nur, wenn man auch sorgfältig und frühzeitig plant. Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Praxisgründung, dem Verdienst als selbstständiger Arzt, zur Finanzierung und Förderung Ihrer Praxis und Praxismittel sowie zum betriebswirtschaftlichen Hintergrund der Praxisführung als Arzt und Heilberufler.

Erfolgreiche Praxisgründung


Die Gründung einer ärztlichen Niederlassung ist in erster Linie ein wirtschaftliches Thema. Bevor der erste Patient im Wartezimmer sitzt, sind viele Fragen rund um die Sozialgesetzgebung sowie vertragsarztrechtliche, berufsrechtliche, wirtschaftliche und steuerrechtliche Fragen zu klären. 


Die Veränderungen der letzten Jahre bieten zudem viele individuelle Gestaltungsmöglichkeiten in der Konzeption Ihrer zukünftigen Praxis. Wir haben geeignete Praxismodelle entwickelt und unterstützen Sie auf dem Weg zur Zulassung/Genehmigung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen oder Ärztekammern. Für alle Modelle gilt intensive Vorbereitung.

Im Wesentlichen bestimmen vier mögliche Wege den Niederlassungsfahrplan:

  • Neugründung 
  • Übernahme einer Praxis 
  • Beitritt in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft oder ein medizinisches Versorgungszentrum 
  • Beitritt in eine Praxisgemeinschaft oder Kombinationen dieser Möglichkeiten 

Wichtig für alle diese Möglichkeiten sind u. a.: Investitionsplanung, Finanzierungsplanung und ein Businessplan.

Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin hat einen anschaulichen Niederlassungsfahrplan zur Existenzgründung erstellt, der die ersten Schritte ‒ Niederlassungsvoraussetzungen, Bedarfsplan und Niederlassungsmöglichkeiten ‒ detailliert beschreibt und auf den letzten Seiten auch eine ausführliche Checkliste für Gründer anbietet.

Unser Service für den Start:

  • Planung einer Niederlassung mit einer Standortanalyse
  • Erstellung eines Businessplans
  • Praxisbewertung bei Eintritt in bestehende Praxis
  • Aufstellung eines Investitionsplans, Finanzierungsplans und eines Rentabilitätsplans
  • Auswahl und Beantragung von Fördermitteln
  • Beratung bei der Wahl der Rechtsform
  • Unterstützung und Begleitung bei Bankgesprächen

Weitere Empfehlungen zur Praxisgründung und Finanzierung:

Niederlassungsfahrplan der KV-Berlin

Praxisbörse: Kauf- und Verkaufsangebote von Arztpraxen 

Bedarfsplanung

Heilmittelbranche: Physiotherapie, Podologie, Logopädie, Ergotherapie

Gründerzeiten ‒ Existenzgründungen im sozialen Bereich

Der Verdienst in einer Arztpraxis hängt von vielen wirtschaftlichen und steuerlichen Faktoren ab. Schon bei der Niederlassung, Praxisübernahme oder über den Kooperations- oder Gesellschaftsvertrag werden die Fundamente für die mittel- und langfristige wirtschaftliche Zukunft gelegt. Betriebswirtschaft wird in der ärztlichen Ausbildung nicht groß geschrieben. Als niedergelassener Arzt braucht man aber auch ein kaufmännisches Format und eine fachliche Unterstützung.


Im täglichen Praxisbetrieb entscheiden dann Investitions- und Betriebskosten wie Miete, Personal, Abschreibungen für Geräte und Einrichtung und nicht zuletzt das eigene Leistungsangebot. Für den Verdienst spielen immer individuelle Faktoren eine Hauptrolle. Mit unserer Beratung und unserem Service legen Sie die Grundsteine für Ihre Entwicklung.


Orientierungspunkte zu Einnahmen, Aufwendungen, Durchschnittsverdienst

Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen detaillierte Angaben zu:

  • Aufwendungen, Einnahmen und Überschüssen (nach Fachgruppen und Praxisform gegliedert)
  • Investitionen
  • Arbeitszeiten
  • Selbsteinschätzung der wirtschaftlichen Lage der Praxisinhaber

Die Statistik greift auf Datensätze von circa 4 000 Praxen zurück. Das ZI verlangt immerhin steuerliche Testate für die Zahlen.


Zahlen zur Ärztlichen Vergütung und Bedarfsplanung

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de) bietet Zahlenmaterial und grafische Auswertungen zum durchschnittlichen Arzteinkommen, zu Ausgaben und Entwicklung für ärztliche Behandlung, zur Entwicklung ambulant tätiger Ärzte und vieles andere mehr. 


Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung

Der Honorarbericht und die Kennzahlen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) erscheinen quartalsweise. Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (VStG) überträgt der KBV die Aufgabe, einen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungssummen und über den Honorarumsatz je Arzt und je Arztgruppe zu veröffentlichen.

Um regionale Honorarunterschiede erklären zu können, informiert Sie der Honorarbericht außerdem über die Arztzahlen, Fallzahlen und Leistungsmengen. Datengrundlage für den Honorarbericht der KBV sind die von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) übermittelten Daten im Rahmen der Abrechnungsstatistik.

In dem Bericht werden für ausgewählte Abrechnungsgruppen Honorarumsätze und Überschüsse ermittelt und bewertet. Neben der regionalen Darstellung der Honorarumsätze werden die Beträge dargestellt, die die Krankenkassen je KV für die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung bereitstellen (Gesamtvergütung).

Zusätzlich umfasst der Honorarbericht Daten über die Auswirkungen der Bereinigung aufgrund der selektivvertraglichen Versorgung. Jede Ausgabe enthält ein Sonderthema, das eine spezielle Fragestellung schwerpunktmäßig beleuchtet.

Ergänzend sind in einem umfassenden Tabellenteil Angaben zu allen Abrechnungsgruppen sowie ‒ neben den Angaben zum Honorarumsatz ‒ weitere Kennzahlen aufgeführt.

Ein FAQ-Katalog beantwortet grundsätzliche Fragestellungen, zum Beispiel zur Definition der Kennzahlen.

Die Einrichtung einer Arztpraxis oder die Übernahme einer bestehenden Praxis bewegt sich im sechsstelligen Bereich. Für den hohen Finanzbedarf macht es in jedem Falle Sinn, neben einer möglichen Bankfinanzierung die zahlreichen Angebote öffentlicher Fördermittel in Anspruch zu nehmen.
Einen guten Überblick vermittelt zunächst die Webseite: www.lass-dich-nieder.de/angebote/foerdermoeglichkeiten.html

Die Kassenärztlichen Vereinigungen unterstützen den Weg zur eigenen Niederlassung je KV-Bezirk mit attraktiven Angeboten. So wird aktuell eine Niederlassung in Bayern mit 60 000 Euro gefördert. In Brandenburg gibt es 25 000 Euro in Gebieten mit drohender Unterversorgung.

Richtig interessant wird dann die Förderung der KfW-Bank. Mit dem KFW-UNTERNEHMERKREDIT ‒ www.kfw.de ‒ finanzieren Sie Anschaffungen bis zu einem Gesamtwert von zehn Millionen Euro. Dabei profitieren Sie von einem günstigen Zinssatz, der sich nach der Bonität Ihrer Praxis richtet. Die Anlaufzeit ist tilgungsfrei. Zudem können Kreditnehmer bereits vor Ablauf der Gesamtlaufzeit kostenfrei tilgen. Je nach Kredit-Programm der KfW können nicht nur die neue Praxisausstattung, sondern auch die laufenden Betriebsmittel wie Gehälter oder Mieten finanziert werden. 

Unsere Dienstleistung
Wir geben Ihnen einen Überblick über den "Förder-Dschungel" und treffen mit Ihnen alle Vorbereitungen zur Erlangung der Finanzmittel. Als Arzt sollten Sie Ihre Liquidität kennen und schon im Vorfeld Rücklagen für mögliche Investitionen bilden. Wir analysieren mit Ihnen Ihre aktuelle Finanzlage und planen gemeinsam mit Ihnen eine tragbare Finanzierung Ihrer Vorhaben. Dazu gehört auch, dass die monatlichen Zins- und Tilgungszahlungen keine gravierende Belastung darstellen und jederzeit ein ausreichend großer Sicherheitspuffer zurückbleibt.

Weitere Empfehlungen zu Fördermitteln:

Fördermittel für Forschung
Förderdatenbank des Bundes

Die tägliche Arbeit in der Arztpraxis und die sich ständig wandelnden Herausforderungen im Gesundheitswesen verlangen Ihre ganze Kraft. Für wirtschaftliche Überlegungen bleibt da wenig Zeit und in der Regel erfordert die Lösung steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Fragen fachliche Voraussetzungen und Erfahrungen. Wir sehen deshalb unsere Aufgabe darin, Ihnen eine organisatorische und informative Struktur zu allen Fragen der Praxisführung zu bieten und Ihnen anschauliche und verständliche Auswertungen zu liefern.

Wir liefern Ihnen kompakt und übersichtlich
eine regelmäßige betriebswirtschaftliche Auswertung zu:

  • Ihren detaillierten Praxiseinnahmen
  • Ihren monatlichen Kosten - aufgeschlüsselt nach Laborkosten, Personalkosten, Raumkosten, Versicherungen, Beiträgen, Kfz-Kosten, Werbe-/Reisekosten, Abschreibungen 
  • Ergebnisse im Vergleich zum Vormonat und Vorjahr 
  • Vergleichszahlen zu den Werten anderer Praxen der gleichen Fachrichtung
  • Auswirkungen auf Liquidität, Steuern und Vermögenswachstum

und alles so aufschlussreich, dass Sie den Rücken frei haben für Ihre Patienten.

Finanz- und Liquiditätsanalyse
Anhand der Buchführungsdaten können wir Liquiditätsbetrachtungen anstellen unter Beachtung von Umsatz-, Kosten- und Gewinnentwicklungen sowie einen detaillierten Überblick über die finanzielle Situation der Praxis gewinnen. Hierdurch lassen sich Auffälligkeiten, zum Beispiel bei einzelnen Kostenarten, identifizieren und problematische Entwicklungen frühzeitig erkennen.

Investitionen und ihre Finanzierung
Bei praxisnotwendigen Investitionen oder der Anschaffung einer Immobilie oder eines Fahrzeugs zeigen wir Ihnen steueroptimale Lösungen. Wir unterstützen Sie bei der Aufstellung eines Investitions- und Finanzierungsplans, berechnen die Rentabilität und treffen alle Vorbereitungen zur Finanzierung mit der Bank oder öffentlichen Geldgebern. 

Strategien gemeinsam entwickeln
Mittel- und langfristige wirtschaftliche und steuerliche Perspektiven erschließen sich immer am besten über gute Planung. Aus unserer Erfahrung in der Beratung mit zahlreichen Praxen bieten wir Lösungen für die

  • Praxisentwicklung über Privatliquidation
  • Einführung von IGeL-Dienstleistungen
  • Umsatzsteuerliche Leistungen
  • Auswirkungen von ärztlichen Kooperationen in jeglicher Form
  • Erbrechtliche Fragen

Steuerliche Information

Der Arzt als Praxisunternehmer will etwas bewegen. Doch jede unternehmerische Entscheidung hat mehr oder weniger direkte Auswirkungen auf das Steuerrecht. Daher gilt: Vor jeder Entscheidung von größerer Tragweite oder mit Dauerwirkung sollten Sie als Praxisinhaber die steuerrechtlichen Konsequenzen gemeinsam mit uns besprechen.

Anhand einzelner Steuerarten geben wir hier einen kurzen Überblick über die Steuerpflichten eines Arztes.
 

Ärzte sind, wenn sie niedergelassen sind, Unternehmer und unterliegen deshalb, wie Unternehmer anderer Branchen, gesetzlichen Steuer- und Aufzeichnungspflichten. Anhand einzelner Steuerarten geben wir hier einen kurzen Überblick über die Steuerpflichten.

Einkommensteuer
Basis für die Berechnung der Einkommensteuer bilden:

Summe der Einkünfte und Umsätze aus der Praxis
./. (minus) abzugsfähige Aufwendungen

Dazu zählen:

  • Betriebsausgaben (alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind) 
  • Werbungskosten (Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen) und 
  • Sonderausgaben (Ausgaben der privaten Lebensführung, die der Gesetzgeber ausdrücklich zum Abzug zugelassen hat)
  • Außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankenhauskosten, Unterstützung eines Verwandten, usw.)

Allerdings sind ‒ je nach individueller wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ‒ zumutbare Eigenbelastungen zu berücksichtigen.

= Einkommen ./. (minus)
Freibeträge (in § 2 Abs. 5 EStG aufgeführt)

= zu versteuerndes Einkommen

Gewerbesteuer
Die ärztliche Tätigkeit gilt steuerrechtlich grundsätzlich als selbstständige Tätigkeit (§ 18 EStG). Nach § 1 Abs. 2 BÄO handelt es sich beim ärztlichen Beruf nicht um ein Gewerbe. Eine Gewerblichkeit kann aber dadurch entstehen, wenn der Arzt von dem typischen Bild der ärztlichen Tätigkeit abweicht und z. B. Arzneien oder Heilmittel an den Patienten verkauft. Als gewerblich gilt auch die entgeltliche Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ‒ unabhängig davon, ob ein offenes oder verdecktes Entgelt gezahlt wird. Erbringt der Arzt im Rahmen der Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V eine (Gesamt-)Leistung, übt er hingegen eine gemischte (freiberufliche und gewerbliche) Tätigkeit aus.
Auch die dauerhafte Anstellung insbesondere fachfremder Ärzte führt zur Gewerblichkeit, wenn der Praxisinhaber nicht im Rahmen der Praxisorganisation sicherstellt, dass er selbst aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit der (ärztlichen und nichtärztlichen) Mitarbeiter bei den Patienten Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der eigenen Persönlichkeit“ des Praxisinhabers trägt. 

Umsatzsteuer
Die Heilbehandlung des Arztes ist umsatzsteuerfrei. Darunter fallen alle ärztlichen Tätigkeiten, die der Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten und anderen Gesundheitsstörungen dienen. Hierzu zählen auch alle Leistungen, die dem Schutz der Gesundheit des Patienten dienen, d. h. wenn ein therapeutisches Ziel bei der ärztlichen Behandlung im Vordergrund steht. 

Die mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz einhergehenden Strukturänderungen im Gesundheitsmarkt und die gesetzlichen (Budget-)Regelungen zwingen viele Ärzte, ihre Einnahmen zu erweitern, da sie von den Honorarzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung allein einen wirtschaftlichen Erfolg ihrer Praxis nicht mehr garantieren können. So kommt es z. B. verstärkt zu einem Angebot von IGeL-Leistungen sowie zur Kooperation mit Ärzteverbünden. 
Damit erreichen aber auch die Leistungen den Bereich, wo sie der Umsatzsteuer unterliegen. Betroffen davon sind beispielsweise viele Leistungen aus dem Bereich der plastischen Chirurgie, wie sich gezeigt hat. 

Leistungen eines Arztes sind nur dann steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.
Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (z. B. Untersuchung, Attest, Gutachten), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. ä.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausübt sowie Krankenhäuser, Kliniken oder andere in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG bezeichnete Einrichtungen).

Im nachfolgenden ein Artikel von Arzt & Wirtschaft zum Thema Umsatzsteuer in der Praxis.

Arzt & Wirtschaft: Was Ärzte zum Thema Umsatzsteuer wissen müssen

Ärztliche Zusammen­arbeit

Mit der Änderung des Vertragsarztrechts hat der Gesetzgeber viele neue Möglichkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufs geschaffen. Vertragsärzte können seitdem in erweitertem Maße Ärzte anstellen, Zweigpraxen einrichten, Berufsausübungsgemeinschaften gründen oder unterschiedliche Kooperationsformen wählen.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über Berufsausübungsgemeinschaften, medizinisches Versorgungszentrum und andere ärztliche Koorperationsformen.

„Zusammen ist man weniger allein." Dieser Aussage muss man sich grundsätzlich erst einmal stellen, bevor man die ersten Aktivitäten zu einer Berufsausübungsgemeinschaft in Angriff nimmt. Dabei gilt es, mögliche Bedeutung und geballte Kompetenz, bessere fachliche Abstimmung, Arbeitsteilung, Kostenvorteile durch jede Menge Personal-, Raum- und Ressourcenteilung abzuwägen z. B. gegen Haftung. Denn die Berufsausübungsgemeinschaft ist gem. § 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit und vor allem eine Handlungs- und Haftungsgemeinschaft.
In der Praxis bedeutet das konkret: Jeder Arzt innerhalb der Gemeinschaft kann von dem Patienten oder Gläubiger auf die gesamte ausstehende Leistung ‒ nicht nur einen prozentualen Anteil ‒ in Anspruch genommen werden. 
Bei fehlerhafter Behandlung eines Patienten haftet nicht nur der Verantwortliche für die Schlechtleistung/Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages und etwaig auftretende Schäden, sondern auch der nicht an der Behandlung beteiligte Partner der Gemeinschaftspraxis.


Praxisgemeinschaft
Eine sinnvolle Alternative zur vorgenannten Gemeinschaftspraxis kann der Beitritt in oder die Gründung einer Praxisgemeinschaft sein. Sie besteht als ein Zusammenschluss mehrerer Ärzte, die gemeinsame Ressourcen wie Praxisräume, Personal und Praxiseinrichtungen nutzt, rein rechtlich gesehen jeder Arzt eigenständig mit seinem eigenen Patientenstamm und seinem Abrechnungssystem getrennt abrechnet.
Eine gesamtschuldnerische Haftung kann nur in dem Bereich entstehen, wo die Ärzte in Teilbereichen zusammenarbeiten.
Da die Grenzen zwischen Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft nach außen hin nicht immer sichtbar sind, ist es aus haftungsrechtlichen Gründen unbedingt erforderlich, dass jedem Patienten klar ist, dass jeder Arzt für sich selbstständig tätig ist. Nach gängiger Rechtsprechung schließt allein die Bezeichnung als "Praxisgemeinschaft" auf dem Praxisschild eine mögliche Haftung nicht aus. Vermeiden!


Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) ist durch die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an unterschiedlichen Vertragsarztsitzen gekennzeichnet, § 6 Abs. 7 BMV-Z.
Das bedeutet, dass auch hier zwei oder mehrere Zahnärzte eine gemeinsame Organisation, eine gemeinsame Abrechnung (sowohl gegenüber der KV als auch dem Patienten), eine gemeinsame Abrechnungsnummer, einen gemeinsamen Patientenstamm und ein gemeinsames Budget haben. Aber eben mindestens zwei verschiedene Standorte.
Die ÜBAG bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Bei der Beantragung einer ÜBAG ist der Gesellschaftsvertrag mit einzureichen.
Der Zulassungsausschuss prüft anhand des Vertrages, ob eine gemeinsame Berufsausübung vorliegt oder lediglich ein Anstellungsverhältnis bzw. eine gemeinsame Nutzung von Personal und Sachmitteln vorliegt. Eine ÜBAG ist eine auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbstständiger, freiberuflich tätiger Zahnärzte. Erforderlich dafür ist die vertraglich festgelegte Teilnahme aller Mitglieder der ÜBAG am unternehmerischen Risiko, an den unternehmerischen Entscheidungen und eine gemeinsame Gewinnerzielungsabsicht.


Quelle: KzV Berlin

Ein medizinisches Versorgungszentrum (Abk.: MVZ) ist ein Zusammenschluss von zugelassenen Leistungserbringern im Gesundheitswesen, also (Fach-)Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten u. a. Gesellschafter eines MVZ können nur zugelassene Leistungserbringer nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) sein, also auch Krankenhäuser. Für MVZ gelten folgende Grundsätze:

  • MVZ müssen ärztlich geleitet werden. Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein. Sind in einem MVZ unterschiedliche ärztliche Berufsgruppen gemeinsam tätig (beispielsweise Ärzte und Psychotherapeuten), kann das MVZ auch in kooperativer Leitung geführt werden.
  • In einem MVZ können Vertragsärzte und/oder angestellte Ärzte tätig werden.

Die Kooperationsform MVZ wurde mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz im Jahr 2004 in die vertragsärztliche Versorgung eingeführt. Die gesetzliche Grundlage für MVZ ist der § 95 des Fünften Sozialgesetzbuches.

Gründung eines MVZ

MVZ können nur von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V oder von gemeinnützigen Trägern, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie Kommunen gegründet werden.

Zulassung eines MVZ

Damit ein MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann, braucht es eine Zulassung. Darüber entscheidet auf Antrag der Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ sind unter anderem:

  • Gründung durch einen Leistungserbringer oder Kommune gemäß § 95 Abs. 1a SGB V
  • Wahl einer zulässigen Rechtsform
  • Vorhandensein von mindestens zwei Vertragsarztsitzen, ärztliche bzw. kooperative Leitung


Quelle:www.kbv.de

Was ist ein Praxisnetz?
Ein Praxisnetz ist ein lokaler oder regionaler Verbund von Arztpraxen zur organisierten und geregelten Zusammenarbeit. Ein Praxisnetz kann darüber hinaus auch mit Krankenhäusern, Pflegediensten, Apotheken oder anderen Anbietern im Gesundheitsmarkt kooperieren. Einige Netze basieren auf einem Vertrag zwischen Krankenkassen und KV, die Mehrzahl jedoch nicht. Eine solche Vereinbarung ist für die Netzgründung nicht zwingend. Besonderes Merkmal der Praxisnetze ist ihre hohe Individualität, die eine allgemein gültige Definition verbietet. Vernetzte Praxen sind häufig eine Reaktion auf regionale Versorgungsprobleme und/oder unbefriedigende ärztliche Arbeitsbedingungen.


Welche Motive und Ziele haben die Netzärzte?
Die Motivation und Zielsetzung für eine Netzgründung kann aufgrund der hohen Individualität der Netze sehr unterschiedlich sein, daher verbietet sich auch eine einheitliche Definition. Die häufigsten Ziele von Netzen sind:

  • ärztliche Rationalisierungspotentiale besser ausschöpfen
  • zusätzliche Finanzquellen mobilisieren
  • ärztliche Lebensqualität und Arbeitszufriedenheit steigern
  • Sicherheit und Stärke in der Interessengemeinschaft
  • die regionale Versorgungsqualität verbessern
  • Patientenversorgung qualitativ verbessern


Diese und weitere Informationen erhalten Sie von der Kassenärztlichen Vereinigung

Vermögens­planung

Nur wer seine Ziele im Blickfeld hat und aus dem wirtschaftlichen Status eine Strategie entwickelt, kann mit Sicherheit in die Zukunft blicken, Risiken in den Griff bekommen und für sich und seine Familie vorsorgen. Hinzu kommt, dass Gesetzgeber und Banken Praxisinhaber heute zur Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze verpflichten, um ihre berufliche wie auch private Existenz zu sichern.
Mehr dazu hier:

Die Ausübung Ihrer ärztlichen Tätigkeit setzt hohes Fachwissen und Professionalität voraus. Ihre Mitarbeiter und Patienten bauen auf Sie und vertrauen auf Sicherheit in Ihrer Praxisführung. Diese Professionalität sollten Sie auch bei der Planung Ihrer finanziellen Sicherheit walten lassen, sodass sich der wirtschaftliche Erfolg auch in der Planung und Gestaltung Ihres Privatvermögens und bei der Absicherung Ihrer eigenen Familie wiederfindet.  
Nur wer seine Ziele im Blickfeld hat und aus dem wirtschaftlichen Status eine Strategie entwickelt, kann mit Sicherheit in die Zukunft blicken, Risiken in den Griff bekommen und für sich und seine Familie vorsorgen. Hinzu kommt, dass Gesetzgeber und Banken Praxisinhaber heute zur Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze verpflichten, um ihre berufliche wie auch private Existenz zu sichern. Unser Beratungskonzept orientiert sich an folgenden Faktoren:


Liquidität
Im Rahmen einer Liquiditätsplanung werden laufende Erlöse und Kosten der Praxis aufgezeichnet und für kommende Zeiträume projiziert. So lassen sich abweichende Entwicklungen und mögliche Engpässe schnell erkennen und zeitnah Maßnahmen entwickeln. Gleichzeitig werden alle geschäftlichen und privaten Finanzierungen auf ihre steuerliche und wirtschaftliche Wirkung hin untersucht und optimiert. Damit gewinnen Sie einen permanenten Überblick und können praxisnotwendige Liquidität und verfügbares monatliches Einkommen gut überblicken und Überschüsse sinnvoll investieren oder anlegen. 

Reserven zur Sicherheit bilden
Die Liquiditätsplanung ist auch eine Quelle zur Sicherheit. Denn nur so erkennen Sie aus den Zahlungsströmen, welche Beiträge zur finanziellen Vorsorge für die Altersvorsorge und im Falle von Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Tod aufgebracht werden können.

Vermögensfragen
Vermögen braucht Strategie. Dabei geht es zunächst um ganz natürliche Fragen.

  • Wie stehe ich eigentlich finanziell da?
  • Wie hoch ist mein privates Reinvermögen?
  • Wie gestaltet sich meine Vermögensstruktur?
  • Wie hoch ist mein frei verfügbares Einkommen?
  • Wie werden sich mein Vermögen und meine Verpflichtungen in den nächsten Jahren entwickeln?
  • Wie lange muss ich arbeiten, um dann kürzertreten zu können?
  • Wie viel muss ich verdienen, um zumindest alle meine Verpflichtungen zu erfüllen?
  • Sind meine Altersversorgung und Vermögensnachfolge ausreichend gesichert? 
  • Ist mein Geld unter steuerlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten richtig angelegt?


Wir bieten Ihnen für alle Fragen eine klare Analyse und eine Gesamtübersicht über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Dann gleichen wir den Ist-Stand mit Ihren Zielen ab (Immobilienerwerb, Nachfolgeregelung, Versicherungen, etc.) und planen mit Ihnen optimale Voraussetzungen zu Rendite und Steuern. 

Weitere Empfehlungen zur persönlichen Vorsorge:

Gesundheitsrente
Krankenkassenvergleich (geschäftsunabhängige Versicherungsvergleiche, bundesweite Beitragsvergleiche der gesetzlichen Krankenkassen)

Praxisnachfolge und Praxisbewertung, rechtliche und steuerliche Aspekte

Ärzte, die ihre Praxis abgeben, sollten einen weiten Planungszeitraum ins Auge fassen, denn je später sie sich vorbereiten und bei der Kassenärztlichen Vereinigung melden, umso geringer werden die Chancen für eine optimale Veräußerung der Praxis. Eine Fülle von Einzelaspekten und notwendigen Schritten sind zu berücksichtigen. Dazu gehören:

  • Praxisbewertung unter Berücksichtigung materieller/ideeller Werte
  • Alternativen für die Praxisnachfolge z. B. durch Kooperationen als langfristige Existenzsicherung oder als Mittel der Abgabeplanung
  • sozialrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bzw. der Praxisübernahme: Ausschreibung der Praxis 
  • Nachbesetzungsverfahren vor dem Zulassungsausschuss
  • rechtssichere Vertragsgestaltung, beispielsweise miet- und arbeitsrechtliche Aspekte
  • steuerrechtliche Aspekte der Praxisabgabe


Die Apobank hat dazu eine sinnvolle Checkliste für die wesentlichen Punkte der Vorbereitung erstellt:

Praxisbewertung
Die Ermittlung des Praxiswertes hängt vielfach von persönlichen Zielen und wirtschaftlichen Voraussetzung ab. Die Gerichte haben sich in den letzten Jahren immer wieder mit dem Praxiswert in Zusammenhang mit dem Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht, im Zuge einer Praxisnachfolge und aus steuerrechtlichen Gründen beschäftigen müssen. 

Grundlagen für die Wertermittlung bilden:

Der materielle Praxiswert (Substanzwert) 

  • Zeitwert zum Bewertungsstichtag
  • Praxiseinrichtung
  • Geräte
  • nicht verbrauchte Materialien 


Der ideelle Wert 

  • Praxisumsatz (Kassen- und Privatpraxis)
  • Umsatzentwicklung
  • Kalkulatorischer Arztlohn


Der ideelle Praxiswert beträgt ein Drittel des bereinigten Umsatzes. Für die Bestimmung des ideellen Wertes im Einzelfall können beispielsweise als wertsenkende oder werterhöhende Merkmale weiterhin in Betracht kommen: 

Objektive Merkmale: 

  • Ortslage der Praxis (Großstadt-, Kleinstadt- oder Landpraxis)
  • Praxisstruktur von der Zusammensetzung des Patientenkreises her (z. B. Überweisungspraxis, Konsiliarpraxis, Einzelpraxis, Anteil der Privatpatienten)
  • Arztdichte im Praxisbereich
  • derzeitige und zu erwartende Konkurrenz durch Neuniederlassungen
  • Möglichkeit, die Praxisräume zu übernehmen
  • Organisations- und Rationalisierungsgrad der Praxis
  • Besonderheiten bei der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit


Subjektive Merkmale:

  • Lebensalter des abgebenden Arztes
  • Spezialisierungsgrad des abgebenden Arztes
  • Dauer der Berufsausübung des abgebenden Arztes
  • Alter und Ruf der Praxis
  • Gesundheitszustand des abgebenden Arztes
  • Fachgebiet des abgebenden Arztes
  • Beziehungen des Praxisinhabers aufgrund von gesonderten Verträgen (z. B. Belegarzttätigkeit, Tätigkeit als Durchgangsarzt oder als nebenamtlicher Werksarzt, Betreuungsverträge)
  • besondere wissenschaftliche Qualifikationen des Praxisinhabers
  • besondere, an die Person des Praxisinhabers gebundene, Fachkundenachweise und Apparategenehmigungen
  • Zahl der Behandlungsfälle
  • erkennbar starke Bindung der Patienten an die Person des Praxisinhabers
  • zu erwartende Auswirkungen auf den Praxisumsatz durch Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung
  • Monopolstellung der Praxis
  • der Praxisübernahme vorhergehende Vertreter- oder Assistententätigkeit des Praxisübernehmers in dieser Praxis
  • zu erwartende Kündigung qualifizierten Praxispersonals
  • Möglichkeit der Durchführung ambulanter Operationen
  • Übernahmemöglichkeit standortgebundener Großgeräte


Steuerrechtliche Aspekte
Bei dem Verkauf einer Arztpraxis unterliegt, wie bei anderen Unternehmen auch, der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Hat der Praxisinhaber zum Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so steht ihm auf Antrag der Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Steuerbegünstigung mit dem „halben" Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG zu. Veräußerungsfreibetrag und „halber" Steuersatz werden nur einmal im Leben gewährt.

Der Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt 45 000 Euro und wird um den Betrag herabgesetzt, um den der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136 000 Euro übersteigt. Im Rahmen der Steuerbegünstigung des „halben" Steuersatzes ermäßigt sich der Steuersatz auf 56 % des ansonsten anzusetzenden durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 15 %. Die Begünstigung ist auf außerordentliche Einkünfte bis zu einer Höhe von insgesamt 5 000 000 Euro begrenzt.
Die Praxisveräußerung ist steuerlich nur dann privilegiert, wenn der Veräußerer die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen der Praxis einschließlich des Patientenstamms auf den Erwerber überträgt und damit weitestgehend seine freiberufliche Tätigkeit aufgibt. Von einer Veräußerung der wesentlichen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis ist auch dann auszugehen, wenn einzelne Mandate zurückbehalten werden, auf die in den letzten 3 Jahren weniger als 10 v. H. der gesamten Einnahmen entfielen. Steuerunschädlich ist es, wenn der frühere Praxisinhaber nach der Veräußerung als angestellter Arzt des Praxiserwerbers weiterhin tätig ist.

Praxisaufgabe
Auch die Praxisaufgabe, das heißt die Veräußerung von praxisgewidmeten Wirtschaftsgütern an unterschiedliche Personen und/oder die Überführung in das Privatvermögen, gilt im steuerrechtlichen Sinne als Praxisveräußerung und unterliegt den oben genannten Begünstigungen. Der gegebenenfalls zu besteuernde Aufgabegewinn setzt sich aus dem Veräußerungsgewinn der veräußerten Wirtschaftsgüter (Veräußerungsgewinn ./. Buchwert) zuzüglich Entnahmegewinn der in den privaten Bereich entnommenen Wirtschaftsgüter (Verkehrswert ./. Buchwert) zusammen.

Quelle: Steuerrechtliche Aspekte www.aekno.de

Mediathek

Hier finden Sie Dokumente, Links und Arbeitshilfen zu berufsspezifischen Themen wie der Gesundheitsreform, Fachzeitungen für Arzt und Krankenhaus, Adressen der Ärzte- und Apothekerkammern und Verbände, Fachdatenbanken aus den Bereichen Pharmazie, Medizin und zu Themen rund um die Gesundheit.

ICD 10 Diagnoseschlüssel

  • OnlineCheck  Hinter den Zahlenkombinationen auf Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Sie die genaue Bedeutung einer Diagnose erkennen.

Bereitschaftsdienste

Praxisabrechnung

Medizinische Datenbanken

3. Quartal 2023


Steuern und Recht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Februar 2023 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen) für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.
Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.
Dies sah der BFH anders. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.
Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab (Urteil vom 28.01.2016 – VI R 18/14). Dort erfolgte der Notruf über einen sogenannten Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.
Quelle: PM BFH VI R7/21
Ob Auto, U-Bahn, Straßenbahn, Bahn oder Bus – mit der Pendlerpauschale können angestellte Ärzte nach eigener Wahl zu ihrem Arbeitsplatz in die Praxis oder Klinik fahren und dabei für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Praxis 30 Cent in die Steuererklärung einbringen. Fernpendler, die mehr als 20 Kilometer Anfahrt haben, können ab Kilometer 21 sogar 35 Cent (für 2021) und 38 Cent (für 2022) steuerlich geltend machen. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, dies aber verneint. Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen. Aktuell hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob das auch für Taxifahrten gelte.
Quelle: PM BFH VI R 26/20
Veräußert ein geschiedener Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf steuerlich als privates Veräußerungsgeschäft gewertet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21 entschieden.
Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden.
Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.
Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.
Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird.
Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch seine geschiedene Ehefrau und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.
Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.
Quelle: PM BFH
Honorar und Umsatz
Ärztinnen und Ärzte, die für die gesetzliche Unfallversicherung tätig sind, erhalten ab Juli 5 % mehr Honorar. In den Verhandlungen über die Gebührensätze der gesetzlichen Unfallversicherung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine lineare Honorarsteigerung über fünf Jahre ausgehandelt. In den folgenden vier Jahren sollen die Gebühren für ärztliche Leistungen entsprechend der Grundlohnsummenentwicklung angehoben werden – maximal um 5 % jährlich. Die Anpassung erfolgt immer zum 1. Juli eines Jahres.
Ausnahmen von der Gebührenerhöhung
Die höhere Vergütung gilt für alle Leistungen, die bei einem Wege- oder Arbeitsunfall nach der UV-GOÄ, dem Leistungs- und Gebührenverzeichnis der Unfallversicherung, berechnungsfähig sind. Ausgenommen sind Bereiche, die mit anderen Berufsgruppen, zum Beispiel Physiotherapeutinnen und -therapeuten, separat verhandelt werden. Auch für PCR-Tests nach den Nummern 4780, 4782, 4783 und 4785 der UV-GOÄ gilt die jetzt beschlossene Erhöhung nicht. Sie sollen entsprechend der Kosten, die für diese Tests anfallen, neu bewertet werden.
Überarbeitung von Leistungslegenden
Die Vertragspartner haben außerdem beschlossen, einige Leistungsbeschreibungen in der UV-GOÄ anzupassen. Dazu gehört die Nummer 35 für die Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und/oder Röntgenbildern durch den Durchgangsarzt. Sie kann jetzt nicht nur bei einem Wechsel des Durchgangsarztes abgerechnet werden, sondern auch bei einem Arztwechsel. Dafür wurde die Leistungslegende entsprechend erweitert.
Darüber hinaus haben sich die Vertragspartner darauf verständigt, einzelne Bereiche der UV-GOÄ an die Strukturen der neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) anzupassen, um eine moderne und aktuelle Gebührenordnung im Bereich der Unfallversicherung zu erreichen.
Im Vordergrund sollen die für die gesetzliche Unfallversicherung relevanten Bereiche stehen, zum Beispiel Arthroskopie oder ambulantes Operieren.
Quelle: PM KNVO
Gesundheitspolitik und Recht
Wer zugunsten eines Angehörigen eine Niere spendet und in der Folge unter chronischer Erschöpfung leidet, hat je nach Ausprägung der Beeinträchtigung Anspruch auf Entschädigung aus der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.
Die Klägerin hatte sich 2010 zugunsten ihres erwachsenen Sohnes eine Niere entfernen lassen. Bald darauf klagte sie über anhaltende Erschöpfungszustände, die sie schließlich zur Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit zwangen. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung der Schädigung als Folge der Nierenspende und die Gewährung einer Rente ab. Das Sozialgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht überwiegend zurückgewiesen.
Der Senat stützt seine Entscheidung auf eine 2012 ins Gesetz eingefügte Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen ein ursächlicher Zusammenhang eines sogenannten Spätschadens mit der Lebendorganspende vermutet wird, ein Nachweis hierfür also nicht erforderlich ist. Die Vermutungsregelung war seinerzeit in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgenommen worden, um die Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden zu erhöhen. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Tatsachenvermutung sind nach Ansicht des Senats erfüllt, da die Lebendnierenspende nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Verursachung chronischer Erschöpfungszustände generell geeignet ist. Der nach dem Gesetz mögliche Gegenbeweis könne nicht geführt werden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Teilrente, da die Erkrankung ihre Erwerbsfähigkeit zusammen mit anderen bereits anerkannten Folgen des Versicherungsfalls um 20 % mindere. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sollen Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht werden. Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche gegenüber der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird dazu der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben.
Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Damit wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit typischerweise anfällt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.
Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Mgl. ohne Kinder = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
Mgl. mit 1 Kind = 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)
Mgl. mit 2 Kindern = 3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %)
Mgl. mit 3 Kindern = 2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %)
Mgl. mit 4 Kindern = 2,65 % (AN-Anteil 0,95 %)
Mgl. mit 5 und mehr Kindern = 2,40 % (AN-Anteil 0,7 %)
Die neuen Beitragssätze gelten ab dem 1. Juli 2023.
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel unserer Lohnabteilung in der Kanzlei, dem Arbeitgeber, der Rentenversicherung) nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen.
Quelle: BMG
Praxisführung
Von KI spricht alle Welt und ein Wettlauf in Wissenschaft und Praxis ist im vollen Gange. Die digitale Transformation erreicht mit großen Schritten das Gesundheitswesen. In Kliniken, Krankenhäusern und Arztpraxen sind die digitale Patientenakte, intelligente Systeme und KI in der Medizin auf dem Vormarsch, die Ärztinnen und Ärzte bei der Diagnose oder als Roboterassistenten im OP unterstützen. Die digitale Vernetzung von Patientendaten ermöglicht individualisierte und optimierte Behandlungsprozesse. In der Zukunft wird uns digitale Medizin zur Nachsorge und Therapie auch zu Hause begleiten. Gesundheits-Apps und Smart Wearables, die z. B. den Puls messen und die täglichen Schritte zählen, sind für viele Menschen bereits Teil des Alltags. Sie können viel mehr als nur ein Lifestyle-Produkt, denn sie befähigen Patientinnen und Patienten die eigenen Gesundheitsdaten zu tracken und Therapien durchzuführen.
Behandlung von Patienten erfolgt bisher auf untersuchten Ergebnissen. Den Zustand von Patienten vorherzusagen ist eine völlig neue, durch KI entstehende Richtung in der Praxis. Das Fraunhofer Institut in München forscht intensiv in diesem Bereich.
Beispiele für die Vorhersage sind:
• Diagnose von Krankheiten vor Symptomeintritt
Schon bei Föten sind genetische Marker für Erbkrankheiten erkennbar. Ob ein Mensch einmal krankhaftes Übergewicht entwickeln wird, lässt sich aus den Gesundheitsdaten von Zweijährigen auslesen. Auch eine beginnende Demenz erkennt Künstliche Intelligenz mit einer Genauigkeit von 82 bis 90 %.
Vorhersage der Ergebnisse von teuren/seltenen diagnostischen Tests aus klinischen Routinedaten
• Diagnose von seltenen Krankheiten
• Vorhersage des Genesungsverlaufs von Patientinnen und Patienten
• Vorhersage der Reaktion der Patientinnen und Patienten auf ausgewählte Medikamente
• Vorhersage der verbleibenden Zeit bis zum Ausfall von medizinischen Geräten
Quelle: iks.fraunhofer
Finanzen
Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Februar 2023 - IX R 3/22 entschieden.
Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen EUR.
Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos. Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.
Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.
Quelle: PM BFH
Steuern und Recht - Archiv
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Gesetz zum Hinweisgeberschutz
Besteuerung von Gewinnen aus Online-Spielen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter
Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
Für Bauherren und Vermieter
Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf der 5-Jahres-Frist
Vermieter können Schadensersatz weiterhin fiktiv berechnen
Für Heilberufe
Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notdienstes und Entnahme von Blutproben für Polizeibehörden
§ 33 EstG – agB bei Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung)
Für Sparer und Kapitalanleger
Lebensversicherung muss an Kundin umfassende Rückzahlung leisten
Lesezeichen
FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“
Gesetzesänderungen und neue Regelungen zum 1. Juli 2023
Aktuelle Steuertermine
Steuertermine August 2023
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt
Keine ermäßigte Besteuerung von Corona-Hilfen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Schätzung bei fehlenden Gewinnermittlungen bzw. fehlenden Einzelaufzeichnungen
Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben
Für Bauherren und Vermieter
Hausreinigung – und die Folgen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung
Für Heilberufe
Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice
Für Sparer und Kapitalanleger
Wie lange müssen Privatpersonen Kontoauszüge aufbewahren?
Lesezeichen
Anzeige über die Erwerbstätigkeit von Photovoltaikanlagenbetreibern
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen
Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Sponsoring
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Für Bauherren und Vermieter
Vermietung von Ferienwohnungen – eigennützige Treuhand
Für Heilberufe
Notvertretungsrecht für Ehepartner
Für Sparer und Kapitalanleger
Verlustrisiko bei ETFs verringern
Lesezeichen
Umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften
Aktuelle Steuertermine
Steuertermine Juni 2023
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen
Bildung von Rückstellungen für zukünftige Bonuszahlungen
Betriebsausgabenpauschale
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Veräußerung der Haushälfte nach Ehescheidung
Für Bauherren und Vermieter
Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach
Für Heilberufe
Pauschale für Telematik­infrastruktur soll ab Juli bei den Ärzten ankommen
Für Sparer und Kapitalanleger
Verwahrentgelt für Girokonto
Lesezeichen
Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR
Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
BFH: Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis
Für Bauherren und Vermieter
Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung
Für Heilberufe
BFH: Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen
Für Sparer und Kapitalanleger
Zuflusszeitpunkt bei Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag
Lesezeichen
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien
Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine
Aktuelle Steuertermine
Wichtige Steuertermine
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Unverhältnismäßige Nachforderung von Künstlersozialabgaben
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasing
Corona-Maßnahmen können zum Erlass von Zinsen führen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt
Arbeitgeber fordert Fortbildungskosten nach Kündigung zurück
Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine
Für Bauherren und Vermieter
Keine Hinweispflicht für erkennbare Mängel beim Wohnungsverkauf
Für Heilberufe
Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen
Für Sparer und Kapitalanleger
Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
Lesezeichen
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
Aktuelle Steuertermine
Wichtige Steuertermine
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen
Reform der GbR
Zweckbetrieb und ermäßigter Steuersatz bei Sportvereinen
Für Bauherren und Vermieter
Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Regeln der Aufteilung des Gesamtkaufpreises
Für Heilberufe
Pauschale Bonuszahlungen der Krankenkasse
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Zahlungen aus einem Stipendium während der Corona-Pandemie
Berücksichtigung eines Kindes bei freiwilligem Wehrdienst
Für Sparer und Kapitalanleger
Kein Entgelt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
Lesezeichen
Umsatzsteuerliche Behandlung von Gebühren
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Welche Vorgaben gelten für Bewirtungsbelege
Änderungen der BEG-Förderrichtlinien
Umlage U2 bei Minijobs sinkt zum 1. Januar 2023
Für Bauherren und Vermieter
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen
Für Heilberufe
Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen in pflegenden und betreuenden Berufen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Besteuerung bei aufgeschobenem Rentenbeginn
Gestaltungsmissbrauch bei Nießbrauch
Für Sparer und Kapitalanleger
Kontoführungsgebühren für Bausparer in der Ansparphase sind unzulässig
Lesezeichen
Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Gewerbesteuerliche Maßnahmen wegen der gestiegenen Energiekosten
Minijob: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Fehlende Entnahme
Für Bauherren und Vermieter
Schenkungssteuer für Immobilien steigt 2023 beachtlich
Abzug von Sanierungskosten nach Wohnungsentnahme
Für Heilberufe
Das neue Digitale Antragsmanagement (DAM)
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Neue Einkommensteuertarife 2023 und 2024
Arbeitszimmer im gemeinsam angemieteten Haus
Für Sparer und Kapitalanleger
Das bedeutet die Zinserhöhung für Sparer und Anleger
Lesezeichen
Welche Kosten sind bei Fahrten zum Arbeitsplatz voll absetzbar?
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 EUR steuerfrei
Pauschalsteuer für alle Betriebsfeiern?
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer in hohem Maße fehlerhaften Rechnung
Für Bauherren und Vermieter
Frist zur Grundsteuererklärung wird verlängert
Anschaffung eines Stromspeichers und einer Photovoltaikanlage
Für Heilberufe
Umsatzsteuerbefreiung bei ärztlichen Heilbehandlungen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Anrechnung eigener Einkünfte der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen
Pauschale Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse
Kindergeld zwischen Schulausbildung und freiwilligem sozialen Jahr
Häusliches Arbeitszimmer eines Gutachters
Für Sparer und Kapitalanleger
Höherer Sparer-Pauschbetrag geplant
Lesezeichen
Gasheizung - Neue Pflichten für Eigentümer ab 1. Oktober 2022
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Änderungen für Minijobs und Midijobs ab Oktober 2022
Einkünfteerzielung durch Influencing
Ampel-Koalition beschließt Entwurf für drittes Entlastungspaket
Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers
Für Bauherren und Vermieter
Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen
Für Heilberufe
Tariflohn in der Pflege
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kettenschenkungen
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Vermögenswirksame Leistungen
Für Sparer und Kapitalanleger
Krypto und Steuer
Lesezeichen
KfW-Sonderprogramme
Gesundheit und Steuern - Archiv

Steuern und Recht
Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen
Umsatzsteuer bei Apotheken und Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters
Erblindung nach Frühgeburt - Zum Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz
Ablauf der Frist für die Grundsteuererklärung - Wie geht es jetzt weiter?
Honorar und Umsatz
Bundestag beschließt feste Preise für pädiatrische Untersuchungen und Behandlungen
Gesundheitspolitik und Recht
Neues Betreuungsrecht seit 1. Januar 2023
Reformkonzept für Notfallversorgung
Praxisführung
Dokumentation der Arbeitszeit in der Arztpraxis
Finanzen
Gemeinschaftskonto

Steuern und Recht
Was sich in 2023 ändert – Inflationsausgleich ganz im Fokus
Inflationsausgleichsprämie bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen
Kann die IAP als Weihnachts- oder Urlaubsgeld ausgezahlt oder damit verknüpft werden?
Honorar und Umsatz
Zuschläge für die Terminvermittlung
Gesundheitspolitik und Recht
Grundlegende Reform der Krankenhausvergütung - Empfehlungen der Regierungskommission
Notfallversorgung soll neu organisiert werden
Praxisführung
Energiesparen in der Arztpraxis leicht gemacht
Finanzen
Reform des Einlagensicherungsfonds der privaten Banken

Steuern und Recht
Leistungen einer Praxisgemeinschaft für ihre Gesellschafter umsatzsteuerpflichtig?
Steuerermäßigung bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen
Finanzreform für gesetzliche Krankenversicherung
Bezahlung mindestens in Tarifhöhe – Richtlinien für die Langzeitpflege treten in Kraft
Honorar und Umsatz
Erste Anpassungen im EBM
Gesundheitspolitik und Recht
Eilantrag einer ungeimpften Sekretärin gegen Betretungs- und Tätigkeitsverbot
Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern
Praxisführung
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Finanzen
Der Pflegebonus für Pflegekräfte

Steuern und Recht
Umsatzsteuer: Impfleistungen und damit zusammenhängende Leistungen
Übungsleiterfreibetrag im Ruhestand oder während des Urlaubs
Unentgeltliche Bereitstellung von Personal und Material an Einrichtungen
Kein Kindergeld während der ärztlichen Weiterbildung
Honorar und Umsatz
Pharmazeutische Dienstleistungen der Apotheken im Kreuzfeuer
Gesundheitspolitik und Recht
Bezahlung mindestens in Tarifhöhe – Richtlinien für die Langzeitpflege
Minijob-Grenze steigt auf 520 EUR
Praxisführung
Neues Nachweisgesetz
Finanzen
Investoren-Kampf um Deutschlands Arztpraxen