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Gemeinsam erbten sie 2005 verschiedenen Grundbesitz sowie sämtliche Geschäftsanteile an einer GmbH (Hotel). 2011 übertrugen zwei der Geschwister ihre Geschäftsanteile an der GmbH an das dritte Geschwister. Das Finanzgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten unstreitig vom Erbanfall bis zu dieser Übertragung eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der GmbH bestanden habe. Nach Übertragung aller Geschäftsanteile auf eine Person soll nach den Feststellungen des Finanzgerichts die Klägerin ihr Verpächterwahlrecht ausgeübt haben.
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Einnahmen (2008) bzw. Aufwendungen (2009 bis 2012) aus einem Swap-Geschäft in den Streitjahren (2008 bis 2012). Die Klage vor dem Finanzgericht Köln war erfolgreich.
Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind die Erbengemeinschaft und die aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbstständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen.
Ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR ist nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) nicht möglich. Eine Identität zwischen der Erbengemeinschaft und der aus den Miterben gebildeten GbR ist folglich nicht gegeben.
Quelle: BFH
Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft mit Schwerpunkt Spargel- und Beerenanbau. Er beschäftigte in den Besteuerungszeiträumen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Wohncontainer (Dreier- und Einzelblocks) waren nicht in das Erdreich eingelassen, sondern standen auf Steinsockeln und waren über gepflasterte Wege zu erreichen.
Die Dreierblocks waren Eigentum des Klägers und befanden sich dauerhaft auf dessen Gelände, während die Einzelcontainer vom Kläger angemietet wurden und nur während der Saison bei ihm aufgestellt waren. Zwischen dem Kläger und den Erntehelfern wurden neben den Arbeitsverträgen "Leistungsverträge" geschlossen, in denen die Miete kalendertäglich vereinbart war.
Der Kläger meldete seine Umsätze aus der Vermietung der Räume an Erntehelfer für die Streitjahre zum ermäßigten Steuersatz an.
Im Anschluss an eine Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, die betreffenden Umsätze unterlägen dem Regelsteuersatz, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Die Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte Erfolg.
Der Kläger hat durch die Gewährung von einer Unterkunft an die Erntehelfer steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht. Diese unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG umfasst auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in nicht ortsfesten Wohncontainern. Dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG selbst ist nicht zu entnehmen, dass er sich lediglich auf die Vermietung von Grundstücken bezöge. Vielmehr begünstigt die Vorschrift allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden.
Quelle: BFH, Urteil vom 29.11.2022 (XI R 13/20), veröffentlicht 9.3. 2023
Geklagt hatte eine in den USA lebende Frau, deren in der Schweiz lebende Tante ihr eine Immobilie in München vermacht hatte. Das Finanzamt verlangte Erbschaftsteuer, die Klägerin war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer.
Der gleichen Auffassung war auch der BFH. Wendet ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischen Grundbesitz zu, muss der ausländische Begünstigte hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer bezahlen.
Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien. Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei.
Quelle: Bundesfinanzhof Pressemitteilung Nr. 14/23 vom 28.02.2023
Bereits 2021 (IX R 25/19, BFH/NV 2022 S. 108) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine kürzere tatsächliche Nutzungs- dauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.
Das BMF geht in seinem Schreiben auf die folgenden Punkte ein:
- AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen
- AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Besondere Betriebsgebäude und bestimmte Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
- Gebäude, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen
- Maßgebliche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Nachweismethoden
- Anwendung
Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (BStBl) auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben vom 22.2.2023
Das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung nach der ImmoWertV (§§ 21 ff. i. V. m. § 6 Abs. 6 ImmoWertV) zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen ist im Wesentlichen nicht darauf gerichtet, die tatsächliche Nutzungsdauer i. S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln, aber das Verfahren kann geeignet sein, eine Schätzungsgrundlage zu bilden.
Quelle: FG Münster, Urteile v. 14.2.2023
Der Kläger (bzw. die GmbH) erbrachte im Besteuerungszeitraum Personenbeförderungsleistungen ausschließlich für kranke, behinderte oder verletzte Personen. Die dem Kläger und der GmbH erteilten Genehmigungen zum Verkehr mit Mietwagen nach § 49 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) galten "nur für Fahrgäste, die auf Grund ihrer körperlichen, geistigen und/oder seelischen Verfassung zur Einrichtung, Behandlung, Therapie, Arbeitsstätte, Krankenhaus, Arzt etc. und/oder zurück gefahren werden müssen, evtl. im Rollstuhl sitzend oder im nicht qualifizierten Liegendtransport, einschließlich Begleitpersonen".
Die Transportleistungen wurden zum großen Teil direkt gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften abgerechnet.
Hierfür war erforderlich, dass die Krankenbeförderung ärztlich verordnet worden war. Weitere Beförderungsleistungen, insbesondere von Menschen mit Behinderung, wurden aufgrund von Vereinbarungen mit verschiedenen Einrichtungen und Verbänden, z. B. des Landschaftsverbandes, Arbeitsämtern und verschiedenen Krankenhäusern, durchgeführt oder die beförderte Person erhielt selbst eine Rechnung.
Nach Außenprüfungen beim Kläger und bei der GmbH gelangten Finanzamt (FA) und Finanzgericht zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur teilweise vorlägen. Nicht alle Fahrzeuge des Klägers bzw. der GmbH seinen für die Beförderungen von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet.
Mangels Abgabe von Steuererklärungen für die Besteuerungszeiträume 2010 und 2011 sowie wegen fehlender Aufzeichnungen bezüglich der einzelnen Verwendung der Fahrzeuge führte das FA Schätzungen durch. Soweit es zur Steuerpflicht von Umsätzen gelangte, schätzte es die Anteile der zum Regelsteuersatz sowie der – soweit Krankentransporte auf Grundlage und im Rahmen einer Sondervereinbarung z. B. mit einer Krankenkasse durchgeführt wurden – ermäßigt besteuerten Umsätze.
Der BFH entschied, dass die Personenbeförderungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL wegen leistungs- und an personenbezogener Voraussetzungen steuerfrei sind.
Gegenstand der Personenbeförderung des Klägers und der GmbH war ausschließlich der Transport kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung. Dabei ist es unerheblich, ob die beförderten Personen aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung die spezielle Beförderung benötigten. Die Leistungen waren eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verknüpft. Außerdem waren die Fahrzeuge mit Notfall-Sets sowie Sauerstoff ausgerüstet.
Quelle: BFH, Urteil vom 24. August 2022 (XI R 25/20), veröffentlicht am 22. Dezember 2022
Im Jahr 1995 hat der Kläger einen Bausparvertrag mit Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen abgeschlossen. Beim Verzicht auf dieses Darlehn erhält er unter bestimmten Bedingungen einen Bonuszins, der bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und gutgeschrieben wird.
Im Jahr 1995 und in den Folgejahren nahm der Kläger unregelmäßige Einzahlungen auf den Bausparvertrag vor. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2010 und folgende gab der Kläger an, neben Guthabenzinsen u. a. einen "Bonus" aus dem Bausparvertrag erzielt zu haben. Das Finanzamt (FA) veranlagte den Kläger erklärungsgemäß.
Aufgrund einer Kontrollmitteilung der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen erhielt das FA Kenntnis davon, dass der Kläger im Streitjahr Kapitalerträge erhalten hatte, für die kein Abzug von Kapitalertragsteuern durchgeführt worden war, woraufhin das FA den Bescheid änderte.
In seiner Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des geänderten Bescheids führte der BFH aus, dass dem Steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen erst dann zugeflossen sind, wenn er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.
Quelle: BFH, Urt. v. 15.11.2022 - VIII R 18/20
11.04.2023 (14.04.2023)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.04.2023 (Beitragsnachweis), 26.04.2023 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Gesundheitsrecht, Steuern, Honorar und Praxisführung für Ärzte und Heilberufe.
Vorsprung durch optimale Beratung
Der ständige politische und wirtschaftliche Wandel im Gesundheitsmarkt fordert den Arzt auch in seiner Rolle als Unternehmer. Die wirtschaftlichen und unternehmerischen Anforderungen an Praxisgründer steigen.
Die ganzheitliche Beratung von Ärzten, Zahnärzten und Heilberufen ist ein Schwerpunkt unserer Arbeit. Wir begleiten Sie von der Praxisgründung bis zur Praxisnachfolge mit einem umfangreichen Angebot an Beratungs- und Serviceleistungen. Unsere Leistungen im Überblick:
Der erfolgreiche Praxisstart - Existenzgründung und Niederlassung:
- Planung einer Niederlassung mit einer Standortanalyse
- Erstellung eines Businessplans
- Praxisbewertung bei Eintritt in bestehende Praxis
- Aufstellung eines Investitions- und Finanzierungsplans und eines Rentabilitätsplans
- Auswahl und Beantragung von Fördermitteln
- Beratung bei der Wahl der Rechtsform
- Unterstützung und Begleitung bei Bankgesprächen
Laufender Service zu Ihrer Entlastung:
- Übernahme der laufenden Buchführung und der Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Die Erstellung der laufenden betrieblichen und privaten Steuererklärungen
- Beratung bei allen Fragen zur Umsatzsteuer
- Die Unterstützung bei Betriebsprüfungen und Rechtsstreit mit der Finanzverwaltung
- Die rechtzeitige Steuerzahlungsplanung und Rücklagenbildung
Betriebswirtschaftliche Beratung für Ihren wirtschaftlichen Erfolg:
- Regelmäßiger Report über Ihre Praxisergebnisse durch aktuelle Analyse der Praxiseinnahmen und der Kosten
- Beratung zur Umsetzung wirtschaftlicher Praxisziele durch nachhaltige Strategien zur Ertragssteigerung
- Vorbereitung und Unterstützung bei allen Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen
- Sie sind frühzeitig informiert über anstehende Steuerzahlungen, privaten Vorsorgeaufwendungen und Entnahmen
Beratung bei Verkauf und Abgabe einer Praxis:
- steuerschonende Konzepte und Begleitung beim Praxisverkauf oder der Praxisaufgabe
- Praxisbewertung und Anteilsbewertung
- Begleitung der Verkaufsgespräche
- Steuerliche Optimierung und Unterstützung beim Ablauf
- Konzeption von Gestaltungen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Praxisführung
Zur Führung einer eigenen Arztpraxis gehört viel unternehmerisches und organisatorisches Engagement. An der wirtschaftlichen Seite orientieren sich alle Behörden, Standesorganisationen, Banken und andere Geldgeber, deren Überzeugung man bereits in der Gründungsphase gewinnen muss. Erfolgreich ist man im Wettbewerb nur, wenn man auch sorgfältig und frühzeitig plant. Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Praxisgründung, dem Verdienst als selbstständiger Arzt, zur Finanzierung und Förderung Ihrer Praxis und Praxismittel sowie zum betriebswirtschaftlichen Hintergrund der Praxisführung als Arzt und Heilberufler.
Erfolgreiche Praxisgründung
Um heute am Markt mit einer eigenen Arztpraxis bestehen zu können, muss man, wie jeder Existenzgründer, eine große Portion unternehmerisches und damit wirtschaftliches Engagement mitbringen, denn daran orientieren sich alle Behörden, Standesorganisationen, Banken und andere Geldgeber, deren Überzeugung man bereits in der Gründungsphase gewinnen muss. Unternehmerisches Denken und Handeln ist dann auch im Praxisbetrieb von großer Bedeutung. Denn erfolgreich ist man im Wettbewerb nur, wenn man sorgfältig und frühzeitig plant. Die Gründung einer ärztlichen Niederlassung ist in erster Linie ein wirtschaftliches Thema. Bevor der erste Patient im Wartezimmer sitzt, sind viele Fragen rund um die Sozialgesetzgebung sowie vertragsarztrechtliche, berufsrechtliche, wirtschaftliche und steuerrechtliche Fragen zu klären.
Die Veränderungen der letzten Jahre bieten zudem viele individuelle Gestaltungsmöglichkeiten in der Konzeption Ihrer zukünftigen Praxis. Wir haben geeignete Praxismodelle entwickelt und unterstützen Sie auf dem Weg zur Zulassung/Genehmigung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen oder Ärztekammern. Für alle Modelle gilt intensive Vorbereitung.
Im Wesentlichen bestimmen vier mögliche Wege den Niederlassungsfahrplan:
- Neugründung
- Übernahme einer Praxis
- Beitritt in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft oder ein medizinisches Versorgungszentrum
- Beitritt in eine Praxisgemeinschaft oder Kombinationen dieser Möglichkeiten
Wichtig für alle diese Möglichkeiten sind u. a.: Investitions- und Finanzierungsplanung und ein Businessplan.
Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin hat einen anschaulichen Niederlassungsfahrplan zur Existenzgründung erstellt, der die ersten Schritte - Niederlassungsvoraussetzungen, Bedarfsplan und Niederlassungsmöglichkeiten - detailliert beschreibt und auf den letzten Seiten auch eine ausführliche Checkliste für Gründer anbietet.
Unser Service für den Start:
- Planung einer Niederlassung mit einer Standortanalyse
- Erstellung eines Businessplans
- Praxisbewertung bei Eintritt in bestehende Praxis
- Aufstellung eines Investitions- und Finanzierungsplans und eines Rentabilitätsplans
- Auswahl und Beantragung von Fördermitteln
- Beratung bei der Wahl der Rechtsform
- Unterstützung und Begleitung bei Bankgesprächen
Weitere Empfehlungen zur Praxisgründung und Finanzierung:
Niederlassungsfahrplan der KV-Berlin
Praxisbörsen - Kauf- und Verkaufsangebote von Arztpraxen
Heilmittelbranche: Physiotherapie, Podologie, Logopädie, Ergotherapie
Der Verdienst in einer Arztpraxis hängt von vielen wirtschaftlichen und steuerlichen Faktoren ab. Schon bei der Niederlassung, Praxisübernahme oder über den Kooperations- oder Gesellschaftsvertrag werden die Fundamente für die mittel- und langfristige wirtschaftliche Zukunft gelegt. Betriebswirtschaft wird in der ärztlichen Ausbildung nicht groß geschrieben. Als niedergelassener Arzt braucht man aber auch ein kaufmännisches Format und eine fachliche Unterstützung.
Im täglichen Praxisbetrieb entscheiden dann Investitions- und Betriebskosten wie Miete, Personal, Abschreibungen für Geräte und Einrichtung und nicht zuletzt das eigene Leistungsangebot. Für den Verdienst spielen immer individuelle Faktoren eine Hauptrolle. Mit unserer Beratung und unserem Service legen Sie die Grundsteine für Ihre Entwicklung.
Orientierungspunkte zu Einnahmen, Aufwendungen, Durchschnittsverdienst
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen detaillierte Angaben zu:
- Aufwendungen, Einnahmen und Überschüssen (nach Fachgruppen und Praxisform gegliedert)
- Investitionen
- Arbeitszeiten
- Selbsteinschätzung der wirtschaftlichen Lage der Praxisinhaber
Die Statistik greift auf Datensätze von circa 4 000 Praxen zurück. Das ZI verlangt immerhin steuerliche Testate für die Zahlen.
Zahlen zur Ärztlichen Vergütung und Bedarfsplanung
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de) bietet Zahlenmaterial und grafische Auswertungen zum durchschnittlichen Arzteinkommen, zu Ausgaben und Entwicklung für ärztliche Behandlung, zur Entwicklung ambulant tätiger Ärzte und vieles andere mehr.
Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung
Der Honorarbericht und die Kennzahlen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) erscheinen quartalsweise. Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (VStG) überträgt der KBV die Aufgabe, einen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungssummen und über den Honorarumsatz je Arzt und je Arztgruppe zu veröffentlichen.
Um regionale Honorarunterschiede erklären zu können, informiert Sie der Honorarbericht außerdem über die Arztzahlen, Fallzahlen und Leistungsmengen. Datengrundlage für den Honorarbericht der KBV sind die von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) übermittelten Daten im Rahmen der Abrechnungsstatistik.
In dem Bericht werden für ausgewählte Abrechnungsgruppen Honorarumsätze und Überschüsse ermittelt und bewertet. Neben der regionalen Darstellung der Honorarumsätze werden die Beträge dargestellt, die die Krankenkassen je KV für die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung bereitstellen (Gesamtvergütung).
Zusätzlich umfasst der Honorarbericht Daten über die Auswirkungen der Bereinigung aufgrund der selektivvertraglichen Versorgung. Jede Ausgabe enthält ein Sonderthema, das eine spezielle Fragestellung schwerpunktmäßig beleuchtet.
Ergänzend sind in einem umfassenden Tabellenteil Angaben zu allen Abrechnungsgruppen sowie - neben den Angaben zum Honorarumsatz - weitere Kennzahlen aufgeführt.
Ein FAQ-Katalog beantwortet grundsätzliche Fragestellungen, zum Beispiel zur Definition der Kennzahlen.
Die Einrichtung einer Arztpraxis oder die Übernahme einer bestehenden Praxis bewegt sich im sechsstelligen Bereich. Für den hohen Finanzbedarf macht es in jedem Falle Sinn, neben einer möglichen Bankfinanzierung die zahlreichen Angebote öffentlicher Fördermittel in Anspruch zu nehmen.
Einen guten Überblick vermittelt zunächst die Webseite: www.lass-dich-nieder.de/angebote/foerdermoeglichkeiten.html
Die Kassenärztlichen Vereinigungen unterstützen den Weg zur eigenen Niederlassung je KV-Bezirk mit attraktiven Angeboten. So wird aktuell eine Niederlassung in Bayern mit 60 000 Euro gefördert. In Brandenburg gibt es 25 000 Euro in Gebieten mit drohender Unterversorgung.
Richtig interessant wird dann die Förderung der KfW-Bank. Mit dem KFW-UNTERNEHMERKREDIT - www.kfw.de - finanzieren Sie Anschaffungen bis zu einem Gesamtwert von zehn Millionen Euro. Dabei profitieren Sie von einem günstigen Zinssatz, der sich nach der Bonität Ihrer Praxis richtet. Die Anlaufzeit ist tilgungsfrei. Zudem können Kreditnehmer bereits vor Ablauf der Gesamtlaufzeit kostenfrei tilgen. Je nach Kredit-Programm der KfW können nicht nur die neue Praxisausstattung, sondern auch die laufenden Betriebsmittel wie Gehälter oder Mieten finanziert werden.
Unsere Dienstleistung
Wir geben Ihnen einen Überblick über den "Förder-Dschungel" und treffen mit Ihnen alle Vorbereitungen zur Erlangung der Finanzmittel. Als Arzt sollten Sie Ihre Liquidität kennen und schon im Vorfeld Rücklagen für mögliche Investitionen bilden. Wir analysieren mit Ihnen Ihre aktuelle Finanzlage und planen gemeinsam mit Ihnen eine tragbare Finanzierung Ihrer Vorhaben. Dazu gehört auch, dass die monatlichen Zins- und Tilgungszahlungen keine gravierende Belastung darstellen und jederzeit ein ausreichend großer Sicherheitspuffer zurückbleibt.
Weitere Empfehlungen zu Fördermitteln:
Fördermittel für Forschung
Förderdatenbank des Bundes
Die tägliche Arbeit in der Arztpraxis und die sich ständig wandelnden Herausforderungen im Gesundheitswesen verlangen Ihre ganze Kraft. Für wirtschaftliche Überlegungen bleibt da wenig Zeit und in der Regel erfordert die Lösung steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Fragen fachliche Voraussetzungen und Erfahrungen. Wir sehen deshalb unsere Aufgabe darin, Ihnen eine organisatorische und informative Struktur zu allen Fragen der Praxisführung zu bieten und Ihnen anschauliche und verständliche Auswertungen zu liefern.
Wir liefern Ihnen kompakt und übersichtlich
eine regelmäßige betriebswirtschaftliche Auswertung zu:
- Ihren detaillierten Praxiseinnahmen
- Ihren monatlichen Kosten - aufgeschlüsselt nach Laborkosten, Personalkosten, Raumkosten, Versicherungen, Beiträgen, Kfz-Kosten, Werbe-/Reisekosten, Abschreibungen
- Ergebnisse im Vergleich zum Vormonat und Vorjahr
- Vergleichszahlen zu den Werten anderer Praxen der gleichen Fachrichtung
- Auswirkungen auf Liquidität, Steuern und Vermögenswachstum
und alles so aufschlussreich, dass Sie den Rücken frei haben für Ihre Patienten.
Finanz- und Liquiditätsanalyse
Anhand der Buchführungsdaten können wir Liquiditätsbetrachtungen anstellen unter Beachtung von Umsatz-, Kosten- und Gewinnentwicklungen sowie einen detaillierten Überblick über die finanzielle Situation der Praxis gewinnen. Hierdurch lassen sich Auffälligkeiten, zum Beispiel bei einzelnen Kostenarten, identifizieren und problematische Entwicklungen frühzeitig erkennen.
Investitionen und ihre Finanzierung
Bei praxisnotwendigen Investitionen oder der Anschaffung einer Immobilie oder eines Fahrzeugs zeigen wir Ihnen steueroptimale Lösungen. Wir unterstützen Sie bei der Aufstellung eines Investitions- und Finanzierungsplans, berechnen die Rentabilität und treffen alle Vorbereitungen zur Finanzierung mit der Bank oder öffentlichen Geldgebern.
Strategien gemeinsam entwickeln
Mittel- und langfristige wirtschaftliche und steuerliche Perspektiven erschließen sich immer am besten über gute Planung. Aus unserer Erfahrung in der Beratung mit zahlreichen Praxen bieten wir Lösungen für die
- Praxisentwicklung über Privatliquidation
- Einführung von IGeL-Dienstleistungen
- Umsatzsteuerliche Leistungen
- Auswirkungen von ärztlichen Kooperationen in jeglicher Form
- Erbrechtliche Fragen
Steuerliche Information
Der Arzt als Praxisunternehmer will etwas bewegen. Doch jede unternehmerische Entscheidung hat mehr oder weniger direkte Auswirkungen auf das Steuerrecht. Daher gilt: Vor jeder Entscheidung von größerer Tragweite oder mit Dauerwirkung sollten Sie als Praxisinhaber die steuerrechtlichen Konsequenzen gemeinsam mit uns besprechen.
Anhand einzelner Steuerarten geben wir hier einen kurzen Überblick über die Steuerpflichten eines Arztes.
Ärzte sind, wenn sie niedergelassen sind, Unternehmer und unterliegen deshalb, wie Unternehmer anderer Branchen, gesetzlichen Steuer- und Aufzeichnungspflichten. Anhand einzelner Steuerarten geben wir hier einen kurzen Überblick über die Steuerpflichten.
Einkommensteuer
Basis für die Berechnung der Einkommensteuer bilden:
Summe der Einkünfte und Umsätze aus der Praxis
./. (minus) abzugsfähige Aufwendungen
Dazu zählen:
- Betriebsausgaben (alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind)
- Werbungskosten (Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen) und
- Sonderausgaben (Ausgaben der privaten Lebensführung, die der Gesetzgeber ausdrücklich zum Abzug zugelassen hat)
- Außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankenhauskosten, Unterstützung eines Verwandten, usw.)
Allerdings sind - je nach individueller wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit - zumutbare Eigenbelastungen zu berücksichtigen.
= Einkommen ./. (minus)
Freibeträge (in § 2 Abs. 5 EStG aufgeführt)
= zu versteuerndes Einkommen
Gewerbesteuer
Die ärztliche Tätigkeit gilt steuerrechtlich grundsätzlich als selbstständige Tätigkeit (§ 18 EStG). Nach § 1 Abs. 2 BÄO handelt es sich beim ärztlichen Beruf nicht um ein Gewerbe. Eine Gewerblichkeit kann aber dadurch entstehen, wenn der Arzt von dem typischen Bild der ärztlichen Tätigkeit abweicht und z. B. Arzneien oder Heilmittel an den Patienten verkauft. Als gewerblich gilt auch die entgeltliche Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial - unabhängig davon, ob ein offenes oder verdecktes Entgelt gezahlt wird. Erbringt der Arzt im Rahmen der Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V eine (Gesamt-)Leistung, übt er hingegen eine gemischte (freiberufliche und gewerbliche) Tätigkeit aus.
Auch die dauerhafte Anstellung insbesondere fachfremder Ärzte führt zur Gewerblichkeit, wenn der Praxisinhaber nicht im Rahmen der Praxisorganisation sicherstellt, dass er selbst aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit der (ärztlichen und nichtärztlichen) Mitarbeiter bei den Patienten Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der eigenen Persönlichkeit“ des Praxisinhabers trägt.
Umsatzsteuer
Die Heilbehandlung des Arztes ist umsatzsteuerfrei. Darunter fallen alle ärztlichen Tätigkeiten, die der Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten und anderen Gesundheitsstörungen dienen. Hierzu zählen auch alle Leistungen, die dem Schutz der Gesundheit des Patienten dienen, d. h. wenn ein therapeutisches Ziel bei der ärztlichen Behandlung im Vordergrund steht.
Die mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz einhergehenden Strukturänderungen im Gesundheitsmarkt und die gesetzlichen (Budget-)Regelungen zwingen viele Ärzte, ihre Einnahmen zu erweitern, da sie von den Honorarzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung allein einen wirtschaftlichen Erfolg ihrer Praxis nicht mehr garantieren können. So kommt es z. B. verstärkt zu einem Angebot von IGeL-Leistungen sowie zur Kooperation mit Ärzteverbünden.
Damit erreichen aber auch die Leistungen den Bereich, wo sie der Umsatzsteuer unterliegen. Betroffen davon sind beispielsweise viele Leistungen aus dem Bereich der plastischen Chirurgie, wie sich gezeigt hat.
Leistungen eines Arztes sind nur dann steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.
Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (z. B. Untersuchung, Attest, Gutachten), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. ä.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausübt sowie Krankenhäuser, Kliniken oder andere in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG bezeichnete Einrichtungen).
In der folgenden Auflistung einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe wird zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen unterschieden.
1. Steuerpflichtige Umsätze
Neben den in Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 UStAE genannten Tätigkeiten liegt auch in folgenden Fällen keine Heilbehandlungsleistung vor:
1.1. Gutachten für rechtliche Verfahren
- Alkohol- und Drogen-Gutachten zur Untersuchung der Fahrtüchtigkeit
- Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung (Die Feststellung des Zustands der Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung ist nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn sie für diagnostische oder therapeutische Zwecke erfolgt.)
- medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit
- anthropologisch-erbbiologische Gutachten
- Blutgruppenuntersuchungen und DNA-Analysen z. B. im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung oder zur Spurenauswertung
- Gutachten, die im Rahmen von Strafverfahren erstattet werden
- forensische Gutachten, sowohl zur Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) als auch zur Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (§§ 63, 64 StGB)
- Gutachten für Staatsanwaltschaft und Gerichte zur Klärung des Kausalzusammenhangs zwischen ärztlicher Fehlbehandlung und einer Gesundheitsstörung bzw. dem Todeseintritt
- Prognosegutachten, die im Rahmen des Strafvollzugs erstattet werden
- Untersuchung und Begutachtung durch Vertragsärzte zur Feststellung von Beschädigungen, wenn diese Leistungen nicht der (weiteren) medizinischen Betreuung dienen sollen, sondern z. B. als Grundlage für eine Entschädigungsleistung
- Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Schadensersatzprozessen
- Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen, z. B. bei Fragen der Schadensersatzleistung, auch bei öffentlich-rechtlicher Berichtspflicht
- Gutachten im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Physiotherapie in straf-, zivil- oder familienrechtlichen Verfahren
- Vergütungen für Sachverständigentätigkeit nach § 10 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) i. V. mit Anlage 2 Nr. 202 und 203 des JVEG
Soweit der sachverständige Zeuge nach § 10 Abs. 1 JVEG i. V. mit Anlage 2 Nr. 200 und 201 des JVEG vergütet wird, liegt nicht steuerbarer Schadensersatz vor. Ob jemand als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger anzusehen ist, richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit, nicht nach einer ggf. abweichenden Abrechnung. Ausschlaggebend ist dabei, ob er als Zeuge "unersetzlich" oder "auswechselbar" ist.
1.2. Gutachten für Verfahren der Sozialversicherungen
- Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten / in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung
- gutachterliche Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen im Rahmen eines Rentenverfahrens, da hier ein Rentenantrag Anlass für das ärztliche Tätigwerden ist. Der Aspekt "Rehabilitation vor Rente" führt auch nicht dazu, dass die medizinische Betreuung in den Vordergrund tritt, da es insoweit in erster Linie darum geht, Rentenleistungen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen zu müssen
- Gutachten nach § 12 Abs. 1 der Psychotherapie-Vereinbarung zur Klärung, ob die Therapiekosten von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden
- externe Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
- Gutachten zur Feststellung der Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit oder zur Feststellung, welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt (§ 18 Abs. 1 SGB XI) (Hier stehen Fragen nach Art und Umfang der erforderlichen Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 SGB XI) im Vordergrund, die ggf. auch zutreffenden Feststellungen zu Fragen der Behandlungspflege treten dahinter zurück.)
- Gutachten eines Dritten zur vorgeschlagenen ärztlichen Behandlung, zahnärztlichen Behandlung, der Verordnung von Arzneimitteln und zur vorgeschlagenen kieferorthopädischen Behandlung und der Versorgung mit Zahnersatz (zahnprothetische Behandlungen) zum Zwecke der Kostenübernahme durch die Krankenkasse (§ 12 SGB V)
- Gutachten im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, wenn nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der untersuchten Person im Vordergrund steht
- Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand und einer Gesundheitsstörung
- Gutachten für Berufsgenossenschaften oder Versicherungen zur Frage des Kausalzusammenhangs von bestimmten Vorerkrankungen und dem Todeseintritt des Versicherten
1.3. Sonstige Gutachten für private Zwecke
- sportmedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen, die der Feststellung von Trainingsfortschritten oder der Optimierung der Trainingsgestaltung dienen
- reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen, wenn hierüber eine Bescheinigung ausgestellt wird, die Grundlage für eine Entscheidungsfindung eines Dritten ist
- Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse
- Untersuchungen zur Ausstellung bzw. Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen
1.4. Gutachten im Todesfall
- Gutachten über die Tatsache oder Ursache des Todes, dies gilt nicht für die unter 2.4 genannten Leistungen
- Genehmigung zur Feuerbestattung (sogenannte 2. Leichenschau)
1.5. Berufstauglichkeitsuntersuchungen
- Musterungs-, Tauglichkeits- und Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen und -gutachten, da diese dem Anlass der Beurteilung für den (künftigen) Dienstherrn dienen, ob der Bewerber für eine bestimmte Verwendung geeignet ist (Die Umsatzsteuerpflicht besteht selbst dann, wenn durch eine derartige Untersuchung die Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung vermieden werden soll, da ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht.)
- Untersuchungen, bei denen die Frage der Tauglichkeit des Untersuchten für eine bestimmte Tätigkeit im Vordergrund steht, z. B. bei Flugtauglichkeitsuntersuchungen; hierbei handelt es sich nicht um Vorsorgeuntersuchungen
- Zeugnisse oder Gutachten über das Seh- und Hörvermögen
- Röntgenaufnahmen, die für steuerpflichtige Gutachten, z. B. des TÜV zur Berufstauglichkeit, erstellt werden
- psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken
1.6. Sonstige Untersuchungen
- Experimentelle Untersuchungen bei Tieren im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung
- Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern und über die chemische Zusammensetzung des Wassers
- dermatologische Untersuchungen von kosmetischen Stoffen
- Gutachten über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen
1.7. Sonstige ärztliche Leistungen
- ärztliche Leistungen der Schönheitschirurgen, wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (vgl. Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 8 UStAE); Gleiches gilt für vergleichbare Leistungen der Dermatologen oder Anästhesisten
- Entnahme, Beförderung und Analyse von Nabelschnurblut sowie die Lagerung der in diesem Blut enthaltenen Stammzellen, sofern eine damit zusammenhängende ärztliche Heilbehandlung weder stattgefunden hat noch begonnen wurde oder geplant ist (EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010, C-262/08, UR 2010 S. 526)
- ärztliche Anzeigen über eine Berufskrankheit als Entscheidungsgrundlage für die Kostenübernahme des Unfallversicherungsträgers, soweit nicht nach Nr. 2 steuerfrei
2. Steuerfreie Umsätze
Die folgenden Leistungen sind steuerfrei:
2.1. Gutachten für rechtliche Verfahren
- Körperliche Untersuchung von Personen im Polizeigewahrsam zur Überprüfung der Verwahrfähigkeit in der Zelle (alternativ erforderliche Krankenhauseinweisung)
2.2. Gutachten für Verfahren der Sozialversicherungen
- Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (Aussagen zu Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -prognose und Therapieempfehlung), auch wenn der Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Patient nicht rehabilitierbar ist, sondern eine dauerhafte Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gegeben ist
- Gutachten zur Hilfsmittelversorgung und zur häuslichen Krankenpflege, da in diesen genannten Aufgabenfeldern ein therapeutisches Ziel bzw. eine therapeutische Entscheidung im Mittelpunkt steht
- die Erstellung einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit als Entscheidungsgrundlage für die Kostenübernahme des Unfallversicherungsträgers, sofern diese im Rahmen einer Untersuchungs- und Behandlungsleistung, bei der insgesamt ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, erbracht wird (vgl. Nr. 1.2)
2.3. Sonstige Gutachten für private Zwecke
- sport- und reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen, soweit nicht nach Nr. 1.3 steuerpflichtig
2.4. Gutachten im Todesfall
- Obduktionen, die im Falle des Seuchenverdachts für Kontaktpersonen von therapeutischer Bedeutung sind
- die Durchführung der äußeren Leichenschau und Ausstellen der Todesbescheinigung als letzte Maßnahme im Rahmen der Heilbehandlung
2.5. Sonstige ärztliche Leistungen
- Vorsorgeuntersuchungen, bei denen Krankheiten möglichst frühzeitig festgestellt werden sollen, wie z. B. Krebsfrüherkennung oder Glaukomfrüherkennung
- Mammographien einschließlich der von Radiologen erstellten Mammographien im Rahmen des Mammographie-Screenings (Zweitbefund)
- Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL-Leistungen), wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht
- Leistungen zur Kontrolle von gespendetem Blut einschließlich der Blutgruppenbestimmung
- Alkohol- und Drogengutachten zum Zwecke einer anschließenden Heilbehandlung
- sonstige Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung
- die im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch nach § 218a StGB stehenden ärztlichen Leistungen einschließlich der nach den §§ 218b, 219 StGB vorgesehenen Sozialberatung durch einen Arzt
- sonstige Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit Empfängnisverhütungsmaßnahmen, einschließlich der Sterilisation bei Mann und Frau
- betriebsärztliche Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, unabhängig davon, ob sie im Vertrag einzeln aufgeschlüsselt und abgerechnet werden (BMF-Schreiben vom 4. Mai 2007, BStBl 2007 I S. 481)
- Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen und die medizinische Betreuung im Vordergrund steht
- kurze Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach Nr. 70 GOÄ berechnet werden (Sie sind Nebenleistung zu einer Untersuchungs- und Behandlungsleistung. Dies gilt insbesondere für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.)
- weitere Leistungen des Kapitels B VI der GOÄ (z. B. Berichte und Briefe), soweit ein enger Zusammenhang mit einer im Vordergrund stehenden Untersuchungs- und Behandlungsleistung gegeben ist
- Durchführung von Schuleingangsuntersuchungen
Quelle: OFD Karlsruhe, 05. April 2011
Ärztliche Zusammenarbeit
Mit der Änderung des Vertragsarztrechts hat der Gesetzgeber viele neue Möglichkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufs geschaffen. Vertragsärzte können seitdem in erweitertem Maße Ärzte anstellen, Zweigpraxen einrichten, Berufsausübungsgemeinschaften gründen oder unterschiedliche Kooperationsformen wählen.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über Berufsausübungsgemeinschaften, medizinisches Versorgungszentrum und andere ärztliche Koorperationsformen.
"Zusammen ist man weniger allein." Dieser Aussage muss man sich grundsätzlich erst einmal stellen, bevor man die ersten Aktivitäten zu einer Berufsausübungsgemeinschaft in Angriff nimmt. Dabei gilt es, mögliche Bedeutung und geballte Kompetenz, bessere fachliche Abstimmung, Arbeitsteilung, Kostenvorteile durch jede Menge Personal-, Raum- und Ressourcenteilung abzuwägen z. B. gegen Haftung. Denn die Berufsausübungsgemeinschaft ist gem. § 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit und vor allem eine Handlungs- und Haftungsgemeinschaft.
In der Praxis bedeutet das konkret: Jeder Arzt innerhalb der Gemeinschaft kann von dem Patienten oder Gläubiger auf die gesamte ausstehende Leistung – nicht nur einen prozentualen Anteil – in Anspruch genommen werden.
Bei fehlerhafter Behandlung eines Patienten haftet nicht nur der Verantwortliche für die Schlechtleistung/Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages und etwaig auftretende Schäden, sondern auch der nicht an der Behandlung beteiligte Partner der Gemeinschaftspraxis.
Praxisgemeinschaft
Eine sinnvolle Alternative zur vorgenannten Gemeinschaftspraxis kann der Beitritt in oder die Gründung einer Praxisgemeinschaft sein. Sie besteht als ein Zusammenschluss mehrerer Ärzte, die gemeinsame Ressourcen wie Praxisräume, Personal und Praxiseinrichtungen nutzt, rein rechtlich gesehen jeder Arzt eigenständig mit seinem eigenen Patientenstamm und seinem Abrechnungssystem getrennt abrechnet.
Eine gesamtschuldnerische Haftung kann nur in dem Bereich entstehen, wo die Ärzte in Teilbereichen zusammenarbeiten.
Da die Grenzen zwischen Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft nach außen hin nicht immer sichtbar sind, ist es aus haftungsrechtlichen Gründen unbedingt erforderlich, dass jedem Patienten klar ist, dass jeder Arzt für sich selbstständig tätig ist. Nach gängiger Rechtsprechung schließt allein die Bezeichnung als "Praxisgemeinschaft" auf dem Praxisschild eine mögliche Haftung nicht aus. Vermeiden!
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) ist durch die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an unterschiedlichen Vertragsarztsitzen gekennzeichnet, § 6 Abs. 7 BMV-Z.
Das bedeutet, dass auch hier zwei oder mehrere Zahnärzte eine gemeinsame Organisation, eine gemeinsame Abrechnung (sowohl gegenüber der KV als auch dem Patienten), eine gemeinsame Abrechnungsnummer, einen gemeinsamen Patientenstamm und ein gemeinsames Budget haben. Aber eben mindestens zwei verschiedene Standorte.
Die ÜBAG bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Bei der Beantragung einer ÜBAG ist der Gesellschaftsvertrag mit einzureichen.
Der Zulassungsausschuss prüft anhand des Vertrages, ob eine gemeinsame Berufsausübung vorliegt oder lediglich ein Anstellungsverhältnis bzw. eine gemeinsame Nutzung von Personal und Sachmitteln vorliegt. Eine ÜBAG ist eine auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbstständiger, freiberuflich tätiger Zahnärzte. Erforderlich dafür ist die vertraglich festgelegte Teilnahme aller Mitglieder der ÜBAG am unternehmerischen Risiko, an den unternehmerischen Entscheidungen und eine gemeinsame Gewinnerzielungsabsicht.
Quelle: KzV Berlin
Ein medizinisches Versorgungszentrum (Abk.: MVZ) ist ein Zusammenschluss von zugelassenen Leistungserbringern im Gesundheitswesen, also (Fach-)Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten u. a. Gesellschafter eines MVZ können nur zugelassene Leistungserbringer nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) sein, also auch Krankenhäuser. Der Geschäftsführung der Trägergesellschaften eines MVZ muss mindestens ein Arzt angehören.
Im Gegensatz zu einer Gemeinschaftspraxis ist für ein MVZ die fachübergreifende Behandlung gewollt. Die Ärzte im MVZ können angestellt sein oder Mitgesellschafter. Als Vertragsärzte gelten dabei sowohl Angestellte als auch Gesellschafter, denen ein Vertragsarztsitz zugeordnet ist. Die freie Arztwahl bleibt grundsätzlich auch im MVZ – analog zu einem Krankenhaus – bestehen. Wie im Krankenhaus hat der Patient aus dem Behandlungsvertrag sowohl Ansprüche gegenüber dem jeweils behandelnden Arzt als auch gegenüber der Gesellschaft des MVZ.
Durch die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren ist im größeren Umfang Gelegenheit geschaffen worden, ambulante Versorgung auch durch angestellte Ärzte anzubieten. MVZ werden oft als Schritt gesehen, die bisherige sektorale Trennung von ambulanter und stationärer medizinischer Versorgung sowie die engen medizinischen Fachgebietsgrenzen in Deutschland aufzuheben.
Rechtsform
§ 95 Abs. 1 SGB V sieht "alle zulässigen Organisationsformen" vor. Ein MVZ kann damit auch in Form einer GmbH oder Aktiengesellschaft betrieben werden. Handelsgesellschaften wie OHG (offene Handelsgesellschaft) oder KG (Kommanditgesellschaft) scheiden aber aus, da der ärztliche Beruf, zu dessen Ausübung das MVZ gegründet und betrieben wird, kein Handelsgeschäft ist. Wird ein MVZ in der Rechtsform einer juristischen Person, also einer GmbH oder AG gegründet, kommt für die beteiligten Ärzte grundsätzlich nur die Anstellung in Betracht. Wählen die Betreiber dagegen die Rechtsform einer BGB-Gesellschaft, können die beteiligten Ärzte weiter freiberuflich im MVZ tätig sein. Ein Vertragsarzt als Gesellschafter einer GmbH zum Betrieb eines MVZ ist gut beraten, sich diesbezüglich auch mit der Landesärztekammer Thüringen abzustimmen. Andere GKV-Leistungserbringer wählen meist eine hundertprozentige Tochter-GmbH mit dem alleinigen Gesellschaftszweck "Betrieb eines MVZ". (gefunden bei KV-Thüringen)
Haftung
Ist ein Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem MVZ zustande gekommen und macht der Patient hieraus Haftpflichtansprüche geltend, so muss er diese gegen das MVZ unmittelbar richten. In der Realität jedoch wird es dem Patienten kaum bewusst sein, dass er einen Behandlungsvertrag mit einem MVZ geschlossen hat. Er hält sich daher an den ihm persönlich bekannten, behandelnden Arzt. In diesem Fall sollte der betroffene Arzt den Vorgang intern zügig an die zuständige Stelle des MVZ weiterleiten. Spätestens aber bei Klageerhebung werden im Regelfall die Ansprüche sowohl gegen das MVZ als auch den tätig gewordenen Arzt erhoben, um seinen Zeugenstatus zu verhindern. Die prozessuale Situation ist hier vergleichbar mit der Anspruchsverfolgung gegenüber einem Krankenhausträger und dem dort angestellten Arzt.
Zulassung
Damit ein MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann, braucht es eine Zulassung. Darüber entscheidet auf Antrag der Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ sind unter anderem:
- Gründung durch einen Leistungserbringer gemäß § 95 Abs. 1a SGB V
- Wahl einer zulässigen Rechtsform
- fachübergreifende Tätigkeit
- Vorhandensein von mindestens zwei Vertragsarztsitzen
- ärztliche bzw. kooperative Leitung
Quelle: Arztwiki.de
Was ist ein Praxisnetz?
Ein Praxisnetz ist ein lokaler oder regionaler Verbund von Arztpraxen zur organisierten und geregelten Zusammenarbeit. Ein Praxisnetz kann darüber hinaus auch mit Krankenhäusern, Pflegediensten, Apotheken oder anderen Anbietern im Gesundheitsmarkt kooperieren. Einige Netze basieren auf einem Vertrag zwischen Krankenkassen und KV, die Mehrzahl jedoch nicht. Eine solche Vereinbarung ist für die Netzgründung nicht zwingend. Besonderes Merkmal der Praxisnetze ist ihre hohe Individualität, die eine allgemein gültige Definition verbietet. Vernetzte Praxen sind häufig eine Reaktion auf regionale Versorgungsprobleme und/oder unbefriedigende ärztliche Arbeitsbedingungen.
Welche Motive und Ziele haben die Netzärzte?
Die Motivation und Zielsetzung für eine Netzgründung kann aufgrund der hohen Individualität der Netze sehr unterschiedlich sein, daher verbietet sich auch eine einheitliche Definition. Die häufigsten Ziele von Netzen sind:
- ärztliche Rationalisierungspotentiale besser ausschöpfen
- zusätzliche Finanzquellen mobilisieren
- ärztliche Lebensqualität und Arbeitszufriedenheit steigern
- Sicherheit und Stärke in der Interessengemeinschaft
- die regionale Versorgungsqualität verbessern
- Patientenversorgung qualitativ verbessern
Diese und weitere Informationen erhalten Sie von der Kassenärztlichen Vereinigung
Vermögensplanung
Nur wer seine Ziele im Blickfeld hat und aus dem wirtschaftlichen Status eine Strategie entwickelt, kann mit Sicherheit in die Zukunft blicken, Risiken in den Griff bekommen und für sich und seine Familie vorsorgen. Hinzu kommt, dass Gesetzgeber und Banken Praxisinhaber heute zur Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze verpflichten, um ihre berufliche wie auch private Existenz zu sichern.
Mehr dazu hier:
Die Ausübung Ihrer ärztlichen Tätigkeit setzt hohes Fachwissen und Professionalität voraus. Ihre Mitarbeiter und Patienten bauen auf Sie und vertrauen auf Sicherheit in Ihrer Praxisführung. Diese Professionalität sollten Sie auch bei der Planung Ihrer finanziellen Sicherheit walten lassen, sodass sich der wirtschaftliche Erfolg auch in der Planung und Gestaltung Ihres Privatvermögens und bei der Absicherung Ihrer eigenen Familie wiederfindet.
Nur wer seine Ziele im Blickfeld hat und aus dem wirtschaftlichen Status eine Strategie entwickelt, kann mit Sicherheit in die Zukunft blicken, Risiken in den Griff bekommen und für sich und seine Familie vorsorgen. Hinzu kommt, dass Gesetzgeber und Banken Praxisinhaber heute zur Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze verpflichten, um ihre berufliche wie auch private Existenz zu sichern. Unser Beratungskonzept orientiert sich an folgenden Faktoren:
Liquidität
Im Rahmen einer Liquiditätsplanung werden laufende Erlöse und Kosten der Praxis aufgezeichnet und für kommende Zeiträume projiziert. So lassen sich abweichende Entwicklungen und mögliche Engpässe schnell erkennen und zeitnah Maßnahmen entwickeln. Gleichzeitig werden alle geschäftlichen und privaten Finanzierungen auf ihre steuerliche und wirtschaftliche Wirkung hin untersucht und optimiert. Damit gewinnen Sie einen permanenten Überblick und können praxisnotwendige Liquidität und verfügbares monatliches Einkommen gut überblicken und Überschüsse sinnvoll investieren oder anlegen.
Reserven zur Sicherheit bilden
Die Liquiditätsplanung ist auch eine Quelle zur Sicherheit. Denn nur so erkennen Sie aus den Zahlungsströmen, welche Beiträge zur finanziellen Vorsorge für die Altersvorsorge und im Falle von Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Tod aufgebracht werden können.
Vermögensfragen
Vermögen braucht Strategie. Dabei geht es zunächst um ganz natürliche Fragen.
- Wie stehe ich eigentlich finanziell da?
- Wie hoch ist mein privates Reinvermögen?
- Wie gestaltet sich meine Vermögensstruktur?
- Wie hoch ist mein frei verfügbares Einkommen?
- Wie werden sich mein Vermögen und meine Verpflichtungen in den nächsten Jahren entwickeln?
- Wie lange muss ich arbeiten, um dann kürzertreten zu können?
- Wie viel muss ich verdienen, um zumindest alle meine Verpflichtungen zu erfüllen?
- Sind meine Altersversorgung und Vermögensnachfolge ausreichend gesichert?
- Ist mein Geld unter steuerlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten richtig angelegt?
Wir bieten Ihnen für alle Fragen eine klare Analyse und eine Gesamtübersicht über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Dann gleichen wir den Ist-Stand mit Ihren Zielen ab (Immobilienerwerb, Nachfolgeregelung, Versicherungen, etc.) und planen mit Ihnen optimale Voraussetzungen zu Rendite und Steuern.
Weitere Empfehlungen zur persönlichen Vorsorge:
Gesundheitsrente
Krankenkassenvergleich (geschäftsunabhängige Versicherungsvergleiche, bundesweite Beitragsvergleiche der gesetzlichen Krankenkassen)
Praxisnachfolge und Praxisbewertung, rechtliche und steuerliche Aspekte
Ärzte, die ihre Praxis abgeben, sollten einen weiten Planungszeitraum ins Auge fassen, denn je später sie sich vorbereiten und bei der Kassenärztlichen Vereinigung melden, umso geringer werden die Chancen für eine optimale Veräußerung der Praxis. Eine Fülle von Einzelaspekten und notwendigen Schritten sind zu berücksichtigen. Dazu gehören:
- Praxisbewertung unter Berücksichtigung materieller/ideeller Werte
- Alternativen für die Praxisnachfolge z. B. durch Kooperationen als langfristige Existenzsicherung oder als Mittel der Abgabeplanung
- sozialrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bzw. der Praxisübernahme: Ausschreibung der Praxis
- Nachbesetzungsverfahren vor dem Zulassungsausschuss
- rechtssichere Vertragsgestaltung, beispielsweise miet- und arbeitsrechtliche Aspekte
- steuerrechtliche Aspekte der Praxisabgabe
Die Apobank hat dazu eine sinnvolle Checkliste für die wesentlichen Punkte der Vorbereitung erstellt:
- Checkliste für die Praxisabgabe für Ärzte
- Checkliste für die Praxisabgabe von Zahnärzten
- Checkliste für die Praxisabgabe bei Psychotherapeuten
Praxisbewertung
Die Ermittlung des Praxiswertes hängt vielfach von persönlichen Zielen und wirtschaftlichen Voraussetzung ab. Die Gerichte haben sich in den letzten Jahren immer wieder mit dem Praxiswert in Zusammenhang mit dem Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht, im Zuge einer Praxisnachfolge und aus steuerrechtlichen Gründen beschäftigen müssen.
Grundlagen für die Wertermittlung bilden:
Der materielle Praxiswert (Substanzwert)
- Zeitwert zum Bewertungsstichtag
- Praxiseinrichtung
- Geräte
- nicht verbrauchte Materialien
Der ideelle Wert
- Praxisumsatz (Kassen- und Privatpraxis)
- Umsatzentwicklung
- Kalkulatorischer Arztlohn
Der ideelle Praxiswert beträgt ein Drittel des bereinigten Umsatzes. Für die Bestimmung des ideellen Wertes im Einzelfall können beispielsweise als wertsenkende oder werterhöhende Merkmale weiterhin in Betracht kommen:
Objektive Merkmale:
- Ortslage der Praxis (Großstadt-, Kleinstadt- oder Landpraxis)
- Praxisstruktur von der Zusammensetzung des Patientenkreises her (z. B. Überweisungspraxis, Konsiliarpraxis, Einzelpraxis, Anteil der Privatpatienten)
- Arztdichte im Praxisbereich
- derzeitige und zu erwartende Konkurrenz durch Neuniederlassungen
- Möglichkeit, die Praxisräume zu übernehmen
- Organisations- und Rationalisierungsgrad der Praxis
- Besonderheiten bei der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit
Subjektive Merkmale:
- Lebensalter des abgebenden Arztes
- Spezialisierungsgrad des abgebenden Arztes
- Dauer der Berufsausübung des abgebenden Arztes
- Alter und Ruf der Praxis
- Gesundheitszustand des abgebenden Arztes
- Fachgebiet des abgebenden Arztes
- Beziehungen des Praxisinhabers aufgrund von gesonderten Verträgen (z. B. Belegarzttätigkeit, Tätigkeit als Durchgangsarzt oder als nebenamtlicher Werksarzt, Betreuungsverträge)
- besondere wissenschaftliche Qualifikationen des Praxisinhabers
- besondere, an die Person des Praxisinhabers gebundene, Fachkundenachweise und Apparategenehmigungen
- Zahl der Behandlungsfälle
- erkennbar starke Bindung der Patienten an die Person des Praxisinhabers
- zu erwartende Auswirkungen auf den Praxisumsatz durch Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung
- Monopolstellung der Praxis
- der Praxisübernahme vorhergehende Vertreter- oder Assistententätigkeit des Praxisübernehmers in dieser Praxis
- zu erwartende Kündigung qualifizierten Praxispersonals
- Möglichkeit der Durchführung ambulanter Operationen
- Übernahmemöglichkeit standortgebundener Großgeräte
Steuerrechtliche Aspekte
Bei dem Verkauf einer Arztpraxis unterliegt, wie bei anderen Unternehmen auch, der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Hat der Praxisinhaber zum Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so steht ihm auf Antrag der Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Steuerbegünstigung mit dem "halben" Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG zu. Veräußerungsfreibetrag und "halber" Steuersatz werden nur einmal im Leben gewährt.
Der Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt 45 000 Euro und wird um den Betrag herabgesetzt, um den der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136 000 Euro übersteigt. Im Rahmen der Steuerbegünstigung des "halben" Steuersatzes ermäßigt sich der Steuersatz auf 56 % des ansonsten anzusetzenden durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 15 %. Die Begünstigung ist auf außerordentliche Einkünfte bis zu einer Höhe von insgesamt 5 000 000 Euro begrenzt.
Die Praxisveräußerung ist steuerlich nur dann privilegiert, wenn der Veräußerer die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen der Praxis einschließlich des Patientenstamms auf den Erwerber überträgt und damit weitestgehend seine freiberufliche Tätigkeit aufgibt. Von einer Veräußerung der wesentlichen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis ist auch dann auszugehen, wenn einzelne Mandate zurückbehalten werden, auf die in den letzten 3 Jahren weniger als 10 v. H. der gesamten Einnahmen entfielen. Steuerunschädlich ist es, wenn der frühere Praxisinhaber nach der Veräußerung als angestellter Arzt des Praxiserwerbers weiterhin tätig ist.
Praxisaufgabe
Auch die Praxisaufgabe, das heißt die Veräußerung von praxisgewidmeten Wirtschaftsgütern an unterschiedliche Personen und/oder die Überführung in das Privatvermögen, gilt im steuerrechtlichen Sinne als Praxisveräußerung und unterliegt den oben genannten Begünstigungen. Der gegebenenfalls zu besteuernde Aufgabegewinn setzt sich aus dem Veräußerungsgewinn der veräußerten Wirtschaftsgüter (Veräußerungsgewinn ./. Buchwert) zuzüglich Entnahmegewinn der in den privaten Bereich entnommenen Wirtschaftsgüter (Verkehrswert ./. Buchwert) zusammen.
Quelle: Steuerrechtliche Aspekte aekno.de
Mediathek
Hier finden Sie Dokumente, Links und Arbeitshilfen zu berufsspezifischen Themen, wie der Gesundheitsreform, Fachzeitungen für Arzt und Krankenhaus, Adressen der Ärzte- und Apothekerkammern und Verbände, Fachdatenbanken aus den Bereichen Pharmazie, Medizin und zu Themen rund um die Gesundheit.
Hier finden Sie die wichtigsten Adressen zur Berufspolitik und Interessenvertretung für Apotheker und Ärzte.
Ärzte
- Organe der Bundesärztekammer
- Adressen aller kassenärztlichen Vereinigungen
- Bundeszahnärztekammer
- Länderkammern der Zahnärzte
- Hartmannbund
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Freier Verband Deutscher Zahnärzte e.V.
- Marburger Bund
- Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen
Apotheker
- ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
- ABDATA Pharma Daten Service
- ADKA Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) e.V.
- Landesapothekerverbände
- ZAEU und Europa
- Institutionen der Apothekerschaft
Pflege
Heilpraktiker
- Fachverband Deutscher Heilpraktiker
- Deutsche Gesellschaft für Gesundheit und Prävention
- Deutsche Gesellschaft für Transaktionsanalye
Gesundheitspolitik
- Bundesministerium für Gesundheit
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
- Gemeinsamer Bundesausschuss
- Die Patientenbeauftragte
- Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
Europäische Gesundheitspolitik
- Elektronische Zeitschriftenbibliothek der Universität Regensburg
- Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
DIMDI bietet ausgehend von den Schwerpunkten Gesundheitswesen und Medizin mit den verwandten Gebieten wie der Pharmakologie, Toxikologie und Biologie ein umfassendes Spektrum von Datenbanken aus dem gesamten Bereich der biowissenschaftlichen Disziplinen an. - Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
- Literaturrecherche
Die Buchhandlung des Deutschen Apotheker Verlages bietet sowohl den Kauf von Fachbüchern als auch eine Plattform für Literaturrecherche an. - Pharmabibliothek der Universität Braunschweig
Fachzeitungen für Ärzte, Apotheker, Pflege und Klinik
- Arzt und Wirtschaft
- Ärztezeitung
- Ärzteblatt Baden-Württemberg
- Anästhesiologie & Intensivmedizin
- Cardio News
- Der medizinische Sachverständige
- Deutsches Ärzteblatt
- Deutsche Zeitung für klinische Forschung DKFZ
- German Medical Science
- Gesundheitsrecht
- IWW-Informationen Zahnärzte
- KU Gesundheitsmanagement
- MBZ - Ärztliche Nachrichten
- ZM-Zahnärztliche Mitteilungen
- Laborpraxis
- Medical Tribune
- Medizin News
- Methods of Information in Medicine
- Naturheilkunde Kompakt
- Nervenheilkunde
- Niedersächsisches Ärzteblatt
- Der Notarzt
- Notfallmedizin up2date
- Praxis Depesche
- Psychotherapeutenjournal
- Rheinisches Ärzteblatt
- Saarländisches Ärzteblatt
- Therapie + Praxis
- Thieme-Verlagsredaktion
- TumorDiagnostik & Therapie
- Ultraschall in der Medizin
- VETLINE.DE
- Via medici
- Wehrmedizin und Wehrpharmazie
- Westfälisches Ärzteblatt
- Wissenschaft-Online Medizin
- Zahnmedizin up2date
- Zeitschrift für Ganzheitliche Tiermedizin (Sonntag)
- Zeitschrift für Gastroenterologie
- Zeitschrift für Geburtshilfe und Neonatologie
- ZKH Zeitschrift für Klassische Homöopathie (Haug)
- Zeitschrift für Orthopädie und Unfallchirurgie
- Zeitschrift für Palliativmedizin
- Zeitschrift für Phytotherapie
- Zeitschrift für Sexualforschung
- Zentralblatt für Chirurgie (Barth)
- ZFA - Zeitschrift für Allgemeinmedizin
- ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt
ICD 10 Diagnoseschlüssel
- OnlineCheck Hinter den Zahlenkombinationen auf Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Sie die genaue Bedeutung einer Diagnose erkennen.
Bereitschaftsdienste
- Apothekennotdienste
- Stationäre Pflegeeinrichtungen
- Ambulante Pflegeeinrichtungen
- Adressen von Hospizen
- Bundesweiter Suchdienst für alle sozialen Einrichtungen, Krankenhäuser, Pflegestätten, Beratungsstellen
Praxisabrechnung
- Check für Arztrechnungen Prüfen Sie mit dem OnlineCheck die korrekte Berechnung der erbrachten "individuellen Gesundheitsleistungen" (IGeL).
- Medknowledge Datenbank zur Praxis, Abrechnung, Forschung und für den klinischen Betrieb
- Online-Beihilferechner Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL)
- Pflegegeldrechner
- Zuzahlungsrechner Ermitteln Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze.
- Zuzahlungsrechner für Zahnersatz Falls Sie vorab wissen möchten, welche ungefähren Kosten auf Sie zukommen, berechnen Sie hier selbst Ihren voraussichtlichen Eigenanteil.
Medizinische Datenbanken
- American Medical Association Amerikanische Suchmaschine für Medizinthemen
- BEKIS Bioethik Kommunikations- und Informationssystem des DRZE
- BELIT Literaturdatenbank des DRZE
- Datenbank für Umweltmedizin
- Datenbank Naturheilkunde
- Datenbank Heilpflanzen
- DIMDI Datenbankrecherche Recherchieren Sie in über 60 Datenbanken mit wissenschaftlichen Literaturhinweisen und Fakten aus dem gesamten Bereich der Medizin und angrenzender Gebiete wie Arzneimittel, Toxikologie, Medizinprodukte, Biologie und Psychologie.
- DIMDI Zugang zu biowissenschaftlichen Datenbanken
- Euroethics European Database on Medical Ethics
- European Medicines Agency Aktuelle Datenbank für in Europa zugelassene Arzneimittel
- Gelbe Liste
- LINK Springer Online Libraries
- medizin.de Suchindex – Alles rund um die Gesundheit
- MEDLINE Recherche via PubMed
- NLM National Library of Medicine
- NIH National Institutes of Health
- Rote Liste
- symptoma - Suchmaschine für Krankheiten
- ZBMed Deutsche Zentralbibliothek für Medizin


Hier ein kompakter Überblick für das Jahr 2023:
Grundfreibetrag wurde erhöht.
Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 EUR auf 10.908 EUR angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 EUR auf 11.604 EUR vorgesehen.
Höhere Freigrenze beim Soli.
Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 % derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 EUR wird im Jahr 2023 auf 17.543 EUR angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 EUR. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.
Anstieg des Sparerpauschbetrags von 801 EUR auf 1.000 EUR oder bei Ehegatten/Lebenspartnern von 1.602 EUR auf 2.000 EUR.
Kapitalerträge von Kindern werden nicht in den Sparerpauschbetrag der Eltern eingerechnet. Für die Konten von Minderjährigen können Eltern jeweils einen gesonderten Freistellungsauftrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 1.000 EUR (bis 2022: 801 EUR) stellen. Dieser muss von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags von derzeit 924 EUR auf 1.200 EUR.
Entfristung der Homeoffice-Pauschale von 6 EUR pro Tag und Anhebung des abzugsfähigen Höchstbetrags von 600 EUR auf 1.260 EUR.
Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für Mitarbeitende in Höhe von bis zu 3.000 EUR.
Gas- und Strompreisbremse.
Seit Januar 2023 wird der Preis für Gas bis Ende April 2024 gedeckelt. Konkret erhalten Gaskunden für 80 % ihres bisherigen Jahresverbrauchs einen staatlich garantierten Preis von 12 Cent / Kilowattstunde. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent / Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss indes der aktuelle Marktpreis bezahlt werden, sprich es bestehen weiterhin Anreize zum Energiesparen. Der Staat bezahlt dem Anbieter die Differenz zwischen dem Vertragspreis und der Preisbremse. Beim Strom soll ebenfalls eine Preisbremse greifen. Ein Basisverbrauch soll für private Haushalte günstiger bleiben (40 Cent pro Kilowattstunde). Nur wer mehr verbraucht, müsste dann deutlich mehr zahlen. Auch diese Preisbremse gilt bis Ende April 2024. Für nicht leitungsgebundene Brennstoffe, also zum Beispiel Öl und Pellets, gilt die Obergrenze pro Haushalt von 2.000 EUR.
Der Spitzensteuersatz von 42 %, der in 2022 noch ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 EUR griff, ist in 2023 erst ab 62.810 EUR fällig. Auch die Progressionsstufen unterhalb dieses Betrages wurden angehoben, sodass auch Steuerpflichtige profitieren, die weniger Einkommen erzielen.
Altersvorsorgeaufwendungen sind ab 2023 in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt.
Hinzuverdienstgrenze für Rentnerinnen und Rentner abgeschafft – Rentnerinnen und Rentner dürfen seit Jahresbeginn unbegrenzt neben der Altersrente dazuverdienen.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines solchen Arbeitsverhältnisses ist, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
Die neue Vergütung ab 1. Januar 2023 Terminvermittlung durch den Hausarzt
• Der Hausarzt oder Kinder- und Jugendmediziner, der für einen Patienten einen dringenden Termin bei einem Facharzt oder Psychotherapeuten vereinbart, erhält 15 EUR (131 Punkte).
• Der Facharzt oder Psychotherapeut, der den Termin bereitstellt, erhält alle Untersuchungen und Behandlungen in dem Quartal bei einem Versicherten (Arztgruppenfall) extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet. Er erhält außerdem einen extrabudgetären Zuschlag von 100, 80 oder 40 % zur Grund- oder Konsiliarpauschale beziehungsweise der Versichertenpauschale bei fachärztlich tätigen Kinder- und Jugendmedizinern. Die Höhe des Zuschlags ist davon abhängig, wann der Patient den Termin erhält.
Voraussetzung für diese Vergütung ist:
• der Patient erhält einen Termin spätestens am 4. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt oder
• spätestens am 35. Kalendertag, wenn eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen den KVen oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund einer medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. In welchen Fällen das zutrifft, entscheidet der Hausarzt. Er kann den Grund in der Patientenakte dokumentieren. Liegt der Termin erst am 24. Tag oder danach (max. bis zum 35. Tag) ist in der Abrechnung eine medizinische Begründung anzugeben.
Quelle: KBV
Derzeit stehen 60 % der 1.900 Krankenhäuser vor massiven finanziellen Problemen. Es gibt Qualitätsdefizite in der Behandlung von Patientinnen, Geräte sind veraltet, Investitionsstau in vielen Häusern und die Personalsituation verstärkt immer mehr die Krise. Um etwas zu ändern, muss das bisherige Abrechnungssystem der Fallpauschalen überwunden werden. Nicht die Wirtschaftlichkeit, sondern der Patient soll im Mittelpunkt stehen.
Jetzt tagt alle 14 Tage eine von der Bundesregierung einberufene Kommission. Berufen sind Expertinnen und Experten aus der Versorgung (Pflege und Medizin), der Ökonomie, der Rechtswissenschaften und ein an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angebundener Koordinator. Die Kommission hat in ihrer ersten Stellungnahme bereits am 11. Juli 2022 Empfehlungen für eine Reform der stationären Vergütung für Pädiatrie, Kinderchirurgie und Geburtshilfe vorgelegt und kurz- sowie mittelfristige Ziele verfasst. Es soll jetzt alles ganz schnell gehen.
Geplant ist ein umfassendes Reformgesetz, an dem insbesondere auch die Länder mitarbeiten müssen. Denn ihnen untersteht die Verantwortung für die Verwaltung der Kliniken.
Um Ihnen einen ersten Einblick zu vermitteln, können Sie unter diesem Shortlink ein aktuelles Ergebnis der Kommissionsarbeit nachlesen. Shortlink: https://www.tinyurl.com/28hazsnh
Quelle: PM BMG/ARD
Die drei Versorgungsbereiche unterlägen zudem jeweils unterschiedlichen Zuständigkeiten und Ordnungsprinzipien hinsichtlich ihrer Planung, Leistungserbringung und Finanzierung. Der Koalitionsvertrag sehe daher die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für die Notfallversorgung vor.
Demnach solle die Notfallversorgung in integrierten Notfallzentren in enger Zusammenarbeit zwischen den kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und den Krankenhäusern geleistet werden. Das Ziel sei eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Notfallversorgung, sektorenübergreifend unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten organisiert.
Quelle: bundestag.de/presse/hib/
Solche einschlägigen Tipps funktionieren z. B. in der Radiologie nur bedingt. Welche Maßnahmen ergreifen Sie, um die steigenden Kosten in den Griff zu bekommen? Wir haben Ihnen einige Tipps zusammengestellt.
Strom macht rund 55 % der Energiekosten einer Arztpraxis aus, wobei die Beleuchtung mit knapp 50 % der größte Stromfresser ist. Trotzdem muss man nicht gleich den Stecker ziehen. Durch den Einsatz von moderner Lichttechnik bis zu 80 % der Beleuchtungskosten eingespart werden, also Leuchtmittel austauschen, wo noch alte Leuchtstoffröhren, Halogenlampen oder Glühbirnen verwandt werden und durch LED-Lampen ersetzen. Bewegungsmelder helfen, Licht nur dann einzusetzen, wenn es gebraucht wird.
Rechner mittags und außerhalb der Sprechstundenzeiten runterfahren und nachts auf Standby-Stellungen verzichten.
Im Praxisalltag sollten Energiespar-Potentiale so weit wie möglich genutzt werden:
Der Wasserboiler hat eine Zeitschaltuhr. Viele Praxen haben eine Zirkulationspumpe, die ständig das heiße Wasser zwischen dem Heizkessel und den Zapfstellen zirkulieren lässt. Heißes Wasser ist dadurch sofort verfügbar, jedoch benötigt dieser Prozess viel Strom, obwohl dies nicht rund um die Uhr notwendig ist. Durch eine zeitliche Schaltung sparen Sie Energie ohne Komfortverlust.
Die Computer sind außerhalb der Sprechstundenzeiten aus, die Heizung wird am Wochenende gedrosselt.
Sinnvoll ist auch ein Blick auf die Kühlgeräte: Ältere Kühlschränke sind echte Stromfresser. Ein Austausch kann rund 50 bis 70 EUR Stromkosten im Jahr pro Gerät einsparen.
Energieeffizienzlabels beim Einkauf neuer Bürokommunikationsgeräte und medizinischer Geräte sind gute Wegweiser für weitere Einsparungen. Viele Stadtwerke oder Kommunen unterstützen die Anschaffung energieeffizienter Geräte finanziell, hier lohnt es sich, vor Ort einmal nachzufragen. Und das Wichtigste – sensibilisieren und motivieren Sie Ihre Mitarbeitenden für Ihre Ziele.
Die Gruppe der geschützten Einleger wird angepasst
Zum einen wird die Einlagensicherung ab 1. Januar 2023 auf die Kundengruppen ausgerichtet, die diesen Schutz auch wirklich benötigen: Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen und karitative Einrichtungen. Dazu kommen Institutionen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Einlagen zu schützen – wie etwa Sozialversicherungen. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Bestimmte Gruppen von Einlegern werden in Zukunft keinen Schutz des privaten Sicherungssystems mehr in Anspruch nehmen können. Das betrifft zum Beispiel professionelle Einleger wie Versicherungen und Investmentgesellschaften, aber auch Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch werden zukünftig nur noch jene Einlagen unter die Einlagensicherung fallen, die sich auf Konten in Deutschland befinden. Konten in Auslandsfilialen genießen dann keinen Schutz mehr.
Neue Obergrenzen für den Schutzumfang
Zum anderen werden neue Obergrenzen für den Schutzumfang eingezogen: Grenzen, die sich am tatsächlichen Schutzbedarf der Einleger orientieren. Diese Grenzen werden auch weiterhin um ein Vielfaches über der maximalen Entschädigungssumme der gesetzlichen Einlagensicherung (100.000 EUR) liegen, so dass sich für die privaten Sparerinnen und Sparer durch diese Reform in den allermeisten Fällen nichts ändert. Konkret wird der Schutzumfang wie folgt angepasst:
Ab dem 1. Januar 2023 gilt ein Schutzumfang von maximal 5 Millionen EUR für private Sparer und maximal 50 Millionen EUR für Unternehmen.
Ab dem Jahr 2025 sind es 3 Millionen EUR für private Sparer und 30 Millionen EUR für Unternehmen.
Bis 2030 beträgt der Schutzumfang für private Sparer dann bis maximal 1 Millionen EUR. Für Unternehmen bis zu 10 Millionen EUR.
Auch nach dem Jahr 2030 werden die Sicherungsgrenzen deutlich höher liegen als bei den Einlagensicherungen aller anderen europäischen Staaten. Durch die langen Übergangsphasen haben Einleger zudem ausreichend Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen. Durch diese Reform werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Einlagensicherung der privaten Banken auch langfristig auf einem stabilen Fundament steht.
Quelle: Bankenverband


















