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September 2024


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Für Unternehmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen ist.
Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten während des Vertragszeitraums zu mindern.
Sachlage: Der Kläger erwarb im Dezember ein Leasingfahrzeug, welches er sowohl privat als auch zur Erzielung von selbstständigen Einkünften sowie von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzte. Er leistete zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe im Dezember eine Leasingsonderzahlung in Höhe von rund 36.500 EUR. Im Dezember betrug die betriebliche Nutzung unstreitig rund 84 % und über die gesamte Leasinglaufzeit von 36 Monaten rund 18 %.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses mit 84 % als Betriebsausgabe zu erfassen sei. Das Finanzgericht (FG) behandelte die Leasingsonderzahlung nur in Höhe der durchschnittlichen betrieblichen Nutzung (rund 18 %) im Jahr der Sonderzahlung als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten.
Ganz anders entschied der BFH. Zur Ermittlung des auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahres entfallenden Anteils der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen ist neben der streckenbezogenen Aufteilung zusätzlich eine zeitbezogene Aufteilung vorzunehmen. Die Leasingsonderzahlung ist daher unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrages zuzuordnen.
Für die betrieblichen Fahrten im Dezember des Streitjahres ist die Leasingsonderzahlung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Rahmen einer Nutzungseinlage als Bestandteil der für die betriebliche Nutzung getragenen tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 1/36 x 71,03 % (1,97 %, d. h. 719,99 EUR netto) als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das FG hat danach in Höhe von 4.437,29 EUR netto rechtsfehlerhaft einen zu hohen Anteil der Leasingsonderzahlung bei den Betriebsausgaben berücksichtigt.
Zwar kommt keine Verböserung zu Lasten der Kläger in Betracht. Der über den vom FG anerkannten Betrag in Höhe von 4.437,29 EUR netto hinausgehende begehrte Betriebsausgabenabzug ist jedoch ausgeschlossen.
Quelle: BFH
Bei Gutscheinen ist danach zu unterscheiden, ob damit eine hinreichend bezeichnete Ware eingekauft werden kann (= Einzweck) oder ob der Gutschein dazu berechtigt, ihn bei einem späteren Kauf von Artikeln nach Wahl des Kunden zur Bezahlung einzusetzen (= Mehrzweck).
Mehrzweck-Gutscheine enthalten keine konkrete Leistungsbezeichnung. Konsequenz ist, dass die Umsatzbesteuerung erst bei Einlösung anfällt, weil im Gutschein der Bezug von Leistungen nicht hinreichend bezeichnet wird, sodass er zur Bezahlung jeder beliebigen Ware eingesetzt werden kann. Es handelt sich bei der Ausgabe des Gutscheins dann lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Somit stellt der Kauf des Gutscheins selbst noch keine Lieferung dar.
Beispiel: Kaufhausgutschein, der zum Bezug von Waren aus dem gesamten Sortiment berechtigt.
Einzweck-Gutscheine sind Gutscheine, bei denen bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Es reicht aus, wenn der Leistungsort und der Steuersatz bei der Ausgabe des Gutscheins feststehen. Die Besteuerung erfolgt dann im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert.
Beispiel: Gutschein eines Fitnessstudios, zur Benutzung der Sonnenbank
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat sich mit der Verfassungsmäßigkeit der geteilten Höhe der Entfernungspauschale in Abhängigkeit von den Entfernungskilometern auseinandergesetzt. Im Entscheidungsfall begehrte der Kläger mit seiner Einkommensteuer-Erklärung 2022 für acht Entfernungskilometer von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,38 EUR je Entfernungskilometer. Dies lehnte sowohl das Finanzamt als auch das FG Berlin-Brandenburg mit Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut ab.
Zur Entlastung der Fernpendler wird die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale seit dem 1. Januar 2021 befristet bis zum 31. Dezember 2026 gestaffelt gewährt. Das Steuerentlastungsgesetz 2022 (StEntlG 2022) sieht ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale für Fernpendler vor. Die Entfernungspauschale wird ganz unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel angesetzt.
Der Gesetzgeber hat aufgrund der Energiepreisentwicklung eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. km von 0,35 EUR (VZ 2021) auf 0,38 EUR ab 2022 beschlossen. Die ursprünglich ab 2024 vorgesehene Erhöhung der Entfernungspauschale wurde vorgezogen und gilt seit dem VZ 2022 bis zum VZ 2026.
Das FG Berlin-Brandenburg lässt entgegen dem Gesetzeswortlaut auch keine höhere Entfernungspauschale aus verfassungsrechtlichen Gründen zu. Das FG Berlin-Brandenburg ist von der Verfassungsmäßigkeit der seit 2022 zur Entfernungspauschale geltenden Regelung überzeugt.
Es ist davon auszugehen, dass die strittige Rechtsfrage den BFH und anschließend vermutlich das BVerfG beschäftigen wird.
Quelle: stbv.tax/
Der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) hat am 15. Februar 2024 in mehreren Verfahren über die steuerliche Behandlung einer ersten Abfindung in Fällen entschieden, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu ihrem früheren Arbeitgeber eingeräumt wurde.
Sachverhalt: Der Kläger hat für die wegen einer betriebsbedingten Kündigung mit unbefristetem Rückkehrrecht zum früheren Arbeitgeber und bei Fortsetzung des unveränderten Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung die ermäßigte Besteuerung beantragt. Das Finanzamt hat diesen Antrag abgelehnt, da die an den Kläger gezahlte Abfindung keine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG sei. Da sich die persönliche Entgeltgruppe des Klägers nicht verändert habe, bestehe durch die Rückkehr des Klägers zum früheren Arbeitgeber kein Einnahmeverlust, welcher durch eine Entschädigung auszugleichen gewesen sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrt der Kläger auch im Klageverfahren die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG.
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei das Vorliegen von außerordentlichen Einkünften erforderlich.
Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung des Rückkehrrechts im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben.
Quelle: finanzgericht.niedersachsen.de / Newsletter
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums der Aufzeichnungspflicht für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht genügt. Die Pflicht aus § 4 Abs. 7 EStG, die betrieblichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fortlaufend und zeitnah gesondert aufzuzeichnen, gilt auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Das gilt auch für sogenannte Bagatellfälle bei Freiberuflern. Wird die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, scheidet der Abzug als Betriebsausgaben auch für die nach Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG abzugsfähigen Aufwendungen aus.
Der Steuerpflichtige hatte im Laufe des Streitjahres die Belege für die im Zusammenhang mit den häuslichen Arbeitszimmern stehenden Aufwendungen gesammelt und diese im Zusammenhang mit der Erstellung seiner Steuererklärung in einer Aufstellung zusammengefasst. Neben den in der Kostenaufstellung genannten Positionen machte der Steuerpflichtige insbesondere AfA für den Gebäudeteil der häuslichen Arbeitszimmer geltend und hatte hierzu eine separate Aufstellung der nachträglichen Herstellungskosten erstellt. Die Übersicht für die Steuererklärung hatte er erst nach dem auf das Streitjahr folgenden Jahr angefertigt.
Das FG wies die eingelegte Klage ab, mit der der Steuerpflichtige höhere Arbeitszimmerkosten als vom Finanzamt angesetzt geltend machte. Unabhängig von der Frage, ob dies berechtigt ist, begründete das FG seine Entscheidung mit § 4 Abs. 7 EStG, wonach ein Betriebsausgabenabzug nur zulässig ist, wenn fortlaufende und zeitnahe Aufzeichnungen vorgenommen werden.
Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums - wie vom Steuerpflichtigen vorgenommen - reicht insoweit nicht aus. Das FG wies außerdem darauf hin, dass die nicht fortlaufend und zeitnah erstellte Kostenaufstellung im Übrigen auch deshalb keine gesonderte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 7 EStG darstellt, weil der Steuerpflichtige erkennbar nicht alle diese Betriebsausgaben lediglich auf einem Konto bzw. in einer Spalte zusammengefasst hat.
Hinsichtlich der Übersicht zu den angefallenen nachträglichen Herstellungskosten hatte der Steuerpflichtige selbst vorgetragen, er habe diese erst nach dem auf das Streitjahr folgenden Jahr angefertigt, sodass keine zeitnah erstellte Aufstellung vorlag.
Für Bauherren und Vermieter
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass eine Anpassung der Miethöhe eines gewerblichen Mietvertrags wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" um Zuge des Ukraine-Krieges trotz der jüngeren Rechtsprechung in einigen Fällen, in denen es etwa zu pandemiebedingten Schließungen von Einzelhandelsgeschäften kam, nicht geboten ist.
Das Gericht gab der Vermieterin Recht. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Anpassung der Miete.
Quelle: LG Köln v. 16.4.2024 - 14 O 89/23
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urt. v. 19. Juli 2024, Az. V ZR 139/23), dass einzelne Wohnungseigentümer, die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen und gewinnen, sich an den Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft beteiligen müssen.
Dies hat der BGH auf Grundlage der WEG-Reform 2020 entschieden. Soweit keine abweichenden Regelungen bestehen, handelt es sich demnach um Verwaltungskosten, die nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind.
Im vorliegenden Fall hatten drei Wohnungseigentümerinnen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem Amtsgericht erfolgreich angefochten. Die Gemeinschaft wurde verurteilt, die Prozesskosten zu tragen und beschloss daraufhin, diese Prozesskosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren.
Je Wohnungseigentumseinheit - inklusive jener der Klägerinnen - sollte ein Betrag in Höhe von rund 800 EUR gezahlt werden. Gegen diesen Beschluss klagten die drei Eigentümerinnen bis vor den BGH, letztlich aber ohne Erfolg.
Für Heilberufe
Nach langen Verhandlungen zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und der Apothekengewerkschaft ADEXA trat zum 1. Juli 2024 ein neuer Gehaltstarifvertrag für Apothekenmitarbeitende in Kraft.
Die Gehälter aller Berufsgruppen steigen um 100 bis 150 EUR monatlich. Zusätzlich wird ab Januar 2026 eine weitere Gehaltserhöhung von 3,0 % umgesetzt. Auch die Ausbildungsvergütungen für Pharmazeuten im Praktikum sowie PTA- und PKA-Praktikanten werden deutlich angehoben, um den Beruf attraktiver zu machen. Der Tarifvertrag bringt nicht nur finanzielle Verbesserungen, sondern auch eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39 Stunden ab August 2024 und eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs auf 35 Tage pro Jahr.
Mitarbeiter mit über vierjähriger Betriebszugehörigkeit erhalten zudem einen zusätzlichen Urlaubstag. Tanja Kratt von der Apothekengewerkschaft ADEXA betont, dass die steigenden Lebenshaltungskosten unbedingt berücksichtigt werden mussten. Thomas Rochell vom ADA stellt klar, dass motivierte Mitarbeiter entscheidend für die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung sind. Der neue Vertrag ist ein Kompromiss, der den Inhabern entgegen- kommt, die finanziell schlecht aufgestellt sind. Er sieht eher moderate Erhöhungen vor.
Für Sparer und Kapitalanleger
In einer bundesweiten Aktion sind Behörden gegen Betreiber von illegalen Krypto-Geldautomaten vorgegangen. In Zusammenarbeit mit Polizei und Bundesbank seien rund 60 Einsatzkräfte an 35 Standorten zu Razzien ausgerückt, teilte ein Sprecher der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - mit. Dabei seien 13 Geräte beschlagnahmt worden, die ohne Erlaubnis betrieben worden seien. Die Behörde habe zudem knapp 250.000 EUR in bar sichergestellt. Bei einigen Razzien seien die Beamten zu spät gekommen, da die Geräte bereits abgebaut worden seien.
Die Abhebung von Bargeld von einem Krypto-Währungskonto oder das Einzahlen von Bargeld hierauf ist den Angaben zufolge gewerbsmäßiger Eigenhandel oder ein Bankgeschäft und bedarf einer Erlaubnis der BaFin. Außerdem könnten an solchen Geräten die Regeln zum Schutz vor Geldwäsche umgangen werden, hieß es.
Quelle: www.deutschlandfunk.de
Wer Geld sicher anlegen oder es kurzfristig parken will, nutzt meist ein Tagesgeld- oder Festgeldkonto. Eine Alternative dazu ist der Geldmarkt. Er bietet einige Vorteile für Sparerinnen und Sparer.
Mehr Informationen dazu finden Sie unter https://www.tinyurl.com/c5u54bwz
Quelle: tagesschau.de
Lesezeichen
Am ersten Juni-Wochenende 2024 kam es in vielen Regionen Deutschlands zu enormen Hochwasserschäden. Betroffene erhalten selbstverständlich Unterstützung.

Katastrophenerlass Baden-Württemberg: https://www.tinyurl.com/yc7mprxt

Unwettererlass Bayern: https://tinyurl.com/3zr8t96b

Rundverfügung des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz: https://tinyurl.com/mwc36f5n

Erlass Saarland: https://tinyurl.com/yu3rmzuk
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.09.2024 (13.09.2024*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.09.2024 (Beitragsnachweis)*26.09.2024 (Beitragszahlung)*
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Gesundheitsrecht, Steuern und Praxisführung für Ärzte und Heilberufe.

Fragen und Antworten zum elektronischen Rezept (E-Rezept)

Das rosafarbene Papier-Rezept wurde am 1. Januar 2024 durch das E-Rezept abgelöst. Versicherte erhalten verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch per E-Rezept und können dieses mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), per App oder mittels Papierausdruck einlösen.

Wie funktioniert das E-Rezept?

Das elektronische Rezept (E-Rezept) wird von einer Ärztin bzw. einem Arzt digital erstellt, signiert und in der Arztpraxis auf einem zentralen System (E-Rezept-Fachdienst) gespeichert. Es besteht aus einem digitalen Rezeptcode, welches einem QR-Code ähnelt. Anschließend können Patientinnen und Patienten es in einer Apotheke einlösen.

Wie können Patienten ihr E-Rezept einlösen?

Versicherte können selbst entscheiden, wie sie ihr E-Rezept einlösen.

Sie haben drei Optionen:

  • mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
  • mit der E-Rezept-App
  • mit einem Papierausdruck

Wie funktioniert das Einlösen mit der elektronischen Gesundheitskarte?

Das E-Rezept wird durch das Auslesen der elektronischen Gesundheitskarte im Kartenterminal der Apotheke abgerufen. Die Eingabe einer persönlichen PIN ist insbesondere nicht erforderlich.

Wie funktioniert das Einlösen mit der E-Rezept-App?

Zum Einlösen per App ist die Installation der sicheren E-Rezept-App auf dem Smartphone und eine damit einhergehende Anmeldung essentiell. Für die Anmeldung wird eine NFC-fähige eKG und eine PIN benötigt. Anschließend können E-Rezepte mit der App digital einer Apotheke zugewiesen oder in einer Apotheke (mit dem Rezeptcode) vorgezeigt werden.

Wie funktioniert das Einlösen per Papierausdruck?

Versicherte können sich anstatt eines rosafarbenen Rezepts von ihrer Arztpraxis einen Papierausdruck mit Rezeptcode aushändigen lassen. Durch Scannen dieses Codes in der Apotheke kann das Medikament ausgegeben werden.

In welchen Apotheken können E-Rezepte eingelöst werden?

Das E-Rezept kann sowohl in einer Apotheke vor Ort als auch in einer Online-Apotheke eingelöst werden. Die Apotheken in Deutschland sind bereits seit dem 1. September 2022 flächendeckend auf das E-Rezept eingestellt.

Welche Arzneimittel können als E-Rezept ausgestellt werden?

Das E-Rezept umfasst zu Beginn nur die Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Für alle anderen Verordnungen wie Heil- und Hilfsmittel oder digitale Gesundheitsanwendungen steht das E-Rezept noch nicht zur Verfügung. Weitere Verschreibungsarten werden gemäß eines Stufenmodells folgen.

Gibt es das E-Rezept auch für privat Krankenversicherte?

Derzeit gibt es das E-Rezept nur für gesetzlich Krankenversicherte, die privaten Krankenversicherungen werden es nach und nach einführen.

Welche Vorteile hat das E-Rezept für Patientinnen und Patienten?

  • Wege in die Arztpraxis entfallen, wenn Folgerezepte benötigt werden
  • Zeit und Wege werden im Allgemeinen gespart
  • Verbessertes Medikamentenmanagement
  • Wechselwirkungen werden schneller erkannt
  • Verbindung mit dem Medikationsplan möglich
  • Gesteigerte Sicherheit

Welche Vorteile hat das E-Rezept für Ärztinnen und Ärzte?

  • Automatische Prüfung der Vollständigkeit des ausgestellten Rezeptes
  • Direkte Signatur am Computer (händische Unterschrift entfällt)
  • Administrative Aufgaben im Praxisalltag werden eingespart
  • Es verbleibt mehr Zeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten
  • Kosten für Briefe und Porto fallen geringer aus
  • Fernbehandlungen können vollständig digital ablaufen

Das ändert sich 2024 für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

Ab dem 1. März 2024 wird der elektronische Arztbrief (eArztbrief) Pflicht. Ärztinnen und Ärzte müssen ab diesem Zeitpunkt nachweisen, dass sie diesen versenden können. Der eArztbrief muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen und über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) versendet werden.

Hybrid-DRGs

Das Bundesgesundheitsministerium führt neue Vergütungsreformen für ambulante Operationen ein, die sogenannten Hybrid-DRGs. Damit werden ambulant erbrachte Leistungen von Vertragsärzten mit denen von Krankenhäusern gleichgesetzt und entsprechend vergütet. Diese Regelung findet in fünf Leistungsbereichen Anwendung. Hierzu gehören bestimmte Hernieneingriffe, Entfernung von Harnleitersteinen, Arthrodesen von Zehengelenken und Ovariektomien.

TI-Messenger (TIM)

Ab dem 1. Quartal 2024 steht für den medizinischen Alltag der TI-Messenger (TIM) zur Verfügung. Der IT-Messenger ermöglicht einen schnellen und sicheren Austausch im Medizinwesen. Mittels Kurznachrichten kann ortsunabhängig zwischen allen Akteuren im Gesundheitswesen über sensible Inhalte kommuniziert werden. Egal ob Arztpraxis, Apotheke, Krankenhaus oder Pflegeeinrichtung – alle zertifizierten Anbieter greifen dabei auf ein gemeinsames bundesweites Adressbuch zu. TIM ist ein Messaging-Dienst für die Kommunikation sowohl zwischen Leistungserbringern als auch zwischen Versicherten und Leistungserbringern sowie zwischen Versicherten und Krankenkassen. Arztpraxen sollen über TIM etwa Rückfragen auch an ihre Patienten stellen können.

Die wichtigsten Informationen zum TI-Messenger können der folgenden Seite entnommen werden:
gematik.de

Elektronische Medikationsplan (eMP)

Ab dem 1. Oktober 2024 wird der elektronische Medikationsplan (eMP) schrittweise in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) überführt werden, die nicht mehr auf der eGK gespeichert wird. Mit dem elektronischen Medikationsplan haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten, die an der Behandlung eines Versicherten beteiligt sind, mehr Transparenz zu den eingenommenen Medikamenten. Der eMP enthält einen strukturierten Überblick darüber, welche Medikamente ein Versicherter aktuell einnimmt. Darüber hinaus enthält der eMP medikationsrelevante Informationen, die wichtig sind, um unerwünschte Wechselwirkungen zu vermeiden, bspw. Informationen zu Allergien.

Praxisberatung für Ärzte

Sie wollen eine Arztpraxis erfolgreich führen? Unsere persönliche Praxisberatung begleitet Sie dabei. Mit professioneller Hilfe schaffen Sie die Basis für mehr wirtschaftlichen Erfolg. Nutzen Sie unser fachliches Know-how rund um die Arztpraxis. Im persönlichen Gespräch beantworten wir Ihre Fragen rund um die Themen Steueroptimierung, Praxisablauf und Personalführung. Die kompetente Beratung hilft Ihnen, häufige Fehler in Ihrer Praxis zu vermeiden.

Praxis-Know-how

Wie viel verdiene ich als Arzt?

Der Verdienst in einer Arztpraxis hängt von vielen wirtschaftlichen und steuerlichen Faktoren ab. Schon bei der Niederlassung, Praxisübernahme oder über den Kooperations- oder Gesellschaftsvertrag werden die Fundamente für die mittel- und langfristige wirtschaftliche Zukunft gelegt.

Im täglichen Praxisbetrieb entscheiden dann Investitions- und Betriebskosten wie Miete, Personal, Abschreibungen für Geräte und Einrichtung und nicht zuletzt das eigene Leistungsangebot.

Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen detaillierte Angaben zu den durchschnittlichen Grundgehältern für Ärzte (einzigartigwir.de).

Das durchschnittliche Jahresgehalt bei angestellten Ärzten liegt etwa bei 89.000 EUR.

Insbesondere im Angestelltenverhältnis wirken sich Qualifikation und Berufserfahrung auf den Gehaltszettel aus. So beträgt das durchschnittliche Jahresgehalt:

  • eines Assistenzarztes 65.490 EUR,
  • eines Facharztes 97.214 EUR sowie
  • eines Oberarztes 114.589 EUR.

Das durchschnittliche Jahresgehalt (Reinertrag) von niedergelassenen Ärzten beträgt ca. 296.000 EUR. Das entspricht etwa 24.600 EUR als Monatsreinertrag. Der Verdienst ist dabei abhängig von der Fachrichtung und dem Standort der Praxis.

Das statistische Bundesamt stellt in regelmäßigen Abständen die Grundzahlen der verschiedenen Wirtschaftszweige von Arztpraxen gegenüber: destatis.de

Niederlassung und Zulassung – Wo liegt der Unterschied?

Mit der Niederlassung können Sie als freier Arzt für Privatpatienten tätig sein. Ein Privatarzt benötigt keine gesonderte Zulassung.

Möchten Sie dagegen neben den Privatpatienten auch gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln, benötigen Sie ergänzend eine kassenärztliche Zulassung. Erst mit einer Kassenzulassung können Sie sich als Vertragsarzt niederlassen (in eigener Praxis oder in Anstellung). Die Kassenzulassung bezeichnet die Berechtigung des Arztes, seine Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung oder Kassenzahnärztliche Vereinigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen.

Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie eine Zulassung erhalten:

  • Weiterbildung als Facharzt
  • Eintragung im Arztregister
  • Schriftlichen Antrag auf Zulassung beim zuständigen Zulassungsausschuss

Anforderungen an die Praxisräume

Praxisräume müssen gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen.

Die wichtigsten Anforderungen im Überblick:

  • Brandschutz:
    • Eine schnelle Evakuierung und Feuerbekämpfung durch Fluchtwege und Notausgänge müssen sichergestellt sein.
  • Barrierefreiheit:
    • Die Praxisräume müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich sein (z. B. durch Rampen, stufenlosen Eingänge, Aufzüge etc.).
  • Bewegungsfläche:
    • Die freie, unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Als freie Bewegungsfläche werden mindestens 1,5 m² pro Person empfohlen.
  • Hygiene:
    • Die Praxisräume müssen den hygienischen Standards entsprechen, um die Übertragung von Krankheiten zu vermeiden.
  • Böden:
    • Die Böden sollten eben und rutschhemmend sein. Die Oberfläche muss fugendicht, desinfizierbar und leicht zu reinigen sein.
  • Raumhöhe:
    • Die Raumhöhe muss mindestens 2,5 Meter betragen.
  • Fenster:
    • Fenster müssen sicher geöffnet und geschlossen werden können. In geöffnetem Zustand dürfen sie keine Gefahr darstellen.
  • Beleuchtung:
    • Für den Anmeldebereich reichen 500 lux, in Behandlungszimmern sollten es 1.500 lux sein.

Die konkreten Anforderungen können je nach Bundesland und Art der Praxis variieren. Zudem sind bei einer neu gebauten Praxis höhere Auflagen zu erfüllen als bei Übernahme einer schon bestehenden Praxis.

Vertretung

Wenn Ärzte krank werden oder Urlaub nehmen möchten, müssen sie für Vertretung in der Vertragsarztpraxis sorgen. Die Gesundheitsversorgung muss jederzeit sichergestellt sein. Hier erfahren Sie, worauf Sie dabei achten müssen und wie Sie einen Vertrag zur Praxisvertretung schließen.

Grundregeln der Praxisvertretung

Schließt die Arztpraxis für mehr als eine Woche, muss dies der Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt werden. Dabei ist die Vertretungspraxis zu benennen.
Ist die Praxis dagegen nur für einen Tag (z. B. Brückentag) oder eine kurze Zeit geschlossen, muss dies nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung gemeldet werden.
Innerhalb eines Jahres darf sich eine Praxis wegen Urlaub, Krankheit, Entbindung oder Fortbildungen ohne Genehmigung bis zu maximal drei Monate vertreten lassen.

Mit Genehmigung kann sich eine Praxis auch vertreten lassen bei Überschreitung der genehmigungsfreien Dauer, Aus- oder Weiterbildungen, Erziehung von Kindern oder Pflege eines nahen Angehörigen. Die Vertretung darf lediglich durch einen Facharzt desselben Fachgebiets mit abgeschlossener Weiterbildung erfolgen. Denn wenn ein Patient Ihre Praxis aufsucht, hat er einen Anspruch darauf, von einem Arzt mit der entsprechenden Qualifikation behandelt zu werden.

Abrechnung

Wer im Vertretungsfall abrechnen darf, hängt von der Art der Praxisvertretung ab. Dabei unterscheidet man zwischen „kollegialer“ und „persönlicher“ Vertretung:

  • kollegialer Vertretung:
    • Der Vertreter bleibt in seiner eigenen Praxis. Er rechnet über den Vertreterschein (Muster 19) ab. Dabei muss er sich auf ärztliche Leistungen seines eigenen Leistungsspektrums beschränken.
  • persönliche Vertretung:
    • Der kranke bzw. abwesende Arzt rechnet die Leistungen des vertretenden Arztes selbst ab. Damit ist er auch für die Verordnungen verantwortlich – z. B. im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
      Persönliche Vertretung bedeutet
      • in Abwesenheit des Praxisinhabers
      • in dessen Namen
      • an dessen Stelle und
      • in dessen Praxis
      • unter der LANR/BSNR des Praxisinhabers
    • Für die persönliche Vertretung sollte ein Vertretungsvertrag geschlossen werden.
      Die wichtigsten Inhalte des Vertretungsvertrags:
      • Beginn und Ende
      • Rechte und Pflichten des Praxisvertreters
      • Berufshaftpflicht
      • Vergütung
      • Pkw-Benutzung
      • Konkurrenzschutzklausel

Honorar

Wieviel Geld der Vertretungsarzt erhält, können Sie frei vereinbaren.Üblich sind Honorare von rund 50 bis 100 EUR pro Stunde.

Steuerliche Informationen

Der Arzt als Praxisunternehmer will etwas bewegen. Doch jede unternehmerische Entscheidung hat mehr oder weniger direkte Auswirkungen auf das Steuerrecht. Daher gilt: Vor jeder Entscheidung von größerer Tragweite oder mit Dauerwirkung sollten Sie als Praxisinhaber die steuerrechtlichen Konsequenzen gemeinsam mit uns besprechen.

Steuerliche Besonderheiten gelten insbesondere für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer:

Wann fällt Umsatzsteuer in der Arztpraxis an?

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dieser Grundsatz gilt immer dann, wenn die Leistungen der Arztpraxis zum Zweck der

  • Vorbeugung,
  • Diagnose,
  • Behandlung
  • oder Heilung

von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden (§ 4 Nummer 14a UstG). Unabhängig davon ist, welcher Empfänger die Leistung beansprucht und wer die Finanzierung trägt. Auch spielt die Rechtsform des Unternehmens bzw. der Arztpraxis für die Prüfung der Steuerfreiheit keine Rolle.
Die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen setzt voraus, dass ein therapeutischer Zweck mit der Leistung verfolgt wird.

Im Umkehrschluss muss Umsatzsteuer gezahlt werden für Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind.

Maßnahmen allein zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens (z. B. ein Wellnessprogramm) und Schönheitsoperationen, die keinen therapeutischen Zweck haben, stellen keine Heilbehandlung dar, selbst wenn sie von Ärzten durchgeführt werden.

Beispiele für steuerfreie Leistungen in einer Arztpraxis:

  • Gutachten für bestimmte rechtliche Verfahren (z. B. für körperliche Untersuchungen von Personen im Polizeigewahrsam)
  • Gutachten für bestimmte Verfahren der Sozialversicherung (z. B. zur Hilfsmittelversorgung, zur häuslichen Krankenpflege oder zu Rehabilitationsleistungen)
  • Alkohol- und Drogengutachten zum Zweck einer anschließenden Heilbehandlung (z. B. zur Feststellung eines körperlichen Defekts beim Abbau von Alkohol und Medikamenten)
  • Durchführung von Schuleingangsuntersuchungen
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Mammographien
  • Leistungen zur Kontrolle von gespendetem Blut einschließlich der Blutgruppenbestimmung
  • Behandlungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung
  • Kurze Bescheinigungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Krankheits- und Befundberichte
  • Schriftliche Diätpläne, Kurpläne

Beispiele für steuerpflichtige Leistungen in einer Arztpraxis:

  • medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit
  • externe Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
  • Zeugnisse und Gutachten über das Seh- und Hörvermögen
  • Vortragstätigkeiten
  • Lehrtätigkeiten
  • Lieferung von Hilfsmitteln (z. B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen)
  • Kosmetische Leistungen von Podologen in der Fußpflege
  • Schönheitsoperationen, soweit kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht
  • Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen, anderen Waren der Zahnprothetik sowie kieferorthopädischen Apparaten und Vorrichtungen, soweit diese in der Praxis des Zahnarztes hergestellt oder wiederhergestellt werden
  • Sport- und reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen
  • Untersuchungen zur Ausstellung bzw. Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen
  • Präventions- und Selbsthilfeleistungen, die keinen direkten Krankheitsbezug haben, da sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern
  • Überlassung von Praxisräumen

Wann fällt Gewerbesteuer in der Arztpraxis an?

Die ärztliche Tätigkeit gilt steuerrechtlich grundsätzlich als selbstständige Tätigkeit (§ 18 EStG). Nach § 1 Abs. 2 BÄO handelt es sich beim ärztlichen Beruf nicht um ein Gewerbe. Eine Gewerblichkeit kann aber dadurch entstehen, wenn der Arzt von dem typischen Bild der ärztlichen Tätigkeit abweicht und z. B. Arzneien oder Heilmittel an den Patienten verkauft. Als gewerblich gilt auch die entgeltliche Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ‒ unabhängig davon, ob ein offenes oder verdecktes Entgelt gezahlt wird. Erbringt der Arzt im Rahmen der Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V eine (Gesamt-)Leistung, übt er hingegen eine gemischte (freiberufliche und gewerbliche) Tätigkeit aus. Auch die dauerhafte Anstellung insbesondere fachfremder Ärzte führt zur Gewerblichkeit, wenn der Praxisinhaber nicht im Rahmen der Praxisorganisation sicherstellt, dass er selbst aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit der (ärztlichen und nichtärztlichen) Mitarbeiter bei den Patienten Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der eigenen Persönlichkeit“ des Praxisinhabers trägt.

Kooperationsformen für Ärzte – Frei in der Praxis

Mit der Änderung des Vertragsarztrechts hat der Gesetzgeber viele neue Möglichkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufs geschaffen. Vertragsärzte können seitdem in erweitertem Maße Ärzte anstellen, Zweigpraxen einrichten, Berufsausübungsgemeinschaften gründen oder unterschiedliche Kooperationsformen wählen.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über Laborgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren und andere ärztliche Kooperationsformen.

Laborgemeinschaften

Eine Laborgemeinschaft stellt eine Gemeinschaftseinrichtung von Vertragsärzten dar, welche dem Zweck dient, labormedizinische Analysen in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Die Gesellschaften besitzen aus diesem Grund die für das Labor notwendigen Räume, stellen das Hilfspersonal ein und beschaffen die notwendigen Apparate und Einrichtungen. Die Gesellschafter haben in der Regel gleiche Investitionseinlagen zu leisten und sind am Gesellschaftsvermögen in gleicher Höhe beteiligt. Bei einer Laborgemeinschaft handelt es sich ertragsteuerlich regelmäßig um eine Kosten-/Hilfsgemeinschaft, die lediglich den Gesellschaftszweck „Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch gemeinsame Übernahme von Aufwendungen” verfolgt. Folglich werden die auf gemeinsame Rechnung getätigten Betriebsausgaben im Einzelnen auf die Mitglieder der Laborgemeinschaft umgelegt.

Die folgenden Fallgestaltungen sind in der Praxis zu differenzieren:

  • Eine Laborgemeinschaft erbringt – ohne Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an Mitglieder
  • Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an Mitglieder
  • Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – auch Leistungen an Nichtmitglieder

Wir erläutern Ihnen gerne, welche Variante für Ihre Praxis oder Ihr Neugründungsvorhaben am besten geeignet ist und haben für Sie die steuerlichen Besonderheiten im Blick.

Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG)

Die ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis) ist gem. § 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit und vor allem eine Handlungs- und Haftungsgemeinschaft, bestehend aus mehreren Ärzten.

Entscheidendes Merkmal ist die gemeinsame Berufsausübung:

    • In gemeinsamen Räumen
    • Mit gemeinsamer Praxiseinrichtung
    • Mit gemeinsamen Patientenakten und Abrechnungen
    • Mit gemeinsamem Personal und
    • Auf gemeinsame Rechnung

    In der Praxis bedeutet das konkret: Jeder Arzt innerhalb der Gemeinschaft kann von dem Patienten oder Gläubiger auf die gesamte ausstehende Leistung ‒ nicht nur einen prozentualen Anteil ‒ in Anspruch genommen werden. Bei fehlerhafter Behandlung eines Patienten haftet nicht nur der Verantwortliche für die Schlechtleistung/Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages und etwaig auftretende Schäden, sondern auch der nicht an der Behandlung beteiligte Partner der Gemeinschaftspraxis.

    Wenn eine Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Standorte hat, gilt sie als „überörtlich“ (im Gegensatz zur „örtlichen BAG“ mit nur einem Standort). An jedem Standort muss mindestens ein Gesellschafter der ÜBAG hauptberuflich tätig sein und seine Pflicht zur vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.

Praxisgemeinschaften

Anders als bei den Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) bestehen bei den Praxisgemeinschaften zwei oder mehrere getrennte Praxen. Das heißt, die verschiedenen Ärzte schließen sich unter gemeinsamer Nutzung von Räumen, Geräten und Personal zusammen, behandeln jedoch unterschiedliche Patienten. Jeder Arzt rechnet seine ärztlichen Leistungen für Privatpatienten und Kassenpatienten getrennt von der anderen Arztpraxis ab. Es findet insbesondere keine gemeinsame Berufsausübung statt.
Durch dieses Praxismodell können Kosten gespart werden und gleichzeitig eine unabhängige Behandlung der Patienten gewährleistet werden.

Medizinisches Versorgungszentrum

Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine zugelassene, ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind und unter einem Dach zusammenarbeiten. Ein MVZ darf seit 2015 fachübergreifend (also von zwei fachverschiedenen Fachärzten) oder fachgruppengleich betrieben werden.
Mit dieser Organisationsform soll Ärzten eine Möglichkeit zur fachübergreifenden Kooperation auf dem Gebiet der ambulanten Versorgung geboten werden. Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein. Er ist weisungsfrei und verantwortlich für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe in fachlich-medizinischer Hinsicht.

Ein wichtiger Unterschied zu den Berufsausübungsgemeinschaften ist, dass nicht jeder tätige Arzt eine eigene Zulassung besitzt. Das MVZ selbst erhält die Zulassung als Institution.
Ein MVZ zeichnet sich insbesondere durch eine organisatorische Trennung der Inhaberschaft von der ärztlichen Behandlungstätigkeit aus.

Wer kann ein MVZ gründen?

Als Gründer und Träger kommen laut § 95 Abs. 1a SGB V in Frage:

  • Vertragsärzte
  • Krankenhäuser
  • Kommunen
  • anerkannte Praxisnetze
  • gemeinnützige Einrichtungen, die auf Grund von Zulassung und Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen

Welche Rechtsformen sind für ein MVZ zulässig?

Die einzig zulässigen Rechtsformen der Träger-Gesellschaft hinter einem MVZ sind:

  • Personengesellschaft
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Eingetragene Genossenschaft
  • Öffentlich-rechtliche Rechtsform (AÖR)

Wie viel Ärzte sind für eine Zulassung erforderlich?

Für die Zulassung sind mindestens zwei Vertragsärzte mit insgesamt mindestens einem vollen Versorgungsauftrag nötig.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Zulassung erfüllt sein?

  • Wahl einer zulässigen Rechtsform
  • Ärztliche bzw. kooperative Leitung
  • Vorhandensein von mindestens zwei Vertragsärzten
  • Arztregisterauszüge
  • Vorlage des Gesellschaftsvertrags
  • Nachweis ausreichender Berufshaftpflichtversicherung

Wer entscheidet über die Zulassung eines MVZ?

Die Zulassung erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung.

Sind mehrere Leiter eines MVZ möglich?

Ja. Sind in einem Versorgungszentrum unterschiedliche ärztliche Berufsgruppen gemeinsam tätig (z. B. Ärzte und Psychotherapeuten), kann es auch in kooperativer Leitung geführt werden.

Informative Links

Hier finden Sie Dokumente, Links und Arbeitshilfen zu berufsspezifischen Themen wie der Gesundheitsreform, Fachzeitungen für Arzt und Krankenhaus, Adressen der Ärzte- und Apothekerkammern und Verbände, Fachdatenbanken aus den Bereichen Pharmazie, Medizin und zu Themen rund um die Gesundheit.

3. Quartal 2024


Steuern und Recht
Die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bietet Ärzten zahlreiche steuerliche Vorteile, wie die Befreiung von der Gewerbesteuer und die Möglichkeit zur Umsatzsteuerbefreiung. Die Betriebskosten können durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen gesenkt und steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Nutzung dieser Vorteile ist jedoch die Einhaltung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen:

Gewerbesteuerbefreiung:
Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) sind von der Gewerbesteuer befreit, sofern sie als freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden. Das setzt voraus, dass alle Mitglieder der BAG Ärzte sind und die ärztliche Tätigkeit persönlich und eigenverantwortlich ausgeübt wird.

Umsatzsteuerbefreiung:
Medizinische Leistungen, die von Ärzten erbracht werden, sind in der Regel umsatzsteuerbefreit. Dies gilt auch für Leistungen, die innerhalb einer BAG erbracht werden.

Erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten:
Investitionen in gemeinschaftlich genutzte Praxisräume und -ausstattung können steuerlich abgeschrieben werden. Die Kostenverteilung auf die einzelnen Mitglieder der BAG kann steuerlich vorteilhaft gestaltet werden.

Gewinnverteilung:
Die Gewinne der BAG können flexibel unter den Mitgliedern aufgeteilt werden. Dies kann steuerliche Vorteile bringen, insbesondere wenn die Mitglieder unterschiedliche persönliche Steuersätze haben.

Freiberufliche Tätigkeit:
Die BAG muss sicherstellen, dass die Tätigkeit aller Mitglieder als freiberuflich eingestuft wird. Dies bedeutet, dass jeder Arzt eigenverantwortlich und persönlich tätig sein muss.

Gesellschaftsvertrag:
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist erforderlich, der die Rechtsform, die Gewinnverteilung, die Entscheidungsprozesse und die Haftung der Mitglieder regelt.

Haftung und Versicherung:
Die Haftungsfragen müssen klar geregelt sein. In der Regel haften die Mitglieder einer BAG gesamtschuldnerisch. Es ist wichtig, entsprechende Haftpflichtversicherungen abzuschließen.
Quelle: HMW
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in dem Verfahren V R 28/21 zwei wesentliche Entscheidungen getroffen, die die steuerliche Zuordnung von Gewinnen und Betriebsausgaben in Krankenhäusern betreffen. Diese Sachverhalte lassen sich wie folgt einfach erläutern:

1. Gewinne aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Krankenhausärzte

Sachverhalt: Ein Krankenhaus stellt Personal und Sachmittel (z. B. Räume, medizinische Geräte) den Krankenhausärzten zur Verfügung, damit diese ambulante Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen durchführen können. Es stellt sich die Frage, ob die daraus erzielten Gewinne dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb des Krankenhauses zugeordnet werden können.

BFH-Entscheidung: Der BFH entschied, dass die Gewinne aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Krankenhausärzte zur Durchführung ambulanter Behandlungen dem Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzuordnen sind. Der Zweckbetrieb eines Krankenhauses umfasst Tätigkeiten, die der unmittelbaren Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks dienen, in diesem Fall die medizinische Versorgung.

Erläuterung:
Zweckbetrieb: Ein Zweckbetrieb ist ein Betrieb, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Gewinne aus solchen Betrieben sind steuerlich begünstigt.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Tätigkeiten, die nicht direkt dem gemeinnützigen Zweck dienen, gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind steuerpflichtig.
Der BFH entschied, dass die Überlassung von Personal und Sachmitteln an Krankenhausärzte für ambulante Behandlungen im Rahmen genehmigter Chefarztambulanzen als Teil des Zweckbetriebs angesehen werden kann, da sie der medizinischen Versorgung dient, die zum gemeinnützigen Zweck des Krankenhauses gehört.

2. Zuordnung von Betriebsausgaben bei gemischten Leistungen

Das Krankenhaus betreibt sowohl einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch einen Zweckbetrieb.
Mitarbeiter des Zweckbetriebs erhalten Leistungen (z. B. Mittagessen) des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu einem verbilligten Preis. Es stellt sich die Frage, ob die Betriebsausgaben für diese verbilligten Leistungen teilweise dem Zweckbetrieb zugeordnet werden können.

BFH-Entscheidung: Der BFH entschied, dass die Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs teilweise dem Zweckbetrieb zugeordnet werden können, wenn Mitarbeiter des Zweckbetriebs Leistungen zu einem verbilligten Preis erhalten. Die Zuordnung erfolgt anteilig entsprechend der Nutzung durch den Zweckbetrieb.

Erläuterung:
Betriebsausgaben: Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen stehen und steuerlich abziehbar sind.
Gemischte Nutzung: Wenn Ressourcen sowohl für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch für den Zweckbetrieb genutzt werden, müssen die Ausgaben anteilig zugeordnet werden.
Der BFH entschied, dass es gerechtfertigt ist, einen Teil der Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (z. B. Kosten für die verbilligten Mittagessen) dem Zweckbetrieb zuzuordnen, weil diese Ausgaben auch dem Zweckbetrieb zugutekommen.
Quelle: HMW
Aktuelle Steuertermine
August 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 12.08.2024 (15.08.2024)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.08.2024 (19.08.2024)*

September 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.09.2024 (13.09.2024)*

Oktober 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 10.10.2024 (14.10.2024)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Am 19. Juni 2024 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Reform der ambulanten medizinischen Versorgung vorgestellt. Die Bundesregierung will mit einer Reform der ambulanten medizinischen Versorgung das Angebot für die Patienten verbessern und Ärzte entlasten. Das sogenannte Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) (20/11853) sieht unter anderem eine Entbudgetierung für Hausärzte vor. Die Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung werden von mengenbegrenzenden und honorarmindernden Vorgaben ausgenommen, wie es in der Vorlage heißt.
Neu eingeführt wird eine Versorgungspauschale zur Behandlung chronisch kranker Patienten, die künftig nicht mehr jedes Quartal einbestellt werden müssen. Mit einer Vorhaltepauschale für die Wahrnehmung eines hausärztlichen Versorgungsauftrags sollen z. B. viele Haus- oder Heimbesuche besonders honoriert werden.
Über die Festlegung einer Geringfügigkeitsgrenze bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen sollen Mediziner von Bürokratie entlastet und von Arzneimittelregressen verschont werden.
Die Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren (MVZ) soll erleichtert werden. Dazu können für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer GmbH die Sicherheitsleistungen in der Höhe begrenzt werden.
Ferner soll die ambulante Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen verbessert und vereinfacht werden. So werden die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen beim Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung durch eine separate Bedarfsplanung berücksichtigt. Außerdem werden zusätzliche psychotherapeutische und psychiatrische Versorgungsaufträge für vulnerable Patientengruppen geschaffen.
Schwer kranke oder behinderte Patienten sollen einen besseren Zugang zu notwendigen Hilfsmitteln bekommen. Bewilligungsverfahren sollen beschleunigt werden.
Weitere Regelungen betreffen die Mitbestimmung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Im G-BA soll den Organisationen der Pflegeberufe ein Antrags- und Mitberatungsrecht bei Richtlinien und Beschlüssen über die Qualitätssicherung und weitere Aufgabenbereiche zugestanden werden.
Quelle: hib 430/2024
Gesundheitspolitik und Recht
Gesundheitsminister Karl Lauterbach hat eine Reform der ambulanten Versorgung initiiert, um die Vor-Ort-Versorgung für Patientinnen und Patienten, insbesondere in Hausarztpraxen, zu stärken. Hier sind die wesentlichen Eckpunkte der Reform:

1. Stärkung der Hausarztpraxen

Finanzielle Anreize: Erhöhung der Vergütung für Hausärzte, um die wirtschaftliche Basis der Hausarztpraxen zu verbessern.
Förderung von Niederlassungen: Finanzielle Unterstützung für Ärzte, die sich in unterversorgten Gebieten niederlassen, um die medizinische Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu gewährleisten.

2. Verbesserung der Arbeitsbedingungen
Bürokratieabbau: Maßnahmen zur Reduzierung der bürokratischen Belastung für Hausärzte, um mehr Zeit für die Patientenversorgung zu schaffen.
Attraktivere Arbeitsmodelle: Förderung flexibler Arbeitsmodelle und Teilzeitmöglichkeiten, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern.

3. Ausbau der medizinischen Versorgung
Mehr Medizinstudienplätze: Erhöhung der Anzahl der Studienplätze für Medizin, um langfristig den Bedarf an Hausärzten zu decken.
Förderung der Allgemeinmedizin: Attraktivitätssteigerung des Fachs Allgemeinmedizin im Medizinstudium durch gezielte Förderprogramme und bessere Ausbildungsbedingungen.

4. Digitalisierung und Vernetzung
Telemedizin: Ausbau telemedizinischer Angebote, um den Zugang zur medizinischen Versorgung zu erleichtern und Wegezeiten zu reduzieren.
Elektronische Patientenakte (ePA): Förderung der Nutzung der elektronischen Patientenakte, um die Vernetzung und den Informationsfluss zwischen den verschiedenen Leistungserbringern zu verbessern.

5. Förderung der interprofessionellen Zusammenarbeit
Team-basierte Versorgung: Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Hausärzten, Fachärzten, Pflegekräften und anderen Gesundheitsberufen, um eine ganzheitliche Patientenversorgung zu gewährleisten.
Gemeinschaftspraxen und MVZs: Förderung von Gemeinschaftspraxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZs), um Synergien zu nutzen und die Versorgungsqualität zu verbessern.

6. Patientenzentrierte Versorgung
Patientenorientierung: Maßnahmen zur Verbesserung der Patientenorientierung und -zufriedenheit, beispielsweise durch längere Sprechzeiten und kürzere Wartezeiten.
Gesundheitsprävention: Stärkere Fokussierung auf Präventionsmaßnahmen und Gesundheitsförderung in der hausärztlichen Versorgung.

7. Finanzielle Stabilität
Nachhaltige Finanzierung: Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung der ambulanten Versorgung, um langfristig stabile Rahmenbedingungen für Hausärzte zu schaffen.
Vergütungsanpassungen: Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Vergütungssätze, um die wirtschaftliche Situation der Hausarztpraxen kontinuierlich zu verbessern.

Diese Reform soll die ambulante Versorgung in Deutschland zukunftssicher machen, indem sie die Hausarztpraxen stärkt, die Attraktivität des Arztberufs erhöht, die interprofessionelle Zusammenarbeit fördert und die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorantreibt. Die geplante Reform stößt bisher bei Krankenkassen und Verbänden auf wenig Gegenliebe.
Der Entwurf gilt bei Verbänden und Krankenkassen als unzureichend. Innovative Ansätze als wichtige Bausteine, um unser Gesundheitssystem zukunftsfähig und niedrigschwellig auszurichten, fehlen und trotz guter Ansätze wie der Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung bleiben Reformen hinter ihren Möglichkeiten zurück.
Quelle: HMW
Praxisführung
Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten. So lautet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-307/22.
Sachverhalt:
Ein Patient verlangt von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zu machen, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin fordert jedoch, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt. Da der Patient der Ansicht ist, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben, ruft er die deutschen Gerichte an.
Unter diesen Umständen hat der deutsche Bundesgerichtshof beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt die Entscheidung des Rechts-streits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, ab.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.
Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen. Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen.
Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.
Quellen: Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-307/22 und HMW
Finanzen
Der letzte Wille einer Person ist auch dann zu beachten, wenn er auf einer ungewöhnlichen Unterlage wie dem Bestellzettel einer Brauerei zum Ausdruck gebracht wurde. Dass ein Testament nicht zwingend auf einem weißen Blatt Papier entstehen muss, zeigt ein Fall des 3. Zivilsenates. Verstorben war ein Gastwirt aus Landkreis Ammerland. Seine Partnerin sah sich als Erbin und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie dem Gericht einen Kneipenblock vor, den sie im Gastraum hinter der Theke aufgefunden habe. Dort war unter Angabe des Datums und einer Unterschrift auch der Spitzname einer Person (hier "X" genannt) vermerkt. Auf dem Zettel hieß es lediglich "X bekommt alles".
Der auf das Erbrecht spezialisierte Senat des Oberlandesgerichts entschied, dass der handschriftliche Text auf dem Zettel ein wirksames Testament sei (OLG Oldenburg, Az. 3 W 96/23 - veröffentlicht).
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg
Steuern und Recht - Archiv
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Für Unternehmer
Wann müssen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Buchführungspflicht
Erbschaftsteuer: Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Referentenentwurf zum zweiten Jahressteuergesetz 2024
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erhalt der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung
Unwirksame Testamente können erbschaftsteuerlich anerkannt werden
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Für Bauherren und Vermieter
Kein Grundsteuererlass bei Sanierung eines baufälligen Denkmals
Für Heilberufe
Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
Für Sparer und Kapitalanleger
Änderungen ab 2025 bei Fremdwährungskonten
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Anpassung der Freigrenze für Geschenke
Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Steuerliche Gewinnermittlung - Überentnahmen
Energiepreispauschale ist steuerbar
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
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Begünstigungszeitraum beginnt in der Regel mit Tod des Erblassers
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Bundesfinanzhof entscheidet zur neuen Grundsteuer
BGH-Urteil: Grundstückskaufvertrag trotz Schwarzgeldabrede nicht nichtig
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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Änderungen ab 1. Juli 2024
Für Sparer und Kapitalanleger
Die neue Bezahl-App kommt
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Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten
Lohnsteuer - Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen
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Für Unternehmer
Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen
Wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an einen Vertreter trotz Widerruf der Vollmacht
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erbschaftsteuer bei Berliner Testament
Für Bauherren und Vermieter
Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV
Solarpaket I tritt in Kraft
Für Heilberufe
PVS-Wechsel soll leichter werden
Vergütungspauschale: KBV legt Vorschläge vor
Für Sparer und Kapitalanleger
Nutzungsersatz ist kein Kapitalertrag
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Krankenversicherungsbeiträge bei Selbstständigen
Einordnung von Umsätzen aus Online-Dienstleistungsangeboten
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen
Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit
Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchrecht
Kindergeld und Freiwilligendienst
Für Bauherren und Vermieter
Energetische Sanierung – Neue Musterbescheinigung für die Steuer
Was das Wachstumschancengesetz bei Immobilien bietet
Für Heilberufe
Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen
Für Sparer und Kapitalanleger
Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten
Lesezeichen
Aufzeichnungspflichten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen
Aktualisierte Fassung der GoBD
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs
Fristverlängerung bei Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen
Zum Betriebsausgabenabzug bei Influencern
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten
Keine doppelte Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
Für Bauherren und Vermieter
Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei Wohnraumvermietung
Für Heilberufe
Rezepte von Ärzten ohne Praxis oder Klinik
Betriebserlaubnis für den Verbund aus zwei Apotheken
Für Sparer und Kapitalanleger
Rentenvertrag zur Tilgung geerbter Schulden
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Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Betriebsprüfung nach Tod des Geschäftsinhabers
Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung bei Gewinnermittlung durch EÜR
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Vorauszahlung der PKV-Beiträge bringt Steuervorteile
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter
Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Für Bauherren und Vermieter
Start der neuen Heizungsförderung
Einspeise-Vergütung bei Photovoltaik
Für Heilberufe
Weniger Zuzahlung bei Medikamenten
Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer MFA ist voll versicherungspflichtig
Für Sparer und Kapitalanleger
Zinsrückgang bei Festgeld
Lesezeichen
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2024
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
Pflichtangaben auf Kassenbons
Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Einkommensteuer im Jahr 2024: Was ändert sich?
Kein privates Veräußerungsgeschäft durch Erbauseinandersetzung
Abzugsfähige Umzugskosten bei beruflich veranlasstem Wohnsitzwechsel
Für Bauherren und Vermieter
Grundsteuererlass bei Mietausfall
Vorfälligkeitsentschädigung im Veräußerungsfall
Für Heilberufe
Komfortsignatur beim E-Rezept
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorabpauschale auf Investmentfonds
Lesezeichen
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
Pflichtangaben auf Kassenbons
Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Einkommensteuer im Jahr 2024: Was ändert sich?
Kein privates Veräußerungsgeschäft durch Erbauseinandersetzung
Abzugsfähige Umzugskosten bei beruflich veranlasstem Wohnsitzwechsel
Für Bauherren und Vermieter
Grundsteuererlass bei Mietausfall
Vorfälligkeitsentschädigung im Veräußerungsfall
Für Heilberufe
Komfortsignatur beim E-Rezept
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorabpauschale auf Investmentfonds
Lesezeichen
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Umsatzsteuer: Änderungen zum neuen Jahr
Erstattungszinsen auf geänderte Umsatzsteuerbescheide
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Besteuerung einer Verdienstausfallentschädigung bei Ersatz der hierauf anfallenden Steuern in einem späteren Veranlagungszeitraum
Geldgeschenke und Freibeträge
Für Bauherren und Vermieter
Begriff „Wohnung“ beinhaltet keine Beschaffenheitsgarantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit
Für Heilberufe
Förderung der ärztlichen Weiterbildung
Für Sparer und Kapitalanleger
Überhöhte zinsunabhängige Kreditkosten
Lesezeichen
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2024
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2024
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Gewinnerzielungsabsicht und Gestaltungsmissbrauch
Elektronische Rechnung wird Pflicht
Überlassung von Parkplätzen an Mitarbeiter
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Keine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung
Für Bauherren und Vermieter
Bemessung der Nutzungsentschädigung
Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung
Für Heilberufe
„Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig
Keine Kosten für erste Kopie der Patientenakte
Für Sparer und Kapitalanleger
Finanzcheck zum Jahresende
Lesezeichen
Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2024 auf 69.300 EUR
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Steuerfreiheit von Feiertags- und Nachtzuschlägen
Mehrwertsteuer auf Gas soll steigen
Inflationsbedingte Bereinigung der Größenkriterien für KMU
Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung
Reisekosten bei Weiterbildung
Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe bei der Schenkungsteuer
Für Bauherren und Vermieter
Aufklärungspflichten bei Immobiliengeschäften
Für Heilberufe
Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen
Für Sparer und Kapitalanleger
Klausel über Verwahrentgelte wirksam
Lesezeichen
Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
Betriebliche Altersversorgung
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Bürokratieabbau
Mindestlohn steigt in zwei Stufen
Webseite: keine Sofortabschreibung der Aufwendungen
Inflationsausgleichsprämie: Steuerbefreiung soll nicht für dauerhafte Lohnerhöhungen gelten
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Homeoffice: Umzugskosten als Werbungskosten
Steigende Kosten für die Pflegeversicherung
Für Bauherren und Vermieter
Eigenbedarfskündigung bei Senioren
PV-Anlage: Wer kann die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen?
Für Heilberufe
Höhere Mindestlöhne in der Altenpflege
Für Sparer und Kapitalanleger
Rürup-Rente: Steuervorteile sichern
Lesezeichen
Gastronomie 2024: Kein ermäßigter Steuersatz
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Informationsbrief Druck | Download
Für Unternehmer
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Verlustrücktrag: Folgen für Einkünfte im Entstehungsjahr
Corona – Erneute Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung (BMWK)
BFH: Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten einer Soldatin auf Zeit
Auf das Krankengeld entfallende Beiträge der Rentenversicherung
Dienstreisen mit dem privaten Fahrrad
Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind
Bauherren und Vermieter
Objektverbrauch bei Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler
Für Heilberufe
Höhere Mindestlöhne in der Altenpflege
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Mithaftung für einen Kredit kann sittenwidrig sein
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Wichtige Steuertermine
Gesundheit und Steuern - Archiv

Steuern und Recht
Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung
Erholungsbeihilfe - steuerfreier Zuschuss für Ihre Mitarbeiter
Keine Diskriminierung Schwerbehinderter bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Transportpauschale künftig für alle Auftragsleistungen
Gesundheitspolitik und Recht
Konservierung von Keimzellen bei privaten Leistungserbringern
Behandelnder Arzt darf als Erbe eingesetzt werden
Praxisführung
Welche Änderungen ergeben sich durch das Cannabisgesetz für Arztpraxen
Mindestlohn in der Altenpflege
Finanzen
EU-weite Obergrenze von 10.000 EUR für Barzahlungen

Steuern und Recht
Was sich bei Gesundheit und Pflege in 2024 ändert
Umsatzsteuerbefreiung von Laborleistungen
Honorar und Umsatz
Virchowbund kritisiert Ankündigungen des Bundesgesundheitsministers
Gesundheitspolitik und Recht
Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation
„Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig
Praxisführung
Mindestlohnerhöhung 2024 und die Auswirkungen auf Minijob und Midijob
Finanzen
Das ändert sich 2024 – Vergütung ärztlicher Leistungen

Steuern und Recht
Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice
Arbeitgeberzuschüsse zu ärztlichen Versorgungswerken
"Essen auf Rädern" – keine „außergewöhnlichen Belastungen“
Honorar und Umsatz
Knapp vier Prozent mehr für die ambulante Versorgung in 2024
Gesundheitspolitik und Recht
Eckpunkte der Krankenhausreform
Die Pflegereform 2023 – was ändert sich
Hilfspflicht der Krankenkassen bei ärztlichen Behandlungsfehlern
Praxisführung
Einführung des e-Rezepts ab 1. Januar 2024
Was kann KI in der Arztpraxis und in der Zahnarztpraxis leisten
Finanzen
Daten-Diebstähle zum Schutz Ihrer Finanz- und Patientendaten verhindern

Steuern und Recht
Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe
Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung
Honorar und Umsatz
Gebühren in der Unfallversicherung steigen ab Juli um 5 %
Gesundheitspolitik und Recht
Lebendnierenspende kann chronischen Erschöpfungszustand zur Folge haben
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – Wer muss welche Beiträge zahlen?
Praxisführung
Künstliche Intelligenz (KI) in der Arztpraxis
Finanzen
Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig