Infocenter
Informationsbrief Druck | Download

Kernaussagen der Urteile
Der gesetzliche Mindestlohn muss immer als Geldleistung ausgezahlt werden – Sachbezüge wie ein Firmenwagen sind hierfür nicht ausreichend.
Für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsberechnung ist der Mindestlohn als eigenständiger Geldanspruch zu behandeln. Bereits gezahlte Beiträge auf Sachleistungen (wie den Firmenwagen) begründen keinen Ausgleich.
Auch wenn ein Arbeitsvertrag nur einen Firmenwagen als Vergütung vorsieht und darauf Sozialbeiträge gezahlt wurden, besteht eine Beitragspflicht auf den gesetzlichen Mindestlohn zusätzlich. Die Arbeitsvertragsparteien müssen ggf. zu viel gezahlte Sachleistungen privat rückabwickeln – die Sozialversicherung ist davon nicht betroffen.
Bedeutung für die Praxis
Mit den beiden Urteilen unterstreicht das BSG, dass Arbeitgeber keine Umgehung des Mindestlohns durch Sachleistungen oder geldwerte Vorteile erreichen können. Unternehmen müssen sicherstellen, dass der Mindestlohn immer in Geld ausgezahlt wird – andernfalls drohen Nachzahlungen und Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger.
Quelle: BSG
Wenn die Verjährung abläuft, kann der Schuldner die Zahlung verweigern, indem er die Einrede der Verjährung erhebt. Der Gläubiger kann seine Forderung dann rechtlich nicht mehr durchsetzen.
Auf eine Rechnungsstellung kommt es insbesondere nicht an. Unternehmer müssen vielmehr vor dem 31. Dezember 2025 prüfen, ob sie in 2022 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt haben und sich für geeignete Maßnahmen entscheiden.
Prüfen Sie daher schon jetzt, welche Forderungen in Ihrem Unternehmen noch offen sind. Nur so können Sie verhindern, dass Ihre Ansprüche verloren gehen. Die folgenden Maßnahmen können dabei hilfreich sein:
- gerichtliches Mahnverfahren einleiten
- eine Klage einreichen
- eine gerichtliche Vollstreckungshandlung beantragen
Der BFH hat entschieden, dass das Halten von Oldtimern als eigenständiges Anlageobjekt keine Voraussetzung für die erweiterte Grundstückskürzung erfüllt. Die Kläger hielten mehrere Oldtimer unentgeltlich, um deren Wertsteigerung zu nutzen. Das Gericht stellte fest, dass die Haltung solcher Fahrzeuge als schädliche Nebentätigkeit gilt, die die erweiterte Grundstückskürzung versagt, auch wenn keine Einnahmen erzielt werden. Entscheidend ist dabei, dass die Tätigkeit nicht mehr dem Zweck der ausschließlichen Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes dient, sondern als eigenständige wirtschaftliche Aktivität angesehen wird.
Bedeutung für die steuerliche Praxis
Das Urteil unterstreicht, dass es nicht auf die Entgeltlichkeit der Nebentätigkeit ankommt. Auch unentgeltliche Aktivitäten, die nicht enger zur Verwaltung des Grundbesitzes gehören, können die erweiterte Kürzung versagen.
Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nur dann zulässig, wenn die Nebentätigkeiten ausschließlich und unmittelbar der Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes im Betriebsvermögen dienen. Eigenständige, vom Grundbesitz unabhängige Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
Steuerpflichtige, die neben ihrem betrieblichen Immobilienvermögen weitere Anlageobjekte halten, sollten prüfen, ob diese Tätigkeiten als schädliche Nebentätigkeit eingestuft werden könnten. Eine klare Trennung und Dokumentation ist entscheidend, um Steuerverluste zu vermeiden.
Fazit
Das BFH-Urteil III R 23/23 vom Juli 2025 konkretisiert die Anforderungen an die erweiterte Grundstückskürzung von Betriebsvermögen bei komplexen Vermögensverhältnissen. Immobilienbesitzer sollten sich der Risiken bei der Haltung von atypischen Anlageobjekten wie Oldtimern bewusst sein und frühzeitig steuerliche Beratung suchen, um unliebsame steuerliche Folgen zu vermeiden.
Ab 2026 gibt es neue Formeln und Verdienstgrenzen für Midijobs, die sich aufgrund des höheren Mindestlohns von 13,90 EUR ergeben. Die untere Grenze für Midijobs steigt auf 603,01 EUR und die obere Grenze bleibt bei 2.000 EUR. Beschäftigungen in diesem Entgeltbereich gelten als sogenannter Midijob. Die Folge: Betroffene zahlen reduzierte Beiträge bei vollem Sozialversicherungsschutz.
Der Faktor F für die Beitragsberechnung wird angepasst: Für die Krankenversicherung beträgt er ab 1. Januar 2026 etwa 0,6619, da sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung ändert.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Zu den notwendigen Mehraufwendungen zählen unter anderem die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 EUR im Monat.
Zu beachten ist jedoch, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur eigene und mithin nicht solche Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden können, die Dritten entstanden sind. Somit müssen die Kosten immer persönlich von dem Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Für Ehegatten gibt es insbesondere keine Ausnahmeregelung.
Quelle: Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23
Das können beispielsweise sein
• Krankheitskosten
• Kurkosten
• Pflegekosten
• Behinderungsbedingte Kosten
• Bestattungskosten, die nicht durch das Erbe gedeckt sind
• Wiederbeschaffungskosten von Hausrat nach Verlust oder Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis
Wichtig ist jedoch, dass die entstandenen Kosten nicht bereits durch andere (zum Beispiel Versicherungen) übernommen wurden oder hätten übernommen werden können.
Aber auch Prozesskosten können zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Prozesskosten sind abzugsfähig, wenn sie dazu dienen, das Wegbrechen der Erwerbs- oder Einkommensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verhindern. Für die Beurteilung, ob eine Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage besteht, ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Steuerpflichtigen im Jahr des Abflusses der Prozesskosten maßgeblich. Die bloße Befürchtung, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation in Zukunft verschlechtern werde, reicht nicht aus.
Entstehen die Prozesskosten, weil durch den Prozess das Vermögen des Steuerpflichtigen vermehrt werden soll, sind die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil v. 10.6.2025, 13 K 157/24
Angesichts der Testierfreiheit wird es regelmäßig nicht ausreichen, dass der Erbe das Vorhandensein und den Inhalt eines Testaments kennt. Er muss nach der Sachlage auch davon ausgehen können, dass der Erblasser nicht zu einem späteren Zeitpunkt das Testament aufgehoben oder anderweitig testiert hat. Wegen der nicht ohne weiteres auszuräumenden Ungewissheit darüber, ob der Erblasser ein bekanntes Testament widerrufen oder geändert hat, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Kenntnis erst mit der Eröffnung des Testaments vorliegt.
Ein aufgefundenes späteres – rechtsgültiges – Testament bildet einen neuen Rechtsgrund für den Erwerb des Erben, sodass dieser für die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO maßgeblich ist.
Quelle: Urteil vom 4.6.2025, II R 28/22
Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist jedoch insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert.
Die Begünstigung ist auch dann anzuwenden, wenn nur einzelne Vermögensgegenstände der Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft übertragen werden. Für die Steuerbefreiung ist keine vollständige Teilung des Nachlasses in einem Zuge erforderlich.
Beispiel:
Die B-Erbengemeinschaft (bestehend aus den sechs Personen U, V, W, X, Y und Z) hat im Rahmen der Erbfolge die Flurstücke 1, 2 und 3 erhalten. Im Rahmen einer Teil-Erbauseinandersetzung werden die Flurstücke 2 und 3 auf die A-GbR übertragen, an welcher die Erben U, V, W, X, Y und Z ebenfalls zu gleichen Teilen (1/6) beteiligt sind. Das Flurstück 1 verbleibt weiterhin im Eigentum der B-Erbengemeinschaft. Für die Übertragung auf die A-GbR fällt keine Grunderwerbsteuer an.
Etwas anderes gilt, wenn sich der Anteil eines Miterben am Vermögen der Klägerin innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert hat. Hier sind die Fristen des § 5 Abs. 3 GrEStG und des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG zu beachten. Danach sind die Befreiungstatbestände insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert.
Beispiel:
Die B-Erbengemeinschaft (bestehend aus den sechs Personen U, V, W, X, Y und Z zu 1/6) hat im Rahmen der Erbfolge die Flurstücke 1, 2 und 3 erhalten. Im Rahmen einer Teil-Erbauseinandersetzung werden die Flurstücke 2 und 3 am 10. Juli 2014 auf die A-GbR übertragen, an welcher die Erben U, V, W, X, Y und Z ebenfalls zu gleichen Teilen (1/6) beteiligt sind. Das Flurstück 1 verbleibt weiterhin im Eigentum der B-Erbengemeinschaft.
Mit einem weiteren Vertrag wurde ein anderes Grundstück 4 von der A-GbR auf die Person X am 30. Juli 2014 übertragen. Im Gegenzug wurde dessen Beteiligung an der GbR auf 0,55 % gemindert. Für die Steuerbefreiung der Grunderwerbsteuer ergibt sich die folgende Berechnung: 83,85 % steuerfrei (5 Personen x 16,66 % + 0,55 %) begünstigt.
Hinweis:
Die Nachbehaltensfrist bei grunderwerbsteuerbefreiten Übertragungen wurde durch die Reform zum 1. Juli 2021 grundsätzlich von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die zehnjährige Frist gilt für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht wurden.
Die Übergangsregelung sieht vor: Ist ein Erwerbsvorgang vor dem 1. Juli 2021 erfolgt, bleibt es bei der fünfjährigen Frist, auch wenn diese am 1. Juli 2021 noch nicht abgelaufen war. Nur wenn die alte fünfjährige Frist bereits vor dem 1. Juli 2021 abgelaufen war, sind die neuen zehn Jahre überhaupt nicht relevant.
Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de
Die Pflicht zur Abrechnung entsteht erst am 1. Januar des Folgejahres, weshalb der neue Verwalter die Aufgabe übernimmt. Der ausgeschiedene Verwalter verliert seine Zuständigkeit, es sei denn, der Verwaltervertrag regelt ausdrücklich etwas anderes.
Der BGH betont die Bedeutung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterlagen durch den früheren Verwalter. Praktische Erschwernisse spielen für die Verpflichtung des neuen Verwalters keine Rolle.
Quelle: BGH, Urteil v. 26.9.2025, V ZR 206/24
Die Käuferin erwarb ein Haus, das als „liebevoll kernsaniert“ beworben wurde, ohne dass der Verkäufer auf Probleme mit fehlender Baugenehmigung für Außentreppe und Terrasse oder den veralteten Zustand der Elektroinstallation hinwies. Das Gericht wertete dies als arglistige Täuschung, weshalb der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Die Käuferin darf den Kaufvertrag anfechten und ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt.
Grundprinzip und neue Bewertung
Die GOP 03040 bleibt als Vorhaltepauschale erhalten, sie wird weiterhin je Behandlungsfall gezahlt, sofern nicht parallel fachärztliche Leistungen beim Patienten abgerechnet werden. Die Bewertung sinkt ab 2026 auf 128 Punkte (vorher 138). Neu ist ein gestaffelter Zuschlag: 10 Punkte ab zwei erfüllten Kriterien, 30 Punkte ab acht Kriterien. Bei nur einem oder keinem Kriterium bleibt es bei 128 Punkten.
Kriterien für den Zuschlag
Zu den zehn Kriterien zählen u. a. Haus- und Pflegeheimbesuche, Schutzimpfungen, Ultraschalluntersuchungen sowie erweiterte Sprechzeiten.
Die Häufigkeit dieser Leistungen wird ins Verhältnis zu den Behandlungsfällen gesetzt. Für das Kriterium Hausbesuche müssen z. B. diese mindestens 5 % aller Behandlungsfälle ausmachen.
Praxisgröße und Impfabschlag
Die Höhe der Pauschale variiert weiter je nach Behandlungsfallzahl pro Hausarzt. Praxen mit über 1.200 Fällen je Quartal bekommen einen Zuschlag, bei weniger als 400 Fällen gibt es einen Abschlag. Neu: Praxen mit weniger als zehn Impfungen im Quartal erhalten einen Abschlag von 40 %, da Impfungen als Teil der Grundversorgung gelten. Diese Regel gilt nicht für diabetologische, HIV- oder Substitutionsschwerpunktpraxen.
Ausnahmeregelungen für Schwerpunktpraxen
Spezialisierte Praxen (diabetologisch, HIV, Substitution) erhalten den kleinen Zuschlag (10 Punkte) unabhängig von der Erfüllung der Kriterien, den großen Zuschlag (30 Punkte) aber nur bei Erfüllung von mindestens acht Kriterien. Sie sind auch vom Impfabschlag befreit.
Vergütung und Hintergrund
Die Vorhaltepauschale und die Zuschläge werden extrabudgetär vergütet, abgerechnet wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Neuregelung geht auf Vorgaben des Bundestags und Gesundheitsministeriums zurück und sichert die flächendeckende hausärztliche Versorgung ab 2026.
Quelle: KBV.de
Ein Verbraucherverband hatte versucht, die Datenübermittlung durch ein Telekommunikationsunternehmen zu verhindern, weil dieses die Daten zur Identitätsprüfung und Betrugsprävention an die Schufa weitergab. Der BGH bestätigte jedoch, dass solche Datenübermittlungen gerechtfertigt sind, insbesondere wenn Kunden ihre Identität verschleiern oder mehrfach kurzfristig Mobilfunkverträge abschließen, um an hochwertige Geräte wie Smartphones zu gelangen.
Das Gericht betont, dass das Interesse des Unternehmens an der Betrugsprävention und damit der Schutz der Verbraucher vor Schaden höher zu bewerten ist als das Interesse an Nicht-Übermittlung der Daten. Nicht Gegenstand des Urteils war die Verarbeitung der übermittelten Positivdaten durch die Schufa selbst oder deren Verwendung im Bonitätsscoring.
Das Urteil schafft Klarheit für Unternehmen und Verbraucher, dass Positivdaten im Kontext der Vertragssicherung und Betrugsbekämpfung rechtlich zulässig und wichtig sind, um Missbrauch und finanzielle Schäden zu verhindern. Gleichzeitig setzt es Grenzen für Klagen gegen diese Datenweitergabe, wenn legitime Interessen der Betrugsprävention vorliegen.
Das gesamte Schreiben finden Sie unter folgendem Shortlink: https://www.tinyurl.com/vdrvv4ns
10.12.2025 (15.12.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
19.12.2025 (Beitragsnachweis)
23.12.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Gesundheitsrecht, Steuern und Praxisführung für Ärzte und Heilberufe.
Fragen und Antworten zum elektronischen Rezept (E-Rezept)
Das rosafarbene Papier-Rezept wurde am 1. Januar 2024 durch das E-Rezept abgelöst. Versicherte erhalten verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch per E-Rezept und können dieses mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), per App oder mittels Papierausdruck einlösen.
Wie funktioniert das E-Rezept?
Das elektronische Rezept (E-Rezept) wird von einer Ärztin bzw. einem Arzt digital erstellt, signiert und in der Arztpraxis auf einem zentralen System (E-Rezept-Fachdienst) gespeichert. Es besteht aus einem digitalen Rezeptcode, welches einem QR-Code ähnelt. Anschließend können Patientinnen und Patienten es in einer Apotheke einlösen.
Wie können Patienten ihr E-Rezept einlösen?
Versicherte können selbst entscheiden, wie sie ihr E-Rezept einlösen.
Sie haben drei Optionen:
- mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
- mit der E-Rezept-App
- mit einem Papierausdruck
Wie funktioniert das Einlösen mit der elektronischen Gesundheitskarte?
Das E-Rezept wird durch das Auslesen der elektronischen Gesundheitskarte im Kartenterminal der Apotheke abgerufen. Die Eingabe einer persönlichen PIN ist insbesondere nicht erforderlich.
Wie funktioniert das Einlösen mit der E-Rezept-App?
Zum Einlösen per App ist die Installation der sicheren E-Rezept-App auf dem Smartphone und eine damit einhergehende Anmeldung essentiell. Für die Anmeldung wird eine NFC-fähige eKG und eine PIN benötigt. Anschließend können E-Rezepte mit der App digital einer Apotheke zugewiesen oder in einer Apotheke (mit dem Rezeptcode) vorgezeigt werden.
Wie funktioniert das Einlösen per Papierausdruck?
Versicherte können sich anstatt eines rosafarbenen Rezepts von ihrer Arztpraxis einen Papierausdruck mit Rezeptcode aushändigen lassen. Durch Scannen dieses Codes in der Apotheke kann das Medikament ausgegeben werden.
In welchen Apotheken können E-Rezepte eingelöst werden?
Das E-Rezept kann sowohl in einer Apotheke vor Ort als auch in einer Online-Apotheke eingelöst werden. Die Apotheken in Deutschland sind bereits seit dem 1. September 2022 flächendeckend auf das E-Rezept eingestellt.
Welche Arzneimittel können als E-Rezept ausgestellt werden?
Das E-Rezept umfasst zu Beginn nur die Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Für alle anderen Verordnungen wie Heil- und Hilfsmittel oder digitale Gesundheitsanwendungen steht das E-Rezept noch nicht zur Verfügung. Weitere Verschreibungsarten werden gemäß eines Stufenmodells folgen.
Gibt es das E-Rezept auch für privat Krankenversicherte?
Derzeit gibt es das E-Rezept nur für gesetzlich Krankenversicherte, die privaten Krankenversicherungen werden es nach und nach einführen.
Welche Vorteile hat das E-Rezept für Patientinnen und Patienten?
- Wege in die Arztpraxis entfallen, wenn Folgerezepte benötigt werden
- Zeit und Wege werden im Allgemeinen gespart
- Verbessertes Medikamentenmanagement
- Wechselwirkungen werden schneller erkannt
- Verbindung mit dem Medikationsplan möglich
- Gesteigerte Sicherheit
Welche Vorteile hat das E-Rezept für Ärztinnen und Ärzte?
- Automatische Prüfung der Vollständigkeit des ausgestellten Rezeptes
- Direkte Signatur am Computer (händische Unterschrift entfällt)
- Administrative Aufgaben im Praxisalltag werden eingespart
- Es verbleibt mehr Zeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten
- Kosten für Briefe und Porto fallen geringer aus
- Fernbehandlungen können vollständig digital ablaufen
Was ändert sich durch die Krankenhausreform 2025?
Das neue Gesetz tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft. Anlass für die Krankenhausreform gab die nicht sonderlich gut aufgestellte stationäre Versorgung in deutschen Krankenhäusern. Viele der Kliniken schreiben rote Zahlen, viele Krankenhausbetten bleiben leer, es fehlt an Personal und die Qualität ist im europäischen Vergleich mäßig. Doch dies soll sich mit der Krankenhausreform nun ändern. Vor allem soll der finanzielle Druck auf die Kliniken gemindert werden. Ziel der Krankenhausreform ist es, auch weiterhin den berechtigten Ansprüchen von Patientinnen und Patienten gerecht zu werden. Hierzu gehören beispielsweise das Krankenhaus auf dem Land, die Geburtsstation in erreichbarer Nähe, eine schnelle Versorgung im Notfall und hervorragende Qualität bei komplizierten Eingriffen.
Die wichtigsten Eckpunkte der Reform im Überblick:
- Kliniken sollen künftig bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, um einer sogenannten „Leistungsgruppe“ zugewiesen zu werden. Diese Kriterien sollen bundesweit einheitlich definiert sein. Dadurch sollen Leistungen künftig nur noch dort erbracht werden, wo die geeignete technische Ausstattung sowie das passend geschulte Personal vorhanden sind.
- Die Bundesländer bleiben in der Verantwortung für die Krankenhausplanung. Sie entscheiden, welche Klinik welche Leistungsgruppen anbieten soll.
- Das Vergütungssystem soll angepasst werden. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass Kliniken mehr Fälle annehmen, um weiterhin gut wirtschaften zu können. Die Finanzierung der Krankenhausleistungen soll zu einem relevanten Anteil weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung gesichert werden. Umgesetzt werden soll dies durch eine sog. Vorhaltevergütung.
FAQ zur Krankenhausreform
Wann tritt die Krankenhausreform in Kraft?
Die Krankenhausreform tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.
Was ist Anlass für die Krankenhausreform?
Anlass für die Krankenhausreform gab die nicht sonderlich gut aufgestellte stationäre Versorgung in deutschen Krankenhäusern. Viele der Kliniken schreiben rote Zahlen, viele Krankenhausbetten bleiben leer, es fehlt an Personal und die Qualität ist im europäischen Vergleich mäßig. Doch dies soll sich mit der Krankenhausreform nun ändern.
Welche Ziele werden mit der Krankenhausreform verfolgt?
Die Krankenhausreform soll die stationäre Versorgung in Deutschland effizienter und besser machen. Verfolgt werden im Wesentlichen die folgenden Ziele:
- Entökonomisierung
- Qualitätssicherung
- Entbürokratisierung
Was versteht man unter der „Entökonomisierung“?
Das bisherige Vergütungssystem soll angepasst werden, um die Kliniken vom finanziellen Druck zu befreien. Kliniken sollen künftig für das bloße Vorhalten von Leistungsangeboten eine garantierte Vergütung (sog. Vorhaltevergütung) erhalten. So soll die Finanzierung zu einem erheblichen Teil unabhängig von der Leistungserbringung gesichert sein.
Welche Aspekte beinhaltet die „Qualitätssicherung“ genau?
Kliniken sollen künftig bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, um einer sogenannten „Leistungsgruppe“ zugewiesen zu werden. Diese Kriterien sollen bundesweit einheitlich definiert sein. Ziel der Zuweisung in Leistungsgruppen ist es, dass Leistungen künftig nur noch dort erbracht werden sollen, wo die geeignete technische Ausstattung sowie das passend geschulte Personal vorhanden ist. Zukünftig soll die Qualität und nicht mehr die Quantität die Versorgung bestimmen.
Wie wird das System „entbürokratisiert“?
Durch einen besseren Ressourceneinsatz soll das Krankenhauspersonal entlastet werden. Zur Reduktion von unnötigen Aufwänden sollen zukünftig die Prüfungen des Medizinischen Dienstes zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern harmonisiert und vereinheitlicht sowie eine grundsätzlich elektronische Datenübermittlung im Rahmen dieser Prüfungen eingeführt werden. Prüfergebnisse und Mitteilungen sollen außerdem künftig auf einer Datenbank des Medizinischen Dienst Bund gebündelt werden.
Wer weist den Kliniken ihre Leistungsgruppe zu?
Die Zuweisung der Leistungsgruppe erfolgt auf Länderebene von den zuständigen Planungsbehörden.
Bis wann sollen die Länder ihren Kliniken die Leistungsgruppe zuordnen?
Bis Ende 2026 soll die Zuweisung von Leistungsgruppen erfolgt sein. Erst ab 2027 wird die geplante Vorhaltefinan¬zie¬rung, die eng an die Leistungsgruppen geknüpft ist, greifen.
Was sind die Leistungsgruppen?
Das Spektrum der medizinischen Leistungen der Krankenhäuser wird künftig in 65 Leistungsgruppen abgebildet. Die Leistungsgruppen sollen konkreter als bisher zuordnen, welche Leistungen in welchen Fachgebieten durch die jeweilige Klinik erbracht werden. Bundeseinheitlich sollen sie mit Mindestanforderungen hinterlegt sein, die ein Krankenhaus erfüllen muss, um eine bestimmte Leistungsgruppe zugewiesen bekommen zu können.
Welche Auswirkungen hat die Reform auf die Notfallversorgung?
Die Notfallversorgung soll durch die Krankenhausreform nicht beeinflusst werden.
Wird der Weg zum nächsten Krankenhaus länger?
Die Menschen erhalten weiterhin eine wohnortnahe Versorgung. Die Bundesländer tragen dafür die Planungsverantwortung. Es bleibt ihre Aufgabe, eine an den Belangen ihrer Bevölkerung gemessene bedarfsgerechte Krankenhausplanung – auch im ländlichen Raum – auszuarbeiten und die Versorgung zu gewährleisten.
- Bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum erhalten Zuschläge.
- Ebenso gibt es die Möglichkeit, von Vorgaben abzuweichen, um in der Fläche eine bedarfsnotwendige stationäre Versorgung sicherzustellen.
- Durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen werden zusätzlich zu den bedarfsnotwendigen Krankenhäusern im ländlichen Raum wohnortnah stationäre Krankenhausbehandlungen mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbunden.
Wie schnell muss eine Klinik der Leistungsgruppe „Allgemeine Inneren Medizin“ bzw. der „Allgemeinen Chirurgie“ erreichbar sein?
Diese Klinik sollte in 30 Pkw-Fahrzeitminuten erreichbar sein.
Wie schnell muss eine Klinik der übrigen Leistungsgruppen erreichbar sein?
Die übrigen Klinken müssen in 40 Pkw-Fahrzeitminuten erreichbar sein.
Wie wird die Krankenhausreform finanziert?
Geplant ist ein Transformationsfonds von 50 Milliarden EUR – je zur Hälfte von Bund und Ländern. In den Jahren 2026 bis 2035 werden dafür insgesamt 25 Milliarden EUR aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereitgestellt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist unter anderem, dass die Länder sich mit mindestens 50 % der förderfähigen Kosten an der Finanzierung der zu fördernden Vorhaben beteiligen. Um den gezielten Einsatz der Mittel sicherzustellen, darf die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens nicht vor dem 1. Januar 2026 beginnen. Die Planungen des Vorhabens dürfen bereits vorher beginnen.
Das ändert sich 2024 für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
Seit dem 30. Juni 2024 ist der elektronische Arztbrief (eArztbrief) verpflichtend. Ärztinnen und Ärzte müssen ab diesem Zeitpunkt nachweisen, dass sie diesen versenden können. Der eArztbrief muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen und über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) versendet werden. Auf diese Weise soll der Informationsaustausch zwischen Leistungserbringern beschleunigt verbessert werden.
Hybrid-DRGs
Das Bundesgesundheitsministerium führt neue Vergütungsreformen für ambulante Operationen ein, die sogenannten Hybrid-DRGs. Damit werden ambulant erbrachte Leistungen von Vertragsärzten mit denen von Krankenhäusern gleichgesetzt und entsprechend vergütet. Diese Regelung findet in sieben Leistungsbereichen Anwendung. Hierzu gehören bestimmte Hernieneingriffe, Entfernung von Harnleitersteinen, Arthrodesen von Zehengelenken und Ovariektomien.
Der aktuelle Hybrid-DRG-Katalog für 2025 enthält etwa 100 weitere Eingriffe. Damit können rund 400.000 vollstationäre Fälle vermieden werden. Insgesamt gibt es aktuell 22 Hybrid-DRG, die Vertrags- und Klinikärzte abrechnen können. Davon sind zehn Fallpauschalen neu: für Eingriffe an Analfisteln, endoskopische Eingriffe an Galle, Leber und Pankreas, Eingriffe an Hoden und Nebenhoden sowie Lymphknotenbiopsien. Der neue Leistungskatalog enthält insgesamt 575 OPS-Kodes. Dabei wurden auch in den bestehenden Hybrid-DRG für Hernienoperationen, arthroskopische Eingriffe, Arthrodesen und Operationen an den Ovarien Erweiterungen oder Verschiebungen von OPS-Kodes vorgenommen. Der Grund ist, dass die Hybrid-DRG in die Systematik des aDRG-Systems des stationären Bereichs integriert sind.
TI-Messenger (TIM)
Ab dem 1. Quartal 2024 steht für den medizinischen Alltag der TI-Messenger (TIM) zur Verfügung. Der IT-Messenger ermöglicht einen schnellen und sicheren Austausch im Medizinwesen. Mittels Kurznachrichten kann ortsunabhängig zwischen allen Akteuren im Gesundheitswesen über sensible Inhalte kommuniziert werden. Egal ob Arztpraxis, Apotheke, Krankenhaus oder Pflegeeinrichtung – alle zertifizierten Anbieter greifen dabei auf ein gemeinsames bundesweites Adressbuch zu. TIM ist ein Messaging-Dienst für die Kommunikation sowohl zwischen Leistungserbringern als auch zwischen Versicherten und Leistungserbringern sowie zwischen Versicherten und Krankenkassen. Arztpraxen sollen über TIM etwa Rückfragen auch an ihre Patienten stellen können.
Die wichtigsten Informationen zum TI-Messenger können der folgenden Seite entnommen werden:
gematik.de
Elektronische Medikationsplan (eMP)
Ab dem 1. Oktober 2024 wird der elektronische Medikationsplan (eMP) schrittweise in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) überführt werden, die nicht mehr auf der eGK gespeichert wird. Mit dem elektronischen Medikationsplan haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten, die an der Behandlung eines Versicherten beteiligt sind, mehr Transparenz zu den eingenommenen Medikamenten. Der eMP enthält einen strukturierten Überblick darüber, welche Medikamente ein Versicherter aktuell einnimmt. Darüber hinaus enthält der eMP medikationsrelevante Informationen, die wichtig sind, um unerwünschte Wechselwirkungen zu vermeiden, bspw. Informationen zu Allergien.
Praxisberatung für Ärzte
Sie wollen eine Arztpraxis erfolgreich führen? Unsere persönliche Praxisberatung begleitet Sie dabei. Mit professioneller Hilfe schaffen Sie die Basis für mehr wirtschaftlichen Erfolg. Nutzen Sie unser fachliches Know-how rund um die Arztpraxis. Im persönlichen Gespräch beantworten wir Ihre Fragen rund um die Themen Steueroptimierung, Praxisablauf und Personalführung. Die kompetente Beratung hilft Ihnen, häufige Fehler in Ihrer Praxis zu vermeiden.
Praxis-Know-how
Wie viel verdiene ich als Arzt?
Der Verdienst in einer Arztpraxis hängt von vielen wirtschaftlichen und steuerlichen Faktoren ab. Schon bei der Niederlassung, Praxisübernahme oder über den Kooperations- oder Gesellschaftsvertrag werden die Fundamente für die mittel- und langfristige wirtschaftliche Zukunft gelegt.
Im täglichen Praxisbetrieb entscheiden dann Investitions- und Betriebskosten wie Miete, Personal, Abschreibungen für Geräte und Einrichtung und nicht zuletzt das eigene Leistungsangebot.
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen detaillierte Angaben zu den durchschnittlichen Grundgehältern für Ärzte (einzigartigwir.de).
Das durchschnittliche Jahresgehalt bei angestellten Ärzten liegt etwa bei 89.000 EUR.
Insbesondere im Angestelltenverhältnis wirken sich Qualifikation und Berufserfahrung auf den Gehaltszettel aus. So beträgt das durchschnittliche Jahresgehalt:
- eines Assistenzarztes 65.490 EUR,
- eines Facharztes 97.214 EUR sowie
- eines Oberarztes 114.589 EUR.
Das durchschnittliche Jahresgehalt (Reinertrag) von niedergelassenen Ärzten beträgt ca. 296.000 EUR. Das entspricht etwa 24.600 EUR als Monatsreinertrag. Der Verdienst ist dabei abhängig von der Fachrichtung und dem Standort der Praxis.
Das statistische Bundesamt stellt in regelmäßigen Abständen die Grundzahlen der verschiedenen Wirtschaftszweige von Arztpraxen gegenüber: destatis.de
Niederlassung und Zulassung – Wo liegt der Unterschied?
Mit der Niederlassung können Sie als freier Arzt für Privatpatienten tätig sein. Ein Privatarzt benötigt keine gesonderte Zulassung.
Möchten Sie dagegen neben den Privatpatienten auch gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln, benötigen Sie ergänzend eine kassenärztliche Zulassung. Erst mit einer Kassenzulassung können Sie sich als Vertragsarzt niederlassen (in eigener Praxis oder in Anstellung). Die Kassenzulassung bezeichnet die Berechtigung des Arztes, seine Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung oder Kassenzahnärztliche Vereinigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen.
Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie eine Zulassung erhalten:
- Weiterbildung als Facharzt
- Eintragung im Arztregister
- Schriftlichen Antrag auf Zulassung beim zuständigen Zulassungsausschuss
Anforderungen an die Praxisräume
Praxisräume müssen gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen.
Die wichtigsten Anforderungen im Überblick:
- Brandschutz:
- Eine schnelle Evakuierung und Feuerbekämpfung durch Fluchtwege und Notausgänge müssen sichergestellt sein.
- Barrierefreiheit:
- Die Praxisräume müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich sein (z. B. durch Rampen, stufenlosen Eingänge, Aufzüge etc.).
- Bewegungsfläche:
- Die freie, unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Als freie Bewegungsfläche werden mindestens 1,5 m² pro Person empfohlen.
- Hygiene:
- Die Praxisräume müssen den hygienischen Standards entsprechen, um die Übertragung von Krankheiten zu vermeiden.
- Böden:
- Die Böden sollten eben und rutschhemmend sein. Die Oberfläche muss fugendicht, desinfizierbar und leicht zu reinigen sein.
- Raumhöhe:
- Die Raumhöhe muss mindestens 2,5 Meter betragen.
- Fenster:
- Fenster müssen sicher geöffnet und geschlossen werden können. In geöffnetem Zustand dürfen sie keine Gefahr darstellen.
- Beleuchtung:
- Für den Anmeldebereich reichen 500 lux, in Behandlungszimmern sollten es 1.500 lux sein.
Die konkreten Anforderungen können je nach Bundesland und Art der Praxis variieren. Zudem sind bei einer neu gebauten Praxis höhere Auflagen zu erfüllen als bei Übernahme einer schon bestehenden Praxis.
Vertretung
Wenn Ärzte krank werden oder Urlaub nehmen möchten, müssen sie für Vertretung in der Vertragsarztpraxis sorgen. Die Gesundheitsversorgung muss jederzeit sichergestellt sein. Hier erfahren Sie, worauf Sie dabei achten müssen und wie Sie einen Vertrag zur Praxisvertretung schließen.
Grundregeln der Praxisvertretung
Schließt die Arztpraxis für mehr als eine Woche, muss dies der Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt werden. Dabei ist die Vertretungspraxis zu benennen.
Ist die Praxis dagegen nur für einen Tag (z. B. Brückentag) oder eine kurze Zeit geschlossen, muss dies nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung gemeldet werden.
Innerhalb eines Jahres darf sich eine Praxis wegen Urlaub, Krankheit, Entbindung oder Fortbildungen ohne Genehmigung bis zu maximal drei Monate vertreten lassen.
Mit Genehmigung kann sich eine Praxis auch vertreten lassen bei Überschreitung der genehmigungsfreien Dauer, Aus- oder Weiterbildungen, Erziehung von Kindern oder Pflege eines nahen Angehörigen. Die Vertretung darf lediglich durch einen Facharzt desselben Fachgebiets mit abgeschlossener Weiterbildung erfolgen. Denn wenn ein Patient Ihre Praxis aufsucht, hat er einen Anspruch darauf, von einem Arzt mit der entsprechenden Qualifikation behandelt zu werden.
Abrechnung
Wer im Vertretungsfall abrechnen darf, hängt von der Art der Praxisvertretung ab. Dabei unterscheidet man zwischen „kollegialer“ und „persönlicher“ Vertretung:
- kollegialer Vertretung:
- Der Vertreter bleibt in seiner eigenen Praxis. Er rechnet über den Vertreterschein (Muster 19) ab. Dabei muss er sich auf ärztliche Leistungen seines eigenen Leistungsspektrums beschränken.
- persönliche Vertretung:
- Der kranke bzw. abwesende Arzt rechnet die Leistungen des vertretenden Arztes selbst ab. Damit ist er auch für die Verordnungen verantwortlich – z. B. im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Persönliche Vertretung bedeutet- in Abwesenheit des Praxisinhabers
- in dessen Namen
- an dessen Stelle und
- in dessen Praxis
- unter der LANR/BSNR des Praxisinhabers
- Für die persönliche Vertretung sollte ein Vertretungsvertrag geschlossen werden.
Die wichtigsten Inhalte des Vertretungsvertrags:- Beginn und Ende
- Rechte und Pflichten des Praxisvertreters
- Berufshaftpflicht
- Vergütung
- Pkw-Benutzung
- Konkurrenzschutzklausel
- Der kranke bzw. abwesende Arzt rechnet die Leistungen des vertretenden Arztes selbst ab. Damit ist er auch für die Verordnungen verantwortlich – z. B. im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Honorar
Wieviel Geld der Vertretungsarzt erhält, können Sie frei vereinbaren.Üblich sind Honorare von rund 50 bis 100 EUR pro Stunde.
Steuerliche Informationen
Der Arzt als Praxisunternehmer will etwas bewegen. Doch jede unternehmerische Entscheidung hat mehr oder weniger direkte Auswirkungen auf das Steuerrecht. Daher gilt: Vor jeder Entscheidung von größerer Tragweite oder mit Dauerwirkung sollten Sie als Praxisinhaber die steuerrechtlichen Konsequenzen gemeinsam mit uns besprechen.
Steuerliche Besonderheiten gelten insbesondere für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer:
Wann fällt Umsatzsteuer in der Arztpraxis an?
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dieser Grundsatz gilt immer dann, wenn die Leistungen der Arztpraxis zum Zweck der
- Vorbeugung,
- Diagnose,
- Behandlung
- oder Heilung
von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden (§ 4 Nummer 14a UstG). Unabhängig davon ist, welcher Empfänger die Leistung beansprucht und wer die Finanzierung trägt. Auch spielt die Rechtsform des Unternehmens bzw. der Arztpraxis für die Prüfung der Steuerfreiheit keine Rolle.
Die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen setzt voraus, dass ein therapeutischer Zweck mit der Leistung verfolgt wird.
Im Umkehrschluss muss Umsatzsteuer gezahlt werden für Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind.
Maßnahmen allein zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens (z. B. ein Wellnessprogramm) und Schönheitsoperationen, die keinen therapeutischen Zweck haben, stellen keine Heilbehandlung dar, selbst wenn sie von Ärzten durchgeführt werden.
Beispiele für steuerfreie Leistungen in einer Arztpraxis:
- Gutachten für bestimmte rechtliche Verfahren (z. B. für körperliche Untersuchungen von Personen im Polizeigewahrsam)
- Gutachten für bestimmte Verfahren der Sozialversicherung (z. B. zur Hilfsmittelversorgung, zur häuslichen Krankenpflege oder zu Rehabilitationsleistungen)
- Alkohol- und Drogengutachten zum Zweck einer anschließenden Heilbehandlung (z. B. zur Feststellung eines körperlichen Defekts beim Abbau von Alkohol und Medikamenten)
- Durchführung von Schuleingangsuntersuchungen
- Vorsorgeuntersuchungen
- Mammographien
- Leistungen zur Kontrolle von gespendetem Blut einschließlich der Blutgruppenbestimmung
- Behandlungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung
- Kurze Bescheinigungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
- Krankheits- und Befundberichte
- Schriftliche Diätpläne, Kurpläne
Beispiele für steuerpflichtige Leistungen in einer Arztpraxis:
- medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit
- externe Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
- Zeugnisse und Gutachten über das Seh- und Hörvermögen
- Vortragstätigkeiten
- Lehrtätigkeiten
- Lieferung von Hilfsmitteln (z. B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen)
- Kosmetische Leistungen von Podologen in der Fußpflege
- Schönheitsoperationen, soweit kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht
- Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen, anderen Waren der Zahnprothetik sowie kieferorthopädischen Apparaten und Vorrichtungen, soweit diese in der Praxis des Zahnarztes hergestellt oder wiederhergestellt werden
- Sport- und reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen
- Untersuchungen zur Ausstellung bzw. Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen
- Präventions- und Selbsthilfeleistungen, die keinen direkten Krankheitsbezug haben, da sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern
- Überlassung von Praxisräumen
Wann fällt Gewerbesteuer in der Arztpraxis an?
Die ärztliche Tätigkeit gilt steuerrechtlich grundsätzlich als selbstständige Tätigkeit (§ 18 EStG). Nach § 1 Abs. 2 BÄO handelt es sich beim ärztlichen Beruf nicht um ein Gewerbe. Eine Gewerblichkeit kann aber dadurch entstehen, wenn der Arzt von dem typischen Bild der ärztlichen Tätigkeit abweicht und z. B. Arzneien oder Heilmittel an den Patienten verkauft. Als gewerblich gilt auch die entgeltliche Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ‒ unabhängig davon, ob ein offenes oder verdecktes Entgelt gezahlt wird. Erbringt der Arzt im Rahmen der Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V eine (Gesamt-)Leistung, übt er hingegen eine gemischte (freiberufliche und gewerbliche) Tätigkeit aus. Auch die dauerhafte Anstellung insbesondere fachfremder Ärzte führt zur Gewerblichkeit, wenn der Praxisinhaber nicht im Rahmen der Praxisorganisation sicherstellt, dass er selbst aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit der (ärztlichen und nichtärztlichen) Mitarbeiter bei den Patienten Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der eigenen Persönlichkeit“ des Praxisinhabers trägt.
Kooperationsformen für Ärzte – Frei in der Praxis
Mit der Änderung des Vertragsarztrechts hat der Gesetzgeber viele neue Möglichkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufs geschaffen. Vertragsärzte können seitdem in erweitertem Maße Ärzte anstellen, Zweigpraxen einrichten, Berufsausübungsgemeinschaften gründen oder unterschiedliche Kooperationsformen wählen.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über Laborgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren und andere ärztliche Kooperationsformen.
Laborgemeinschaften
Eine Laborgemeinschaft stellt eine Gemeinschaftseinrichtung von Vertragsärzten dar, welche dem Zweck dient, labormedizinische Analysen in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Die Gesellschaften besitzen aus diesem Grund die für das Labor notwendigen Räume, stellen das Hilfspersonal ein und beschaffen die notwendigen Apparate und Einrichtungen. Die Gesellschafter haben in der Regel gleiche Investitionseinlagen zu leisten und sind am Gesellschaftsvermögen in gleicher Höhe beteiligt. Bei einer Laborgemeinschaft handelt es sich ertragsteuerlich regelmäßig um eine Kosten-/Hilfsgemeinschaft, die lediglich den Gesellschaftszweck „Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch gemeinsame Übernahme von Aufwendungen” verfolgt. Folglich werden die auf gemeinsame Rechnung getätigten Betriebsausgaben im Einzelnen auf die Mitglieder der Laborgemeinschaft umgelegt.
Die folgenden Fallgestaltungen sind in der Praxis zu differenzieren:
- Eine Laborgemeinschaft erbringt – ohne Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an Mitglieder
- Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an Mitglieder
- Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – auch Leistungen an Nichtmitglieder
Wir erläutern Ihnen gerne, welche Variante für Ihre Praxis oder Ihr Neugründungsvorhaben am besten geeignet ist und haben für Sie die steuerlichen Besonderheiten im Blick.
Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG)
Die ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis) ist gem. § 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit und vor allem eine Handlungs- und Haftungsgemeinschaft, bestehend aus mehreren Ärzten.
Entscheidendes Merkmal ist die gemeinsame Berufsausübung:
- In gemeinsamen Räumen
- Mit gemeinsamer Praxiseinrichtung
- Mit gemeinsamen Patientenakten und Abrechnungen
- Mit gemeinsamem Personal und
- Auf gemeinsame Rechnung
In der Praxis bedeutet das konkret: Jeder Arzt innerhalb der Gemeinschaft kann von dem Patienten oder Gläubiger auf die gesamte ausstehende Leistung ‒ nicht nur einen prozentualen Anteil ‒ in Anspruch genommen werden. Bei fehlerhafter Behandlung eines Patienten haftet nicht nur der Verantwortliche für die Schlechtleistung/Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages und etwaig auftretende Schäden, sondern auch der nicht an der Behandlung beteiligte Partner der Gemeinschaftspraxis.
Wenn eine Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Standorte hat, gilt sie als „überörtlich“ (im Gegensatz zur „örtlichen BAG“ mit nur einem Standort). An jedem Standort muss mindestens ein Gesellschafter der ÜBAG hauptberuflich tätig sein und seine Pflicht zur vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
Praxisgemeinschaften
Anders als bei den Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) bestehen bei den Praxisgemeinschaften zwei oder mehrere getrennte Praxen. Das heißt, die verschiedenen Ärzte schließen sich unter gemeinsamer Nutzung von Räumen, Geräten und Personal zusammen, behandeln jedoch unterschiedliche Patienten. Jeder Arzt rechnet seine ärztlichen Leistungen für Privatpatienten und Kassenpatienten getrennt von der anderen Arztpraxis ab. Es findet insbesondere keine gemeinsame Berufsausübung statt.
Durch dieses Praxismodell können Kosten gespart werden und gleichzeitig eine unabhängige Behandlung der Patienten gewährleistet werden.
Medizinisches Versorgungszentrum
Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine zugelassene, ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind und unter einem Dach zusammenarbeiten. Ein MVZ darf seit 2015 fachübergreifend (also von zwei fachverschiedenen Fachärzten) oder fachgruppengleich betrieben werden.
Mit dieser Organisationsform soll Ärzten eine Möglichkeit zur fachübergreifenden Kooperation auf dem Gebiet der ambulanten Versorgung geboten werden.
Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein. Er ist weisungsfrei und verantwortlich für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe in fachlich-medizinischer Hinsicht.
Ein wichtiger Unterschied zu den Berufsausübungsgemeinschaften ist, dass nicht jeder tätige Arzt eine eigene Zulassung besitzt. Das MVZ selbst erhält die Zulassung als Institution.
Ein MVZ zeichnet sich insbesondere durch eine organisatorische Trennung der Inhaberschaft von der ärztlichen Behandlungstätigkeit aus.
Wer kann ein MVZ gründen?
Als Gründer und Träger kommen laut § 95 Abs. 1a SGB V in Frage:
- Vertragsärzte
- Krankenhäuser
- Kommunen
- anerkannte Praxisnetze
- gemeinnützige Einrichtungen, die auf Grund von Zulassung und Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
Welche Rechtsformen sind für ein MVZ zulässig?
Die einzig zulässigen Rechtsformen der Träger-Gesellschaft hinter einem MVZ sind:
- Personengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Eingetragene Genossenschaft
- Öffentlich-rechtliche Rechtsform (AÖR)
Wie viel Ärzte sind für eine Zulassung erforderlich?
Für die Zulassung sind mindestens zwei Vertragsärzte mit insgesamt mindestens einem vollen Versorgungsauftrag nötig.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Zulassung erfüllt sein?
- Wahl einer zulässigen Rechtsform
- Ärztliche bzw. kooperative Leitung
- Vorhandensein von mindestens zwei Vertragsärzten
- Arztregisterauszüge
- Vorlage des Gesellschaftsvertrags
- Nachweis ausreichender Berufshaftpflichtversicherung
Wer entscheidet über die Zulassung eines MVZ?
Die Zulassung erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Sind mehrere Leiter eines MVZ möglich?
Ja. Sind in einem Versorgungszentrum unterschiedliche ärztliche Berufsgruppen gemeinsam tätig (z. B. Ärzte und Psychotherapeuten), kann es auch in kooperativer Leitung geführt werden.
Informative Links
Hier finden Sie Dokumente, Links und Arbeitshilfen zu berufsspezifischen Themen wie der Gesundheitsreform, Fachzeitungen für Arzt und Krankenhaus, Adressen der Ärzte- und Apothekerkammern und Verbände, Fachdatenbanken aus den Bereichen Pharmazie, Medizin und zu Themen rund um die Gesundheit.
Zu den Links...
- Bundesärztekammer
- Bundeszahnärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
- Adressen aller kassenärztlichen Vereinigungen

Wesentliche Gründe
Der Betreiber des Testzentrums ist kein approbierter Arzt und verfügte auch nicht über eine mit Ärzten vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung. Die notwendige ein- bis zweistündige Schulung für die Durchführung von Antigen-Schnelltests reicht nicht aus, um die Tätigkeit als vergleichbaren Katalogberuf wie dem Arztberuf einzuordnen. Die kurzweilige Schulung ist keinesfalls mit einem Medizinstudium gleichzustellen.
Die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten – insbesondere einfache Schnelltests – sind laut Gericht nicht mit der ärztlichen Diagnostik vergleichbar. Auch nach der Rechtsprechung des FG Köln kann eine vergleichbare Einstufung nur erfolgen, wenn approbierte Ärzte die Tests vornehmen.
Zudem sah das Gericht die Voraussetzungen für eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit nicht als erfüllt an, da der Antragsteller nicht ausreichend selbst praktisch vor Ort tätig war und die Verantwortung meist bei den angestellten Hilfskräften lag.
Ergebnis
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Es handelt sich bei den erzielten Einnahmen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche der Gewerbesteuer unterliegen. Die vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheide bleiben bestehen.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, 14 V 907/25 A (G)
Die Anhebung betrifft vor allem Gutverdiener, die über der bisherigen Grenze von 5.512,50 EUR monatlich liegen. Für die Mehrheit der Versicherten ändert sich wenig.
Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können, steigt ebenfalls um 300 EUR auf monatlich 6.450 EUR (77.400 EUR jährlich).
Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden ebenfalls angehoben, dort um 400 EUR auf 8.450 EUR monatlich (101.400 EUR jährlich).
Kernaussagen des Urteils
Es reicht für die Sozialquote (§ 4 Nr. 16 Buchst. l UStG) nicht aus, dass das Geld aus dem Persönlichen Budget stammt – entscheidend ist, dass der Kostenträger in Zielvereinbarung und Gesamtplan den konkreten Dienstleister namentlich benennt. Sind solche expliziten Vereinbarungen getroffen, werden die aus dem Persönlichen Budget vergüteten Leistungen umsatzsteuerfrei gestellt.
Der BFH betont, dass damit die Gleichbehandlung zu Sachleistungen gewahrt wird, solange der Sozialversicherungsträger den Leistungserbringer explizit akzeptiert hat. Die Anerkennung als sozialer Dienstleister basiert nicht allein auf dem Fakt der Direktzahlung aus dem Persönlichen Budget.
Das Urteil stärkt die Wahlfreiheit von Menschen mit Behinderung, ohne die Steuerbefreiung für Leistungen aus dem Persönlichen Budget von vornherein auszuschließen.
Bedeutung für die Praxis
Einrichtungen, die Pflege-, Betreuungs- oder Assistenzleistungen für Budgetnehmer erbringen, sollten darauf achten, dass in der Vereinbarung und im Gesamtplan ihre namentliche Erwähnung und die explizite Entscheidung des Kostenträgers festgehalten werden, um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Quelle: BFH - Az. XI R 25/24
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.11.2025 (13.11.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.11.2025 (20.11.2025)*
Dezember 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.12.2025 (15.12.2025)*
Januar 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 12.01.2026 (15.01.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Das bisherige System mit begrenzten Budgets soll damit flexibler gestaltet und die Versorgung der Patienten verbessert werden.
Wichtige Punkte
• Die Abschaffung der Budgets betrifft vor allem die hausärztlichen Leistungen, die bisher durch mengenmäßige Höchstgrenzen in der Abrechnung eingeschränkt waren.
• Ziel ist es, die ambulante Versorgung zu stärken und Engpässe bei der hausärztlichen Betreuung zu verringern.
• Experten sehen darin eine Erleichterung für die Praxen, da sie nicht mehr durch finanzielle Beschränkungen im Leistungsausmaß limitiert sind.
• Die Umsetzung könnte langfristig zur besseren Versorgung der Patienten beitragen, indem Anreize für mehr Leistungen geschaffen werden.
Die Maßnahme ist Teil größerer Reformen im Gesundheitswesen zur besseren Unterstützung niedergelassener Ärzte und zur Reaktion auf steigende Patientenzahlen.
Die Pauschale wird abgestuft gezahlt:
• Ohne Zuschlag (128 Punkte), wenn nur ein oder kein Kriterium erfüllt wird.
• Plus 10 Punkte bei Erfüllung von zwei bis sieben Kriterien.
• Plus 30 Punkte bei acht oder mehr Kriterien.
Ein 40-prozentiger Abschlag bei weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal gilt nicht für Schwerpunktpraxen. Die Vergütung erfolgt ausgabenneutral, ohne zusätzliches Geld im System. Die Versorgungspauschale, eine weitere Entgeltregelung, wird noch erwartet und betrifft schwer chronisch Kranke, darunter Diabetespatienten.
Der Bundesverband Niedergelassener Diabetologen sieht in der Einigung einen wichtigen Schritt, mahnt aber Planungssicherheit, faire Honorierung und Investitionen für die nachhaltige Versorgung an.
• Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten, die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung wird optional. Dies soll Antragstellende und Behörden entlasten.
• Im Hebammengesetz wird ein Wahlrecht eingeführt, um auf die dokumentenbasierte Prüfung zu verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren.
• Elektronische Übermittlung von Unterlagen und Datenaustausch zwischen Behörden sollen ermöglicht werden, um bürokratische Hürden abzubauen.
• Die Erlaubnis zur Berufsausübung kann künftig in Ausnahmefällen auch unbefristet erteilt werden, etwa bei vorliegender Erkrankung.
• Es wird eine teilweise Berufserlaubnis für Berufsqualifikationen aus EU/EWR und gleichgestellten Ländern ermöglicht, die nur partiell dem deutschen Berufsbild entsprechen.
• Zusätzliche Klarstellungen betreffen das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) sowie das Hebammengesetz, darunter verlängerte Nachweisfristen für Schulen.
Ziel ist es, den Fachkräftemangel zu bekämpfen und gleichzeitig Patientensicherheit und Versorgungsqualität zu sichern. Das Gesetz benötigt noch die Zustimmung des Bundesrates.
Aktuell führt die uneinheitliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu Unsicherheit, wer im Bereitschaftsdienst sozialversicherungsfrei tätig sein darf. Diese Rechtsunsicherheit führt zu einem Rückgang der Bereitschaftsdienstübernahmen, was zu Dienstplanlücken und Mehrbelastungen für niedergelassene Ärzte sowie Notaufnahmen und Rettungsdienste führt.
Die KV Berlin betont, dass nur mit einer klaren gesetzlichen Regelung die Attraktivität des Bereitschaftsdienstes erhalten und die ambulante Notfallversorgung gesichert werden kann. Eine sozialversicherungsrechtliche Gleichbehandlung aller Ärzte im Bereitschaftsdienst – unabhängig vom Status – ist dafür notwendig.
Quelle: KV Berlin - pm251008
Eine Klägerin, bei der bereits im Februar 2021 Brustkrebs diagnostiziert wurde, beantragte die Kostenerstattung für die Entnahme und Einfrierung von Eizellen, die vor diesem Datum erfolgte. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für die Zeit vor Juli 2021 ab, da die Maßnahme erst ab diesem Zeitpunkt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen hatte zunächst zugunsten der Klägerin entschieden, aber das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob dieses Urteil wieder auf. Nach Auffassung des LSG besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für Leistungen vor dem Stichtag, da Vertragsärzte Leistungen nur dann zulasten der Krankenkassen abrechnen können, wenn diese im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen sind.
Der Fall wird aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung nun vor dem Bundessozialgericht weiterverhandelt (Az. B 1 KR 19/25 R).
Hintergrund ist, dass das Krankengeld auf Grundlage des aktuellen Krankengeldanspruchs berechnet wird, der sich nach der Höhe des zuletzt erzielten beitragspflichtigen Einkommens richtet. Während der Reha kann dieses Einkommen sinken, etwa wenn Krankheitstage den Anspruch beeinflussen.
Im konkreten Fall führten die durch die Reha bedingten Änderungen im beitragspflichtigen Einkommen zu einem geringeren Krankengeld im Anschluss.
Die Entscheidung bestätigt, dass die Berechnung korrekt erfolgt, auch wenn die Leistung dadurch sinkt. Anspruch auf das frühere Krankengeld besteht nicht, wenn sich das Einkommen im Bemessungszeitraum verändert hat.
Das BSG-Urteil sorgt für Klarheit bei der Berechnung von Krankengeld nach Reha und zeigt, dass sich Veränderungen im Einkommen unmittelbar auf die Höhe der Leistung auswirken können.
Auf Wunsch der Versicherten können sie weitere Daten in die ePA einstellen, zum Beispiel elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU), Daten im Rahmen eines Disease-Management-Programms (DMP) oder Daten der Pflege und pflegerischen Versorgung sowie Hinweise zur Organspende und Patientenverfügung.
Sollte sich ein Leistungserbringer weigern, die ePA zu befüllen, können die Patientinnen und Patienten sich an ihre Krankenkasse bzw. die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) wenden.
Den KVen obliegt es, die Einhaltung der ärztlichen Pflichten – also auch die Befüllung der ePA – zu überwachen. Sollte diese Pflicht nicht eingehalten werden, kann das entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen, über die die jeweilige KV entscheidet.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei.
Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
In der Folge müssen sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.
Quelle: bsg.bund.de















